Kündigung: Müssen Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund angeben?
Der neue Job ist in der Tasche, doch die Kündigung für den alten Arbeitsplatz steht noch aus. Müssen Arbeitnehmer einen Grund angeben, warum sie kündigen?
Der Chef ist nur am meckern, das Arbeitspensum enorm: Nach Gründen für eine Jobwechsel brauchen Mitarbeiter meist nicht lange zu suchen. Doch müssen Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auch den Kündigungsgrund nennen?
Kündigungsgrund nur bei außerordentlichen Kündigungen notwendig
Entgegen landläufiger Meinung müssen Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund angeben. Arbeitsrechtler raten sogar explizit davon ab, im Kündigungsschreiben einen solchen Grund zu nennen, um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung keine Angriffsfläche zu bieten.
Anders sieht es bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung aus: Hier sind Mitarbeiter sehr wohl dazu verpflichtet, einen Kündigungsgrund anzugeben, um das Arbeitsverhältnis sofort beenden zu dürfen. Arbeitnehmer brauchen für eine fristlose Kündigung jedoch schwerwiegende Gründe, wie ausbleibende Gehaltszahlungen, Tätlichkeiten durch den Chef oder Verletzungen des Arbeitsschutzes. Welche Kündigungsgründe eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen und ob Sie zuvor abmahnen müssen, erfahren Sie hier.
So läuft eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ab
Damit die Kündigung auch wirksam wird und Sie das Unternehmen zum gewünschten Zeitpunkt verlassen dürfen, müssen Sie laut Arbeitsrecht zwei Punkte beachten:
- Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform (§ 623 BGB). Eine E-Mail oder ein Fax genügen nicht.
- Das Kündigungsschreiben muss immer persönlich unterschrieben werden (nicht eingescannt).
Des Weiteren müssen Sie die Kündigungsfrist beachten, die sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem geltenden Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergibt. Nach § 622 BGB können Arbeitnehmer mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündigen. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die bereits länger als sechs Monate beschäftigt sind. Mehr zum Thema Kündigungsfrist erfahren Sie hier.

Diese Punkte dürfen in keiner Kündigung fehlen
Damit es zu keinen Verwechslungen kommt und um Missverständnisse auszuschließen, sollten außerdem folgende Punkte in der Kündigung immer genannt werden:
- Vollständige Anschrift des Arbeitnehmers und Arbeitgebers
- ggf. Personalnummer
- aktuelles Datum, um im Zweifel die Einhaltung der Kündigungsfrist nachzuweisen
- Der Betreff sollte das Wort „Kündigung“ enthalten, um rechtlich bindend zu sein
- Kündigungsfrist („Hiermit kündige ich fristgerecht zum [Datum].“)
- handgeschriebene Unterschrift (nicht eingescannt)
(as)