Corona-Krise: Arbeit verweigern, Urlaub, Kurzarbeitergeld – Diese Rechte haben Sie

Die Corona-Krise wirft bei Arbeitnehmern ständig neue Fragen auf. Experten für Arbeitsrecht erklären, welche Rechte Mitarbeiter in der Pandemie haben.
Die Corona-Pandemie* hat unsere Arbeitswelt ordentlich durcheinander gewirbelt. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber mussten sich rasant auf die neue Situation einstellen, Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten oder von heute auf morgen aus dem Home Office arbeiten. Dabei kommen bei Beschäftigten immer wieder Fragen zum Arbeitsrecht auf.
Corona und Arbeitsrecht: Darf ich die Arbeit verweigern?
„Prinzipiell gilt, dass Arbeitnehmer am gewohnten Arbeitsplatz erscheinen müssen, sofern sie nicht objektiv gefährdet sind“, heißt es in einer Mitteilung der Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Mitarbeiter dürfen also keineswegs einfach zuhause bleiben, weil sie im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg eine Ansteckung mit Covid-19 befürchten. Der Arbeitgeber muss jedoch für sichere Arbeitsbedingungen sorgen. So muss er erkrankte oder infizierte Mitarbeiter nach Hause schicken oder anordnen, daheim zu bleiben. Homeoffice ist laut der Rechtsexperten nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich.
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Darf ich mir Urlaubstage für 2021 aufsparen?
Fällt der geplante Urlaub in diesem Jahr aufgrund der Pandemie ins Wasser, möchten viele Arbeitnehmer ihre Urlaubstage fürs nächste Jahr aufsparen. Doch bereits genehmigten Urlaub zurücknehmen ist nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers möglich. „Aber auch Urlaub, der aus dringenden betrieblichen Gründen gar nicht erst beantragt werden konnte, muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Bei Krankheit kann sich der Übertragungszeitraum auf 15 Monate verlängern“, so die Rechtsanwälte.
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Kurzarbeit und Lohnausfall: Welche Unterstützung habe ich während der Corona-Pandemie?
Wenn Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit einführen, erhalten Arbeitnehmer finanzielle Unterstützung in Form von Kurzarbeitergeld. Auch bei einer angeordneten Quarantäne erhalten Mitarbeiter während der ersten sechs Wochen Lohnersatz in Höhe des tatsächlichen Lohnausfalls. „Die Zahlung übernimmt der Arbeitgeber, der das Geld vom Land zurückerhält“, so die Anwaltskanzlei. „Anschließend erfolgt eine Zahlung in Höhe des Krankengeldes.“
Was passiert, wenn ich an Covid-19 erkranke?
Wenn Arbeitnehmer an Covid-19 erkranken und sich mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank melden, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
Der Chef sollte dann jedoch möglich vermeiden, den Namen des Erkrankten zu nennen. Denn für „enttarnte“ Covid-19 Patienten ist die Gefahr groß, dass Sie längerfristig stigmatisiert werden. Doch es gibt eine Ausnahme: “Wenn Kollegen nur durch Namensnennung geschützt werden könnten“, sei eine Namensnennung gestattet, sagt Stefan Brink, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg, dem Rechtsportal e-recht24.de.
(as) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks.
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