Corona, Kinder, Chaos: So können Arbeitgeber Eltern zumindest finanziell helfen

In der Corona-Krise sind berufstätige Eltern oft überfordert. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bei der Kinderbetreuung zumindest finanziell unter die Arme greifen.
- Die Corona-Krise* wird für Arbeitnehmer mit Kindern schnell zur Leidensphase.
- Zumindest finanziell können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei der Kinderbetreuung unter die Arme greifen.
- Experten geben Tipps. Viele Eltern hoffen weiterhin auf viel mehr Unterstützung.
Arbeitgeber kann Kinderbetreuung in Corona-Zeiten bezuschussen
Die Corona-Pandemie* ist für viele Familien eine Herausforderung. Denn Eltern müssen Arbeit und Kinderbetreuung oft gleichzeitig* organisieren. Für viele gewiss nur ein schwacher Trost: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bei der Kinderbetreuung zumindest finanziell unter die Arme greifen. Sie können einen Betrag von bis zu 600 Euro im Kalenderjahr für zusätzlichen und kurzfristig zu organisierenden beruflich bedingten Betreuungsbedarf für Kinder unter 14 Jahren auszahlen, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet.
Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind: "In der aktuellen Zeit wird das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise* zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder wegen Schul- und Kitaschließungen weggefallen ist", erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zahlung ist außerdem, dass die Betreuung kurzfristig zu organisieren ist, was während der Corona-Krise ebenfalls als gegeben angesehen wird. Auch muss der Betrag zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt werden.
"Zu beachten ist aber, dass diese 600 Euro kein pauschaler Betrag sind, sondern dass der Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe für die kurzfristige Kinderbetreuung hatte", erläutert Rauhöft. Der Betrag darf auch steuerfrei gezahlt werden, wenn es um vergleichbare kurzfristige und berufsbedingte Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen geht.
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Hilfen für Eltern in Coronakrise - wer hat Anspruch auf Verdienstausfall?
Je nach Bundesland kann es noch mehr oder weniger lange dauern, bis Kitas und Schulen wieder komplett geöffnet sind.
Wer daher nicht oder nicht im vollem Umfang arbeiten kann, hat wegen einer am 25. März beschlossenen Neuerung im Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall, erklärt der DGB Rechtsschutz in einem FAQ zum Thema. Doch was bedeutet das konkret?
Diese Regelung gilt für alle Eltern und Pflegeeltern, die erwerbstätig sind und einen Verdienstausfall haben, weil sie ihre Kinder wegen geschlossener Schulen oder Kitas selbst betreuen müssen. Dabei gibt es aber einige Einschränkungen: Anspruch haben nur Eltern, die ein Kind haben, das jünger als 12 Jahre ist. Die Entschädigung wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des entstandenen Nettoverdienstausfalls. Die Summe ist aber gedeckelt, pro Monat gibt es höchstens 2016 Euro, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtete.
Ein Anspruch besteht demnach außerdem nicht, wenn Betreuungseinrichtungen ohnehin wegen im Landesrecht festgelegter Schulferien geschlossen sind. Nicht zuletzt gibt es die Entschädigung nur dann, wenn Eltern keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Das müssen sie gegebenenfalls gegenüber den Behörden und dem Arbeitgeber nachweisen.
Für viele Gruppen ist die Verdienstausfallsentschädigung daher ausgeschlossen. Dazu zählen laut dem DGB Rechtsschutz zum Beispiel:
- Eltern, die eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können.
- Familien, in denen ein anderer Elternteil die Betreuung übernehmen kann.
- Familien, in denen eine andere Person, die mit dem Elternteil und dem Kind in einem Haushalt lebt, die Betreuung übernehmen kann; Großeltern sind bei der Betreuung ausdrücklich nicht mitgemeint.
- Eltern, für die Arbeit von zu Hause aus zumutbar ist. Hier wird es wohl darauf ankommen, wie alt das Kind ist und wie die Betreuungssituation insgesamt aussieht.
- Sorgeberechtigte, die in Kurzarbeit sind. Sie haben kein Recht auf Entschädigung in dem Umfang, in dem ihre Arbeitszeit kurzarbeitsbedingt reduziert wurde. Sorgeberechtigte, die auf einem Arbeitszeitkonto ein Zeitguthaben angespart haben. Sie können die Entschädigungsleistung erst dann in Anspruch nehmen, wenn sie ihr Zeitguthaben abgebaut haben.
Die Pflicht, Urlaubsansprüche aufzubrauchen, bevor ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, beschränkt sich laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Urlaub aus dem Vorjahr sowie bereits vorab verplanten und genehmigten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte.
Um das Geld zu bekommen, wenden sich Eltern mit Verdienstausfall an ihren Arbeitgeber - dieser übernimmt die Entschädigung und holt sich das Geld dann von der im jeweiligen Land zuständigen Behörde zurück. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020, heißt es weiter in dem Bericht der Deutschen Presse-Agentur zu diesen Regelungen.
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Video: Gebühren trotz geschlossener Kitas wegen Corona
Die Krankenkasse KKH hatte laut einer Mitteilung vom 18. März betont: "Die ohnehin schon größte Herausforderung für Eltern, nämlich Familien, Haushalt und Beruf unter einen Hut zu bekommen, wird sich jetzt in der Corona-Krise noch zuspitzen."
Umfrage: Alleinerziehende wünschen sich finanzielle Hilfe
Laut der Umfrage wünschen sich gerade alleinerziehende Mütter und Väter zusätzliche finanzielle Hilfen (71 Prozent), mehr Anerkennung vom Arbeitgeber sowie mehr Unterstützung bei der Kindererziehung von ihrem Ex-Partner beziehungsweise von den Angehörigen (39 Prozent). "In Zeiten von Corona dürfte dies jedoch schwierig werden", so die Prognose.
Die KKH riet Eltern dennoch, die Ruhe zu bewahren und die Situation mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Viele Unternehmen hätten bereits individuelle Regelungen für Beschäftigte getroffen, die ihre Kinder wegen Kita- und Schulschließungen betreuen müssen. Fakt sei: "Wenn der Vertrag es nicht ausschließt, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen das Gehalt für wenige Tage weiterzahlen. Aber, so die KKH: "Bleiben Betreuungseinrichtungen länger geschlossen, haben Eltern allerdings keinen Anspruch mehr auf eine bezahlte Freistellung."
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Tipp: Mit Arbeitgeber über Überstundenabbau sprechen
Alternativ könnten Mütter und Väter kurzfristig Urlaub* nehmen, schildert die KKH die Rechtslage - "bezahlt oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlt - oder etwa über Überstundenabbau* die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherstellen".
In manchen Branchen könnten Eltern zudem flexible Arbeitszeitregelungen vereinbaren, so der Tipp. Oder sie arbeiten derzeit im Home Office* - was nach Schilderungen von Eltern wahrlich oft alles andere als einfach ist, wenn gleichzeitig die Kinder zu Hause beschäftigt werden wollen.
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Unterstützung durch Kinderzuschlag
Außerdem sollen Eltern, die aktuell mit geringeren Einkünften zu kämpfen haben, leichter an den Kinderzuschlag kommen, wie es hieß. Dieser kann bis zu 185 Euro monatlich je Kind betragen und hängt vom Einkommen ab – bisher wurden hier die letzten sechs Monate berücksichtigt. Künftig sollen nur das Einkommen vom letzten Monat herangezogen werden, da die Corona-Krise kurzfristig für enorme Einbußen gesorgt haben könnte. Den Kinderzuschlag zahlt die Familienkasse. Er kann online bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Infos und Hilfe gibt es auf www.kinderzuschlag.de.
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Kinderkrankengeld für Alleinerziehende bis zu 20 Tage
Die KKH rät zudem: "Sollte ein Kind tatsächlich erkranken, können sich berufstätige Eltern bis zu zehn Tage - alleinstehende Mütter und Väter jeweils bis zu 20 Tage - unentgeltlich von der Arbeit befreien lassen." Dafür bekommen sie von den gesetzlichen Krankenkassen Kinderkrankengeld*, sofern das Kind unter zwölf Jahre alt ist und der Arzt eine Erkrankung sowie die notwendige Betreuung bescheinigt.
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Und was tun, wenn das Kind älter ist? Für Kinder über zwölf Jahren gibt es das Kinderkrankengeld nicht, so der Sprecher der KKH-Patric Stamm auf Nachfrage. Hier müssten alternative Lösungen gefunden werden, so der Sprecher. Er empfiehlt, auf den Arbeitgeber zuzugehen und zum Beispiel eine Vereinbarung zu finden, wie sich die Arbeitszeit flexibler aufteilen lässt. "Hier gilt es, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsam Wege zu finden, um die Krise zu überstehen."
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Quellen: dpa, KKH
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