Krank bei der Arbeit: Die Kollegen können es Ihrem Chef mitteilen – aber das Risiko tragen Sie
Wenn Sie krank sind, müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitteilen. Das ist auch der Fall, wenn Sie krank den Arbeitsplatz verlassen.
Krankheiten können alle treffen, mal bahnen sich diese über einen längeren Zeitraum an, mal erkranken Sie plötzlich und müssen dann eventuell den Arbeitsplatz während der regulären Arbeitszeit verlassen. Das müssen Sie Ihrem Chef melden. Im Krankheitsfall sind Sie verpflichtet, unverzüglich Bescheid zu sagen, dass Sie nicht arbeitsfähig sind und wie lange dies voraussichtlich der Fall ist. Allerdings müssen Sie die Nachricht nicht persönlich überbringen, sondern können auch jemanden beauftragen. Das können Familienangehörige oder Kolleginnen und Kollegen sein, die Ihren Chef über Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit informieren sollen.
Krank bei der Arbeit: Können Sie einer falschen Person Bescheid sagen?

Sie fühlen sich nicht gut und müssen Ihren Arbeitsplatz krankheitsbedingt verlassen? Sie müssen nicht unbedingt Ihrem Chef oder der Personalabteilung Bescheid geben. Beispielsweise können Sie auch einen Kollegen oder eine Kollegin beauftragen, die melden soll, dass Sie erkrankt sind. Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund Rechtsschutz (DGB) auf seiner Webseite mitteilt, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht vorwerfen, sich bei einer „falschen Person“ krankgemeldet zu haben.
Arbeitsgericht bestätigt: Krankmeldung bei „falscher“ Person ist kein Grund für eine Abmahnung
Das Arbeitsgericht in Emden behandelte kürzlich einen Fall, bei dem ein Mitarbeiter sich bei einem Kollegen mitten am Arbeitstag krankgemeldet habe und sich dann von dem Arbeitsort entfernte. Der Mitarbeiter bekam von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung, weil ein Kollege ihn beim Arbeitgeber abgemeldet hatte. Der Arbeitgeber vertrat die Meinung, dass die Personalabteilung oder der Vorgesetzte zu informieren gewesen wäre. Gegen die Abmahnung ist der Mitarbeiter vorgegangen.
- Das Arbeitsgericht gab dem Mitarbeiter recht. DGB Rechtsschutz informiert auf seiner Webseite: „Grundsätzlich seien Beschäftigte zwar nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ‚unverzüglich‘, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dies meine jedoch nicht ‚sofort‘.“ Über eine Erkrankung muss der Arbeitgeber am ersten Krankheitstag informiert werden.
- Im Entgeltfortzahlungsgesetz sei nicht geregelt, wie die Nachricht über die Erkrankung überbracht werden soll. So sei es möglich, eine Botin oder einen Boten damit zu beauftragen. Allerdings trägt der erkrankte Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin hier das Risiko, ob die Nachricht zutreffend und fristgerecht überbracht wird.
In diesem Prozess argumentierte der Arbeitgeber allerdings nicht mit unzutreffenden oder verspäteten Informationen, die an ihn herangetragen wurde, sondern mit dem Boten als Überbringer der Nachricht. Demnach habe das Gericht keine andere Entscheidung treffen können, da davon auszugehen ist, dass die Erkrankung fristgerecht mitgeteilt wurde.
Krankmeldung: Das letzte Risiko trägt der Erkrankte
Sind Sie erkrankt, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Nur dann erhalten Sie eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die in den ersten sechs Wochen von dem Arbeitgeber gezahlt wird. Allerdings ist es auch im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) festgehalten, dass Sie dazu verpflichtet sind, Ihren Arbeitgeber mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu informieren. Wenn Sie das nicht tun, riskieren Sie eine Verweigerung der Entgeltfortzahlung, eine Abmahnung oder eine Kündigung.