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Rentenbeiträge ab dem Steuerjahr 2023 „zu hundert Prozent absetzbar“ – Lohnsteuerhilfe erinnert

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Von: Anne Hund

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Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge könnten „endlich“ mit der Steuererklärung vollständig abgesetzt werden, informieren die Finanzexperten der Lohnsteuerhilfe.

Die nächste Steuererklärung rückt näher. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erinnert daran, dass ab dem Steuerjahr 2023 Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge „endlich“ mit der Steuererklärung „zu hundert Prozent abgesetzt“ werden“ können. „Die Gesetzesänderung bringt den Steuerpflichtigen immerhin rund vier Prozent mehr Steuerabzug für das Veranlagungsjahr 2023“, erklärt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern laut Mitteilung. Das Vorziehen dieser Maßnahme um zwei Jahre durch die Regierungskoalition ist laut Lohi eine Reaktion auf die BFH-Urteile zur Doppelbesteuerung von Renten im Mai 2021. „Eine zukünftige Doppelbesteuerung und damit weitere einhergehende Klagen sollen so vermieden werden.“

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Man sollte sich gut darüber informieren, was sich steuerlich absetzen lässt. © Zoonar.com/stockfotos-mg/Imago

Hintergrund der mit dem Jahr 2005 begonnenen Übergangsphase der Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen sei die Umstellung der Systematik der Rentenbesteuerung. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde diese „allmählich von einer vorgelagerten in eine nachgelagerte Besteuerung umgewandelt“. Davon betroffen sind „alle Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträge nach ‚Rürup‘, zählt die Lohi auf. „Ohne erneute Gesetzesänderung wären im Jahr 2023 immerhin auch schon 96 Prozent der genannten Aufwendungen abziehbar gewesen. Ab sofort lässt sich durch die hundert Prozent während des Erwerbslebens ein bisschen mehr absetzen“, heißt es weiter in der Mitteilung.

Was bringt die vorgezogene volle Absetzbarkeit?

Die Lohi erklärt demnach: „Während laut Finanzministerium alle Steuerzahler im Jahr 2023 um circa 3,2 Milliarden Euro entlastet werden, bleibt die Steuerentlastung für den einzelnen Normalverdiener lediglich im zweistelligen Bereich.“ Das liege daran, dass die Entlastung mit dem individuellen Steuersatz und der Höhe der Rentenbeiträge zusammenhänge. Zudem gibt es einen steuerlichen Höchstbetrag für abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen. „Für das Jahr 2023 beträgt der Höchstbetrag 26.528 Euro für einzeln zur Einkommensteuer Veranlagte und 53.056 Euro für Zusammenveranlagte“, informiert die Lohi, die außerdem rät: „Wer die Höchstgrenze z.B. mit der gesetzlichen Rente noch nicht ausgeschöpft hat und steuerlich mehr herausholen möchte, kann dies mit einer zusätzlichen Rürup-Rente tun.“

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Rentnerinnen und Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, sobald sie nach Abzug von Werbungs­kosten, Entlastungs-, Pausch- und Frei­beträgen mehr einnehmen als den Grund­frei­betrag. Zuletzt hatte die Regierung eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 Euro beschlossen, sie galt rückwirkend zum 1. Januar 2022, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informierte. Für 2023 wurde zudem eine Erhöhung auf 10.908 Euro beschlossen. „Ein Teil der Rente ist steuerfrei und zählt nicht zu den Einkünften“, erklärten auch die Experten von Stiftung Warentest auf Test.de. „Dieser persönliche Frei­betrag wird bei Renten­eintritt berechnet und bleibt in den Folge­jahren gleich.“ Durch Renten­erhöhungen würden manche später in die Pflicht­ver­anlagung rutschen.

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