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Von der Einkommensteuer bis zum Kindergeld: Experten erklären, wie Sie 2023 finanziell entlastet werden

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Von: Anne Hund

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Insgesamt soll das Inflationspaket Steuerzahler in diesem Jahr mit mehr als 18,6 Milliarden Euro entlasten. Wie Singles und Familien davon profitieren können.

Die gestiegenen Preise machen vielen Menschen in Deutschland zu schaffen. Die Bundesregierung versucht, an diversen Stellen gegenzusteuern. Um für steuerliche Entlastung zu sorgen, wurde im November 2022 das Inflationsausgleichsgesetz ins Leben gerufen – zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz in Kraft getreten. „Für 48 Millionen Steuerpflichtige bedeutet das, dass die Besteuerung an die Inflation angepasst wurde“, erklärt die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern zu den Folgen. „Durch einen Ausgleich der sogenannten kalten Progression kommen Lohnerhöhungen auch tatsächlich bei den Arbeitnehmenden an und werden nicht durch die progressive Einkommensbesteuerung aufgefressen.“ Insgesamt solle das Inflationspaket laut Bundesfinanzministerium die Steuerzahlenden im Jahr 2023 mit mehr als 18,6 Milliarden Euro entlasten. In einer Mitteilung erklären die Experten die Details.

Weniger Einkommensteuer – Grundfreibetrag überdurchschnittlich gestiegen

Zunächst wurde der für den Einkommensteuertarif relevante Grundfreibetrag – wie jedes Jahr – angepasst, wie die Lohi mitteilt. „Dies ist der Freibetrag, der das verfassungsrechtliche Existenzminimum garantieren muss und bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er wurde um 561 Euro jährlich auf 10.908 Euro erhöht.“ Hierbei könne man von einer „überdurchschnittlich hohen Anpassung“ sprechen. Damit einhergehend wurde ebenfalls der Unterhaltshöchstbetrag auf dasselbe Niveau festgelegt. „Diese Änderungen reduzieren bei zahlreichen Menschen, insbesondere Rentenbeziehern mit geringem Einkommen, zudem den Verwaltungsaufwand, da für sie unter dem Grundfreibetrag die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig entfällt.“

Eine Person hält eine Geldbörse mit Scheinen in der Hand
Die Ampel-Koalition hat einige Reformen auf den Weg gebracht, die seit 2023 greifen. Viele Bürger sind finanziell davon betroffen. © K. Schmitt/Fotostand /Imago

Grenze für Anfallen des Solidaritätszuschlags angehoben

Zudem wurden laut der Lohi die anderen Tarifeckwerte verschoben: „So wurde der Eingangssteuersatz auf Einkommen von 14.926 Euro bis zu 15.786 Euro ausgeweitet und der Spitzensteuersatz von 42 Prozent von 58.597 Euro auf Einkommen ab 62.810 Euro verschoben.“ Bewusst ausgenommen worden seien Menschen mit besonders hohen Einkommen, auf die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent zutreffe Er greife unverändert ab 277.826 Euro Jahreseinkommen.

Auch die Grenze für das Anfallen des Solidaritätszuschlags, der nur mehr für bestimmte Einkommensgruppen erhoben wird, wurde angehoben – die Lohi erklärt: „Der Freibetrag stieg von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung und den doppelten Wert bei Zusammenveranlagung. Somit wird vermieden, dass mehr Steuerzahler inflationsbedingt von diesem betroffen sind und sichergestellt, dass weiterhin rund 90 Prozent der Steuerzahler von ihm befreit sind.“

Kinderfreibetrag und Kindergeld 2023 gestiegen

Bei der Besteuerung von Familien dürfe ein Einkommensbetrag in Höhe des sachlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Dies solle durch den Kinderfreibetrag oder durch das Kindergeld sichergestellt werden. „Um Familien vor den schleichenden Steuererhöhungen zu schützen, wurde das Kindergeld mit Jahresbeginn einheitlich auf 250 Euro pro Kind erhöht, unabhängig davon, ob es sich um das erste oder vierte Kind in einer Familie handelt.“ Allein dadurch entstünden dem Bund Mehrausgaben in Höhe von rund 27 Millionen Euro jährlich.

Kinderzuschlag für Familien ebenfalls gestiegen

Auch der zusätzliche Kinderzuschlag, eine Sozialleistung für Familien, deren geringes Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, wurde auf 250 Euro monatlich angehoben: „Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wurde zum einen rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro aufgestockt und zum anderen für dieses Jahr um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro.“

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