Beteiligt sich Ihr Arbeitgeber an den Kosten zur Kinderbetreuung? Experten erklären, wie es funktioniert
Die Möglichkeit eines Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuungskosten wird bisher offenbar selten genutzt. Dabei dürfte das bei vielen Mitarbeitern gut ankommen.
Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ist – wie der Name schon sagt –, eine Zusatzleistung seitens des Arbeitgebers. Darauf verweist das Portal Gehalt.de in einer Mitteilung. Nur wenige würden diese Möglichkeit nutzen, so die Experten. Dabei handele es sich um eine Zusatzleistung, die vom Arbeitgeber dem Familienministerium zufolge „relativ kostengünstig“ umgesetzt werden könne.
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
Konkret geht es dabei um eine „finanzielle Unterstützung zur Unterbringung (inklusive Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einer Betreuungseinrichtung, beispielsweise Kindergärten, Tagesmütter, Kitas, Kinderkrippen oder Wochenmütter“, heißt es in der Mitteilung.
Keine Obergrenze für Kinderbetreuungszuschüsse
Mit wie viel Geld sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt, bleibt dabei ihm überlassen, wie zudem die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf ihrer Website erklärt. Die Höhe lasse sich frei gestalten. Und die sogenannte Arbeitgeberleistung sei steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt seien. Das wiederum bedeute für die Arbeitnehmer, dass sie diese zusätzlichen Leistungen, die sie erhalten, nicht versteuern müssten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zu den Voraussetzungen zählen den Steuerexperten zufolge, dass
- das Kind noch nicht zur Schule und nicht zu Hause betreut wird
- die Betreuungseinrichtung für die Betreuung des Kindes geeignet ist
- der Zuschuss zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt wird
- die Betroffenen einen Nachweis erbringen, dass sie die Zuschüsse für die Kinderbetreuung verwendet haben.
Zuschuss vom Arbeitgeber steuerlich günstiger als Gehaltserhöhung?
Eine ordentliche Gehaltserhöhung dürfte sich unabhängig davon zwar in vielen Fällen lohnen. Alternativ kann man jedoch durchrechnen, ob sich nicht sogar finanzielle Vorteile ergeben, wenn man – als Alternative zu einer Gehaltserhöhung – über die steuerfreie Alternative mit dem Arbeitgeber spricht. „Der Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für Mitarbeitende vorteilhaft sein, denn er eignet sich als steuerfreie Alternative zur Gehaltserhöhung“, heißt es in der Mitteilung von Gehalt.de vom Januar. Arbeitnehmende würden sich auf diese Art die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die bei einer Gehaltserhöhung normalerweise fällig würden, sparen – und der Arbeitgeber profitiere davon, dass er im Gegensatz zur Gehaltserhöhung keinen höheren Anteil zur Sozialversicherung erbringen müsse. „Eine Win-win-Situation. Das klingt zu schön, um wahr zu sein?“, so das Fazit von Gehalt.de. Der beidseitige Vorteil sei vom Familienministerium jedoch so gewollt, „es wird sogar extra auf die Möglichkeit der alternativen Gehaltserhöhung hingewiesen“. Erfahren Sie zudem hier mehr über die Inflationsprämie, eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Eltern können Betreuungskosten im Rahmen von Steuererklärung absetzen
Davon einmal abgesehen, sollten Eltern grundsätzlich daran denken, dass Sie Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen können: Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der anfallenden Kosten an – maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Die Kinderbetreuungsleistungen müssen dabei durch eine Rechnung oder einen Vertrag belegt werden können. Aber, so der wichtige Hinweis der VLH an der Stelle: Zahle der Arbeitgeber ihnen zum Beispiel einen Kindergartenzuschuss, dürften sie nur noch die restlichen Kosten in die Steuererklärung eintragen.
Was vielleicht nicht jeder weiß: Besondere familiäre Ereignisse, bei denen es für Arbeitnehmer unverzichtbar ist, anwesend zu sein, können gegebenenfalls einen Anspruch auf Sonderurlaub begründen.