weniger Treffen im Partykeller oder im öffentlichen Raum gebe, was am Ende vielleicht sogar weniger Coronainfektionen bedeute.
Update vom 23. Juli, 15.55 Uhr: Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einer Mitteilung verkündete, dass Bars und Kneipen wieder öffnen dürfen, äußerte sich nun Ministerpräsident Markus Söder* dazu. Er lehnt eine generelle Öffnung trotz des Urteils weiterhin ab. „Aus unserer Sicht wird es eine reine Freigabe von Bars und diesen Einrichtungen jetzt nicht geben“, sagte der CSU-Chef am Freitag nach der Klausur des Parteivorstands in Gmund am Tegernsee. Er kündigte an, dass das Kabinett das weitere Vorgehen festlegen werde.
Man wolle daher bereits am Dienstag ein neues Konzept für den Sommer erstellen. Söder betonte, Einschränkungen wie eine Koppelung an die Inzidenzwerte oder andere Auflagen seien ausdrücklich zulässig. Er halte auch Regeln bezüglich der Sperrstunde und des Alkoholausschanks für denkbar. Discos und Clubs sind von der Entscheidung nicht betroffen.
Erstmeldung vom 23. Juli, 13.20 Uhr: München - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) öffnet die Innenräume von Bars und Kneipen in Bayern ab sofort. Das Corona*-Verbot wurde außer Kraft gesetzt und einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken damit stattgegeben.
Bis zu dem Urteil galt in Bayern die 13. Auflage der bayerischen Infektionsschutzverordnung. Darin durften zwar Speiselokale unter Auflagen auch drinnen wieder öffnen, nicht aber Bars und Kneipen, also alle Lokale, wo nicht gespeist und nur getrunken wird. Eine Wirtin aus Unterfranken hatte per Eilantrag gegen diese Regelung geklagt - mit Erfolg.
Der fürs Infektionsschutzrecht zuständige Senat gab der Klägerin recht - mit gleich zwei Begründungen. Erstens würden die Schankwirtschaften gegenüber den Speiselokalen inzwischen zu Unrecht ungleich behandelt. Das Gericht wörtlich: „In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften so sehr angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne.“
Zweitens wiege durch die sehr lange Schließung der Eingriff in die Berufsfreiheit sehr schwer.
Die Pressemitteilung des VGH im Original: „Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung BayIfSMV dürfen die Innenräume reiner Schankwirtschaften nicht geöffnet werden, während dies bei Speisewirtschaften unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen möglich ist.
Dadurch sah die Antragstellerin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat hat dem Antrag stattgeben. Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden.
In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften so sehr angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne.
Zur Bekämpfung der vom Betrieb der Innenräume reiner Schankwirtschaften ausgehenden Infektionsgefahren kämen gegenüber der ausnahmslosen Schließung mildere Mittel in Betracht, wie etwa Hygienekonzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zuletzt ein tendenziell auf Lockerungen abzielendes Schutzkonzept verfolgt habe. Zudem dauere die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften nun schon sehr lange an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer.“
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