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Notbremse: Homeoffice, Testpflicht, Kinderkrankentage – Was sich jetzt im Job ändert

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Von: Andrea Stettner

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Homeoffice mit Kind. Durch das geänderte Infektionsschutzgesetz werden Arbeitnehmer und Unternehmen stärker in die Pflicht genommen.
Durch das geänderte Infektionsschutzgesetz werden Arbeitnehmer und Unternehmen stärker in die Pflicht genommen – vor allem beim Homeoffice. © Julian Stratenschulte/dpa

Das geänderte Infektionsschutzgesetz nimmt Arbeitnehmer und Arbeitgeber stärker in die Pflicht. Was sich jetzt im Job ändert, erfahren Sie hier.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes* und der enthaltenen bundesweiten Notbremse verschärft die Bundesregierung die Corona-Regeln für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit soll die 3. Welle des Coronavirus endlich gebrochen werden. Eltern werden durch das neue Gesetz jedoch auch entlastet. Welche neuen Job-Regeln ab sofort gelten:

Homeoffice-Pflicht gilt auch für Arbeitnehmer

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil SPD hat Nägeln mit Köpfen gemacht und die Homeoffice-Pflicht zum Gesetz erklärt. „Die Regelungen zum Homeoffice werden nachgeschärft und in das Infektionsschutzgesetz übernommen“, erklärte das Bundarbeitsministerium.“ Bisher wurde die Regelung unter der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Ab sofort stehen nicht nur Arbeitgeber in der Pflicht, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, wo immer das möglich ist. Auch Arbeitnehmer werden jetzt verpflichtet, zuhause zu arbeiten, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“, wie es vom Bundesarbeitsministerium heißt. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Lesen Sie weiter: Homeoffice-Pflicht: Mitarbeiter müssen jetzt zuhause bleiben – nur wenige Ausnahmen erlaubt.

Testpflicht für Unternehmen

Obwohl die Testpflicht für Unternehmen erst zum 20. April 2021 eingeführt wurde, schärft auch hier das Bundesarbeitsministerium noch einmal nach: „Künftig sollen alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, Anspruch auf zwei Testangebote pro Woche im Betrieb haben“, teilte Heil am 21. April im Kabinett mit. Zuvor war nur ein Test pro Woche vorgesehen, außer für Beschäftigte mit erhöhtem Infektionsrisiko.

Erlaubt sind alle Tests, die einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 erbringen, also Antigen-Schnelltests, Selbsttests oder PCR-Tests. Annehmen müssen Mitarbeiter diese Testangebot jedoch nicht.

Mehr zum Thema: Corona-Tests in Betrieben: Was bedeutet die Testpflicht für Mitarbeiter?

Kinderkrankentage erhöht

Um berufstätige Eltern beim Homeschooling und in der Kinderbetreuung zu entlasten, wurde mit der Corona-Notbremse auch die Anzahl der Kinderkrankentage weiter erhöht: Von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage. Für Alleinerziehende wird der Anspruch von 40 auf 60 Tage erhöht.

Eltern können die Kinderkrankentage nicht nur für erkrankte Kinder nutzen, sondern auch um sich von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn die Kinder pandemiebedingt nicht in Kita oder Schule gehen können. In dieser Zeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des Nettoverdienstes. Wegen coronabedingter Einschränkungen an Kitas und Schulen war die Anzahl der Krankentage Anfang des Jahres bereits erhöht worden. (as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Auch interessant: Mein Kind muss in Quarantäne – darf ich weiter arbeiten gehen?

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