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Neue Regeln bei Privatverkäufen über Ebay & Co. – wo das Finanzamt jetzt genauer hinschaut

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Von: Anne Hund

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Durch ein neues Gesetz haben Finanzbehörden jetzt einen besseren Überblick über die Einnahmen von Privatverkäufern bei Ebay und Co. – doch ab welcher Höhe müssen die Einnahmen versteuert werden?

Ein neues Gesetz, das Anfang des Jahres in Kraft getreten ist, verpflichtet Verkaufsplattformen, Daten an Behörden weiterzuleiten. Was bedeutet das? Die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern erklärt die Rechtslage: „Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker und weitere, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen“, heißt es in der Mitteilung der Lohi vom 31. Januar. Davon betroffen seien auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf gebrauchter Sachen ein paar Euro nebenher verdienen. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung auf eBay zu verhökern? Die Lohi klärt auf und schildert, welche Steuerfolgen sich ergeben können.

Ebay und Co: Verkaufsplattformen müssen Daten ans Finanzamt weitergeben

„Ziel des neuen Gesetzes ist mehr Transparenz für Transaktionen im Internet. Daher werden die Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen“, erklärt die Lohi zur Rechtslage. „Vom Verkäufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummern und die registrierte Bankverbindung, soweit vorhanden, weitergegeben. Des Weiteren werden alle Transaktionen nach dem 01.01.2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen preisgegeben.“ Startschuss „für den ersten Datenfluss“ sei der 31.01.2024. Alle erfassten Daten zwischen 1. Januar und 31. Dezember würden für das Jahr 2023 zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ausgewertet und auf die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer aufgeteilt. Somit könnten die lokalen Finanzbehörden überprüfen, „ob Einkünfte in der Steuererklärung erklärt hätten werden müssen“, so die Lohi.

Gemeldet werden muss der Lohi zufolge, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. „Dies kann auch mit wenigen Verkäufen erreicht werden, indem nur drei Artikel, wie ein hochpreisiger Fernseher, das vorletzte iPhone-Modell und ein gebrauchtes E-Bike in einem Jahr verkauft werden“, so der Hinweis der Steuerexperten. „Bleiben beide Kennzahlen unter dem Schwellenwert, passiert nichts.“

Ebay und Co.: Was muss man als Privatverkäufer versteuern?

Was die Steuer betrifft, kann Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern viele Privatverkäufer an der Stelle jedoch beruhigen: „Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will“, sagt er laut der Mitteilung. Hier hätten Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. „Denn es ist davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Sprich, in der Regel werden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, verkauft. Dass mit einem T-Shirt bei einem Verkaufspreis von 2 Euro kein Gewinn gemacht wird, ist klar.“ Außer dem Informationsfluss von der Onlineplattform an das Finanzamt sei nichts weiter zu befürchten.

Frau an einem Schreibtisch vor dem Computer
Wer auf Online-Plattformen häufiger etwas verkauft, sollte sich auch über mögliche Steuern schlaumachen. © leungchopan/Imago

Anders sieht es laut Lohi hingegen bei Luxus-Gegenständen aus: „Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen beispielsweise nicht unter die normalen Alltagsgegenstände.“ Hier gelte eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürften sie steuerfrei verkauft werden. „Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit.“

Wann wird das Finanzamt aufmerksam?

Bei einer hohen Anzahl an Verkäufen könnte das Finanzamt aufhorchen und „vermuten, dass es sich um eine verdeckte gewerbliche Tätigkeit handelt“, schildert die Lohi. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht erwehren zu können, helfe ein Verkaufstagebuch. „Mit einer solchen Verkaufsliste kann leicht nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe. Dadurch kann im Zweifelsfall vermieden werden, dass der Finanzbeamte die Gewinne und damit die Versteuerung zuungunsten des privaten Anbieters schätzt.“

Ebay und Co.: Grenze zu gewerblichem Verkauf wahren

Wann stuft das Finanzamt den Handel als gewerblich ein? Hinweise auf ein Gewerbe ergibt laut Lohi der Verkauf mehrerer gleichartiger Sachen. „Wird z.B. derselbe Roman fünfmal verkauft, so ist es unglaubwürdig, dass es sich dabei um den Privatbestand im Bücherregal gehandelt hat“, heißt es in der genannten Mitteilung. „Aufpassen sollte auch, wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft.“ Ebenso sei der regelmäßige Verkauf von Neuware „ein klares Indiz“, so der Hinweis der Steuerexperten. Denn überflüssige Gegenstände aus einem Privathaushalt seien nur in seltenen Fällen neu und unbenutzt.

Klar gewerblich handele, wer Waren erwerbe, um diese weiterzuverkaufen, so die Lohi: „Werden beispielsweise am Black Friday mehrere Spielekonsolen günstig erworben, um sie dann kurz vor Weihnachten teuer weiterzuverkaufen, ist der erzielte Gewinn in der Regel zu versteuern.“ 

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