Kündigung während der Probezeit: In den ersten sechs Monaten gilt kein Kündigungsschutz
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gibt es keinen Kündigungsschutz. Womit müssen Beschäftigte rechnen, wenn der Arbeitgeber nicht zufrieden ist?
Die Probezeit ist dafür da, dass sich der neu Beschäftigte und der Arbeitgeber genauer kennenlernen können. In vielen Fällen läuft die Zusammenarbeit von Anfang an gut, dann muss sich keiner Gedanken machen. Sollte eine Seite das Arbeitsverhältnis hingegen beenden wollen, gilt in der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Kündigung während der Probezeit: Darf der Arbeitgeber grundlos kündigen?

Kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter in der Probezeit auch grundlos kündigen? Die Antwort lautet: Ja, sofern es sich um eine ordentliche Kündigung handelt (und der Arbeitgeber die genannte 14-tägige Kündigungsfrist einhält). „In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gibt es keinen Kündigungsschutz, sodass es für die ordentliche fristgerechte Kündigung keines Grundes bedarf“, zitierte die Deutsche Presse-Agentur (dpa) die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nathalie Oberthür in einem Bericht zum Thema. Dasselbe gilt umgekehrt für den Arbeitnehmer. Auch er muss für seine Kündigung in der Probezeit keinen Grund nennen.
Hohe Hürden für eine außerordentliche fristlose Kündigung in der Probezeit
Die fristlose Kündigung ist dagegen auch in der Probezeit nur mit wichtigem Grund möglich, wie das Portal haufe.de informiert. Die Hürden für den Arbeitgeber sind entsprechend hoch, manchmal geht der Weg nur über eine vorherige Abmahnung. In dem dpa-Bericht erklärt es die Arbeitsrechtlerin so: „Für eine außerordentliche fristlose Kündigung bedarf es immer eines wichtigen Grundes für die Kündigung, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar macht.“
Kündigung in der Probezeit: Erhalte ich jetzt Arbeitslosengeld?
Ob Sie nach der Kündigung in der Probezeit direkt Arbeitslosengeld I bekommen, hängt, genauso wie beim festen Arbeitsverhältnis, davon ab, ob Sie selbst gekündigt haben oder ob Sie gekündigt wurden.