Früher in Rente: So wirkt sich Altersteilzeit auf Ihr Gehalt aus

Wen die Rente schon vorzeitig lockt, sollte über Altersteilzeit nachdenken. Dieses Modell bietet einige Vorteile gegenüber normaler Teilzeitarbeit.
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) macht für Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Dabei wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Die Altersteilzeit dauert mindestens drei Jahre und muss mit dem Beginn der Rente enden.
Voraussetzung: Wer kann in Altersteilzeit gehen?
Wer Altersteilzeit beantragen will, muss
- mindestens 55 Jahre alt sein,
- in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit beschäftigt gewesen sein,
- die Altersteilzeit muss mindestens bis zum Rentenbeginn reichen,
- der Verdienst in der Altersteilzeit muss über 450 Euro im Monat betragen.
Für die Frührente gelten wiederum andere Voraussetzungen.
Wie genau die Arbeitszeit verteilt werden muss, legt das Altersteilzeitgesetz nicht fest. Möglich wären ein Teilzeit oder Blockmodell. Im Gegensatz zum sogenannten Vorruhestand sind Arbeitnehmer aber bis zum Ruhestand angestellt, der Arbeitgeber zahlt also über den kompletten Zeitraum die Sozialversicherungsbeiträge weiter. Und es bietet auch für das Gehalt noch weitere Vorteile.
Altersteilzeit: Welche Abstriche muss ich beim Gehalt machen?
Wer nur halb so viel arbeitet, bekommt normalerweise auch nur halb so viel Gehalt. Bei der Altersteilzeit ist dies jedoch anders, wie Stiftung Warentest in einem Beitrag erklärt: „50 Prozent weniger Arbeit heißt hier nicht 50 Prozent weniger Gehalt. Beschäftigte bekommen einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent – egal ob die Person das Blockmodell gewählt oder ihre Arbeitszeit durchgehend um 50 Prozent reduziert hat. Manche Tarifverträge sind sogar noch großzügiger.“
Das Gehalt wird in Altersteilzeit wie üblich versteuert. Der Aufstockungsbetrag ist jedoch steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt dabei aber dem Progressionsvorbehalt. Außerdem ist der Arbeitgeber laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales verpflichtet, mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu zahlen.
Trotzdem bleibt das Gehalt aber natürlich niedriger als in Vollzeit. Und das kann sich auch auf die Rente nach der Altersteilzeit auswirken. (as)