Deadline rückt näher: Wer ist zur Steuererklärung für 2023 verpflichtet?
Einige haben keine andere Option: Sie müssen nun noch die Steuererklärung für das Jahr 2023 erledigen.
Viele erstellen die Steuererklärung selbst. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und seine Erklärung noch nicht erledigt hat, dem rennt bald die Zeit davon: Allerspätestens am 2. September 2024 (das ist ein Montag) muss die Steuererklärung für das Jahr 2023 für Pflichtveranlagte beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Darauf hat die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern in einer Mitteilung hingewiesen. Wer die Frist überschreite, riskiere einen Verspätungszuschlag. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer und mindestens 25 Euro pro Monat der Verspätung. Wann ist man dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen? Die Lohi Bayern nennt folgende Beispiele:
Wann ist eine Steuererklärung verpflichtend?
- Wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erfasst ist.
- Wenn mehrere Jobs parallel angenommen und von zwei oder mehr Arbeitgebern Löhne oder Versorgungsbezüge überwiesen wurden (Steuerklasse VI).
- Wenn Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Insolvenzgeld oder Altersteilzeitzuschläge von über 410 Euro bezogen wurden.
- Wenn der ehemalige Arbeitgeber einen sonstigen Bezug wie eine Abfindung ausbezahlt und dieser ermäßigt besteuert wurde.
- Wenn in der Ehe oder Lebenspartnerschaft beide berufstätig und die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren gewählt wurde.
- Wenn nach Scheidung oder Tod des Partners im selben Jahr wieder geheiratet wurde.
- Wenn weitere Einkünfte wie Mieten, Renten, ausländische oder Nebeneinkünfte vorliegen, die mehr als 410 Euro betrugen.
- Wenn der Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist und im EU-/EWR-Ausland lebt.
- Wenn ein Verlustvortrag geltend gemacht wurde.
- Wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben wurde, vorliegen.
- Wenn die Rente über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro pro Person im Jahr 2023 abzüglich Werbungskosten, Sonderausgabenpauschbetrag und des Rentenfreibetrags in Abhängigkeit vom Rentenbeginn liegt.
- Wenn das Finanzamt zu einer Abgabe auffordert.

Ein Großteil aller Steuerpflichtigen erledigt die Erklärung inzwischen digital, so die Stiftung Warentest – entweder mithilfe einer kommerziellen Steuersoftware oder über Mein Elster, das offizielle Portal der Finanzverwaltung. Für einige Personengruppen, etwa Selbstständige und Unternehmer, ist die digitale Abgabe der Steuererklärung inzwischen verpflichtend, wie Test.de informierte.
Mehr Zeit für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung
Viele sind zur Abgabe der Steuererklärung unterdessen nicht verpflichtet. Wer die Steuererklärung freiwillig abgibt, ist nicht an die üblichen Abgabefristen gebunden, sondern kann die Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben. Beispiel: Die Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 muss in diesen Fällen also erst am 31. Dezember 2024 bis 24 Uhr beim Finanzamt sein, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf ihrer Website informierte.
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Die meisten Arbeitnehmer müssten zwar keine Erklärung abgeben, so die Stiftung Warentest – doch der Aufwand, die Steuererklärung freiwillig auf sich zu nehmen, lohne sich „meistens“, so das Fazit der Fachleute von Test.de: „Zuletzt brachte die Abrechnung im Schnitt knapp 1.100 Euro zurück, so das Statistische Bundesamt“, heißt es dort. Arbeitnehmer sollten zum Beispiel die Werbungskostenpauschale gut im Blick behalten. Denn in manchen Fällen lassen sich bestimmte Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstanden sind, steuerlich absetzen.
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