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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Klagen gegen Söders Kreuzerlass – Grundrechte verletzt?

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Von: Nina Gut

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Markus Söder, Bayerischer Ministerpräsident (CSU), hängt im April 2018 ein Kreuz im Eingangsbereich der Bayerischen Staatskanzlei auf.
Markus Söder, Bayerischer Ministerpräsident (CSU), hängt im April 2018 ein Kreuz im Eingangsbereich der Bayerischen Staatskanzlei auf. © Peter Kneffel/dpa

Wieder mal tobt in Bayern ein Streit ums Kreuz in öffentlichen Gebäuden. Und wieder mal muss am Ende ein Gericht entscheiden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verhandelt.

München – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nächsten Mittwoch eine Klage auf dem Tisch, die viele Gemüter erhitzen wird. Er muss darüber befinden, ob im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ein Kreuz hängen muss beziehungsweise darf. Der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München (BfG) sowie 25 Unternehmer, Politiker und Kulturschaffende, darunter der Liedermacher Konstantin Wecker und Ulrike Gote von den Grünen, haben den Freistaat Bayern verklagt. Sie fordern, dass das Kruzifix abgehängt wird.

Klagen gegen Söders Kreuzerlass: Kläger sehen sich „in ihren Grundrechten verletzt“

Der Bund für Geistesfreiheit ist eine Weltanschauungsgemeinschaft, die sich nach eigener Angabe an den Grundsätzen der Aufklärung und des Humanismus orientiert. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist er den Religionsgemeinschaften rechtlich gleichgestellt. Der BfG und die weiteren Kläger sehen sich „durch die Anbringung von Kreuzen im Eingangsbereich staatlicher Dienststellen in ihren Grundrechten verletzt“ und pochen auf die Einhaltung der staatlichen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität.

Rechtlich geht es um den Paragrafen 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern, der auf Anordnung von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) Mitte 2018 erlassen wurde. Darin heißt es: „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen“. Daneben bestimmt Paragraf 36 der Geschäftsordnung seit jeher: „Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren.“

Mit dem Kreuzerlass soll – nach Interpretation der Staatsregierung – die christlich-abendländische Tradition Bayerns deutlich werden. Oppositionspolitiker wie auch Kirchenvertreter kritisierten das damals als Schachzug zum Stimmenfang im Landtagswahljahr.

Bayerische Verwaltungsgerichtshof: Oberste Richter prüfen Söders Kreuzerlass

Nach dem Kreuzerlass haben der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Bürger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Sie beantragten, dass der Freistaat Bayern verpflichtet wird, den Paragrafen 28 aufzuheben. Außerdem solle er den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts empfehlen, die infolge von Paragraf 36 angebrachten Kreuze zu entfernen.

Alternativ sollte der Freistaat verpflichtet werden, die angebrachten Kruzifixe zu entfernen. Das Verwaltungsgericht München teilte die Klage im Mai 2020 auf – und verwies den Antrag auf Aufhebung des Kreuzerlasses an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser muss nun in einem sogenannten Normenkontrollverfahren prüfen, ob der Erlass mit übergeordneten Gesetzen vereinbar ist. Der Rest der Klage blieb damals beim Verwaltungsgericht München.

Freistaat nicht verpflichtet, Kreuze zu entfernen

Er wurde im September 2020 abgewiesen. Der Freistaat wurde also nicht verpflichtet, die im Eingangsbereich der Dienstgebäude aufgehängten Kreuze zu entfernen. Und er wurde auch nicht verpflichtet, den Gebietskörperschaften zu empfehlen, die Kruzifixe abzuhängen. Der VGH ließ allerdings die Berufung des Bundes für Geistesfreiheit gegen das Urteil zu.

Nun werden Bayerns höchste Verwaltungsrichter unter dem Vorsitz von Präsidentin Andrea Breit nächste Woche sowohl über diese Berufung als auch über den Normenkontrollantrag entscheiden. Über die Berufung der 25 Privatpersonen wird extra entschieden. (Nina Gut)

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