Corona-Tests in Betrieben: Was die Testpflicht für Mitarbeiter bedeutet
Die Bundesregierung hat Betriebe dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern Corona-Tests anzubieten. Was das Testangebot für Unternehmen und Arbeitnehmer bedeutet, erfahren Sie hier.
Mit Änderung der bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat die Bundesregierung eine sogenannte Testpflicht für Unternehmen in ganz Deutschland eingeführt. Damit soll zusammen mit den Impfungen* die rasche Ausbreitung des Coronavirus, insbesondere der britischen Virus-Variante B.1.1.7, gebrochen werden. Antworten auf die wichtigsten Fragen im Überblick:
Wie oft müssen Betriebe Corona-Tests anbieten?
Update vom 22. April: Bundesarbeitsminister Heil will die Testpflicht für Betriebe nochmals verschärfen: „Künftig sollen alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, Anspruch auf zwei Testangebote pro Woche im Betrieb haben“, teilte Heil am 21. April im Kabinett mit. Mehr dazu lesen Sie hier.
Aktuell gilt: Unternehmen sind ab dem 20. April 2021 verpflichtet, allen Mitarbeitern, die nicht dauerhaft im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche ein Testangebot unterbreiten. Diese Pflicht gilt bis zum Ende des vorgesehenen Testzeitraums, aktuell Ende Juni 2021.
Personal mit besonders hohem Infektionsrisiko muss mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche ermöglicht werden. Dazu zählen vor allem Mitarbeiter
- mit viel persönlichem Kundenkontakt,
- Angestellte, die körpernahe Dienstleistungen ausführen (etwa in Kosmetikstudios oder Massagesalons) sowie
- Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind.
Welche Corona-Tests sind erlaubt?
Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums ermöglicht alle Tests, die einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 erbringen. Somit sind sowohl Antigen-Schnelltests erlaubt, bei denen geschultes Personal einen Abstrichest vornimmt, als auch Selbsttests oder PCR-Tests. Die Unternehmen dürfen sich dabei Unterstützung hohlen, etwa von Apotheken.

Besteht eine Testpflicht für Arbeitnehmer? Müssen sich Mitarbeiter testen lassen?
Jeder Mitarbeiter, der möchte, kann einen Corona-Test am Arbeitsplatz durchführen – muss es aber nicht. Eine Testpflicht, genauer gesagt eine Test-Angebots-Pflicht, besteht nur für Arbeitgeber, nicht für Arbeitnehmer. „Die rechtlichen Hürden für eine Testpflicht sind sehr hoch“, erklärte ein Ministeriumssprecher. „Die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten im Arbeitsschutz würden eine solche Testpflicht nicht abdecken.“ Die Bundesregierung appelliert jedoch, die Testangebote der Arbeitgeber wahrzunehmen.
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Was sollen die Corona-Tests am Arbeitsplatz bringen?
Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums begründet die neue Verpflichtung damit, das „betriebliche SARS-CoV-2-Infektionsrisiko“ zu mindern. Schnelltests helfen dabei, Infizierte zu entdecken, die noch keine Symptome verspüren. Aus wissenschaftlicher Sicht kann ein negativer Test eine Infektion jedoch nicht ausschließen. Wie das Robert-Koch-Institut (RKI) mitteilt, sei es bei einem negativen Test „lediglich weniger wahrscheinlich“, für andere ansteckend zu sein. Die Testergebnisse sind laut aktuellem wissenschaftlichem Stand nur für einen Tag aussagekräftig. Somit wurde bereits Kritik laut, dass ein oder zwei Tests pro Woche nicht ausreichen würden.
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Wer bezahlt die Corona-Tests?
Die Kosten für die angebotenen Corona-Tests tragen die Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht. Besonders belastete Betriebe können die Ausgaben jedoch im Rahmen eines Antrags auf Überbrückungshilfe geltend machen. Die Bundesregierung rechnet mit Kosten von 130 Euro pro Beschäftigtem, bis zum Ende des Testzeitraums Ende Juni. (as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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Quelle: bmas.de, bundesregierung.de, tagesschau.de