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Corona: Entschädigung wegen Ausgangssperre und Kontaktverbot? Das müssen Selbstständige jetzt wissen

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Von: Patrick Mayer

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Wegen Corona geschlossen: eine Cocktailbar in Warnemünde.
Wegen Corona geschlossen: eine Cocktailbar in Warnemünde. © picture alliance/dpa / Jens Büttner

Existenzbedrohende Corona-Krise: Gastronomen, Hotels und Selbstständige in Bayern bangen wegen der Ausgangssperre. Haben Sie Anrecht auf Entschädigung? Eine Spurensuche.

Update vom 22. März: Bund und Länder haben im Kampf gegen das Coronavirus ein weitreichendes Kontaktverbot vereinbart. Mehr als zwei Menschen dürften sich nicht treffen, Kernfamilien sind von dem Verbot ausgenommen.

Bei Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung soll das Kontaktverbot* bereits ab Montag gelten, wie die Nachrichtenagentur AFP aus Länderkreisen erfuhr. Laschet sagte, die Verordnung gelte bis zum Ende der Osterferien.

Eine weitere Folge des Kontaktverbots: Nunmehr dürfen Selbstständige wie Friseure, Masseure, Physiotherapeuten und Kosmetiker vorerst ihrer Arbeit nicht nachgehen, weil es „einen Kontakt zwischen Dienstleistern und Bürgern gibt“.

Umgekehrt versprach NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (SPD) weitreichende Steuerstundungen für die durch die Maßnahmen betroffenen Firmen und Selbständige: „Ein Unternehmen muss nicht wegen Steuern in Insolvenz gehen.“

Ob Selbstständige und Gastronomen wegen der Ausgangsbeschränkungen und des Kontaktverbots einen Entschädigungsanspruch haben, lesen Sie im weiteren Artikel.

Ausgangssperre wegen der Corona-Krise verunsichert Selbstständige

Erstmeldung vom 21. März: Nicht nur in München, überall dasselbe Bild: Friseure, Physiotherapeuten, KFZ-Werkstätten, Wirtshäuser, Restaurants und Kneipen haben geschlossen - heißt: keine Kundschaft und damit keine Einnahmen. 

Kosten wie Miete, Pacht und teils für Personal wird es aber auch in den kommenden Wochen in Bayern geben, während die Ausgangssperre in Folge der Corona-Pandemie verhängt ist. 

Genauer gesagt die Ausgangsbeschränkungen, wie es der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) und Münchens Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus nannten, damit es mit Covid-19 nicht so schlimm wird wie in Italien.

Begründet werden diese Schutzmaßnahmen mit dem Infektionsschutzgesetz, konkret mit Paragraf 28* zur „Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten“. Demnach können die zuständigen Behörden „Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder (...) bestimmte Orte nicht zu betreten“.

Ausgangssperre in Bayern: Viele Selbstständige können Arbeit nicht nachgehen

Die Maßnahmen sehen in Bayern ferner vor, dass die eigene Wohnung nur noch mit einem triftigen Grund verlassen werden darf und Gastronomiebetriebe aller Art geschlossen bleiben. Viele Arbeitgeber stellen bei ihren Arbeitnehmern nun auf Kurzarbeit um, viele Selbstständige dagegen können ihrem Job schlicht nicht nachgehen.

Experten und Beobachter warnen bereits vor existenzbedrohenden Verdienstausfällen. Aber: Dasselbe Gesetz regelt auch einen Entschädigungsanspruch für all jene, die unfreiwillig an ihrer Arbeit gehindert werden.

Entschädigung wegen Ausgangssperre? Infektionsschutzgesetz regelt Ansprüche

„Entschädigungsberechtigte (...), die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang“, heißt es im Infektionsschutzgesetz unter Paragraf 56.

Die Polizei in München kontrolliert die Ausgangsbeschränkung wegen des Coronavirus streng.
Die Polizei in München kontrolliert die Ausgangsbeschränkungen wegen des Coronavirus streng. © picture alliance/dpa / Matthias Balk

Die Regierung in Niederbayern etwa hat bereits reagiert - und unter den allgemeinen und regionalen Informationen zum Coronavirus Stellung bezogen. Allgemein heißt es darin: „Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird (...) und dadurch einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.“

In der Corona-Krise: Gastronomen und andere Selbständige haben wohl Anspruch auf Entschädigung wegen der Ausgangssperre

Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von einem Zwölftel des Arbeitseinkommens, wird weiter erklärt. Entschädigungsanträge seien innerhalb einer Frist von drei Monaten einzureichen, nachdem die selbstständige Arbeit eingestellt werden musste.

Berlin: Die Luxusgeschäfte in der Friedrichstraße sind wegen des Coronavirus geschlossen und die Straße ist Menschenleer.
Berlin: Die Luxusgeschäfte in der Friedrichstraße sind wegen des Coronavirus geschlossen und die Straße ist Menschenleer. © picture alliance/dpa / Christophe Gateau

Doch: Wie groß sind die Erfolgsaussichten? „Es gibt gesetzliche Ansprüche, zum Beispiel auf Fonds. Nehmen wir das Infektionsschutzgesetz, Paragraf 56. Da stehen Entschädigungsansprüche für Selbständige drin. Der Wohlfahrtsstaat kann liefern. Die vielen Klein-Selbstständigen und Gastronomen, der Würstelbuden-Laden vor einem Fußball-Stadion – da wird es eine Kette geben“, erklärt der renommierte Jurist Dr. Michael Lehner aus Heidelberg im Gespräch mit der Ippen Digital Zentralredaktion: „Da geht es um sehr viel Geld, was aber im Grunde im Wohlfahrtsstaat Deutschland vorhanden ist.“

pm

*merkur.de ist Teil des deutschlandweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerks

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