1. Startseite
  2. Leben
  3. Karriere

EuGH: Kopftuchverbot in Kita und Drogerie kann rechtens sein

Erstellt:

Kommentare

Kopftuchverbot
Eine junge Frau mit Kopftuch geht an einem Behördenschild mit dem Bundesadler vorbei. © Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa/Archivbild

Darf einer Muslimin untersagt werden, mit Kopftuch an einer Drogeriemarktkasse zu stehen oder in einer Kita zu arbeiten? Der EuGH hat nun ein Urteil gesprochen - mit Auswirkung auf andere Religionen.

Luxemburg - Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte vonArbeitgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragenvon Kopftüchern verbieten. Die zuständigen Richter entschieden amDonnerstag vor dem Hintergrund von zwei Streitfällen in Deutschland,dass ein Kopftuchverbot gerechtfertigt sein kann, wenn derArbeitgeber gegenüber Kunden ein Bild der Neutralität vermitteln odersoziale Konflikte vermeiden will.

Gleichberechtigte Neutralität?

Zugleich machten sie allerdings deutlich, dass dann auch keineanderen sichtbaren Bekundungen politischer, weltanschaulicher oderreligiöser Überzeugungen erlaubt sein dürfen. Demnach ist zumBeispiel kein Kopftuchverbot möglich, wenn gleichzeitig einerkatholischen Frau das offene Tragen einer Kette mit einem religiösenKreuz gestattet wird.

Betont wurde zudem, dass Arbeitgeber klar machen müssen, dass einKopftuchverbot für sie wirklich relevant ist. So muss es zum Beispielin der Kita den Wunsch von Eltern geben, dass ihre Kinder vonPersonen beaufsichtigt werden, die nicht ihre Religion oderWeltanschauung zum Ausdruck bringen.

Klagen gegen Kopftuchverbot

Hintergrund des Urteils waren zwei Fälle aus Deutschland. Zum einenwar eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellenKindertagesstätte in Hamburg mehrfach abgemahnt worden, weil sie mitKopftuch zur Arbeit gekommen war. Vor dem Arbeitsgericht Hamburgwurde daraufhin verhandelt, ob die Einträge aus der Personalaktegelöscht werden müssen. Das Gericht bat den EuGH daraufhin um dieAuslegung von EU-Recht.

Ähnlich ging das Bundesarbeitsgericht 2019 mit dem Fall einerMuslimin aus dem Raum Nürnberg vor, die gegen ein Kopftuchverbot beider Drogeriemarktkette Müller geklagt hatte.

Diskrminierung versus Freiheit

In beiden Fällen fühlen sich die Frauen durch das Kopftuchverbotdiskriminiert. Sie verweisen auf das Gleichbehandlungsgesetz sowiedas Grundrecht auf Religionsfreiheit. Die andere Seite argumentiertunter anderem mit der durch die EU-Grundrechtecharta geschütztenunternehmerischen Freiheit.

Das abschließende Urteil in den beiden deutschen Fällen müssen nundie zuständigen deutschen Gerichte treffen. Der EuGH betonte amDonnerstag, dass diese durchaus Entscheidungsspielraum haben. Demnachkönnten die nationalen Gerichte im Rahmen des Ausgleichs der in Redestehenden Rechte und Interessen dem Kontext ihres jeweiligenMitgliedstaats Rechnung tragen. Insbesondere sei dies der Fall, wennes in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigere nationaleVorschriften gebe.

Symbolik nicht gestattet

Das neue Urteil des EuGH präzisiert eine Entscheidung aus dem Jahr2017. Damals hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dassein allgemeines internes Verbot von politischen oder religiösenSymbolen am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierungdarstellt. Der Wunsch von Arbeitgebern, ihren Kunden ein Bild derNeutralität zu vermitteln, sei legitim und gehöre zurunternehmerischen Freiheit, so die Richter. Ob gleichzeitig auch dasTragen anderer religiöser Symbole verboten werden muss, blieb damalsallerdings noch unklar.

Zumindest für den Kindertagesstättenbetreiber dürfte die nun erfolgteKlarstellung zu dem Thema ohnehin keine weitreichenden Konsequenzenhaben. Er verbietet Mitarbeitern nämlich laut EuGH auch das Tragenvon christlichen Kreuzen, jüdischen Kippas und anderen religiös oderweltanschaulich bestimmten Kleidungsstücken. Eine Mitarbeiterin, dieein Kreuz als Halskette trug, wurde gezwungen, diese abzulegen. dpa

Auch interessant

Kommentare