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Lohnfortzahlung unabhängig von Covid-Impfung? Womit Arbeitnehmer laut Experten rechnen können

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Von: Anne Hund

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Arbeitnehmer müssen ihre Krankschreibung rechtzeitig beim Arbeitgeber vorlegen. Doch zählt das Wochenende bei der Fristberechnung dazu?
Arbeitnehmer müssen ihre Krankschreibung rechtzeitig beim Arbeitgeber vorlegen. © Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa

Darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei einer Covid-19-Erkrankung verweigern, wenn der Arbeitnehmer zuvor das Angebot einer Covid-Impfung ausgeschlagen hat?

Als Angestellter bekommt man im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, wenn der Betroffene rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung* vom Arzt vorlegt. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber das Einkommen bis zu sechs Wochen lang in voller Höhe weiter zahlt. Darf er die Lohnfortzahlung bei einer Covid-19-Erkrankung verweigern, wenn der Arbeitnehmer zuvor das Angebot einer Covid-Impfung ausgeschlagen hat?

Lohnfortzahlung unabhängig von Covid-Impfung

BR24 zitiert zu dieser Frage mehrere Experten – darunter einen Sprecher der DGB Rechtsschutz GmbH. Nicht nur seine Antwort ist dem Bericht auf BR.de zufolge eindeutig: „Nein, da es keine Pflicht zur Impfung gibt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht ‚bestrafen‘, wenn er sich nicht impfen lässt.“ Und auch etwa der Deutsche Bundesverband für Pflegeberufe, DBfK Südost, habe dem BR24 #Faktenfuchs mitgeteilt: „Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt bei einer Corona-Erkrankung uneingeschränkt auch für nicht geimpfte Mitarbeitende.“

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Im Krankheitsfall: Anspruch auf Lohnfortzahlung gegeben?

Wie ist die Lage hinsichtlich der Entgeltfortzahlung juristisch zu beurteilen? Grundsätzlich heißt es: Trifft den Arbeitnehmer ein „Verschulden“ an der Erkrankung, hat er keinen Anspruch auf diese Lohnfortzahlung. „Das Verschulden bei der Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass jemand leichtfertig gegen sich selbst handelt, also sehr fahrlässig handelt oder nahezu vorsätzlich bereit ist, sich selbst zu schädigen“, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür dem Bericht auf BR.de zufolge. Ihrer Ansicht nach ist eine solche Fahrlässigkeit in Zusammenhang mit der Ablehnung einer Covid-Impfung nach derzeitiger Lage nicht zu begründen, wie es in dem Bericht weiter heißt (Stand: 8. Juli). Denn: „Zum jetzigen Stand, wo sicherlich die Impfstoffe getestet und zugelassen sind, aber möglicherweise der eine oder andere noch berechtigt skeptisch ist, glaube ich, wird man eine Verweigerung der Impfung nicht als so leichtfertig ansehen können, dass man sagt: Es gibt keine Entgeltfortzahlung.“ Zumal – so die Fachanwältin laut BR.de – es noch keine uneingeschränkte Möglichkeit gibt, sich impfen zu lassen und keine Impfpflicht besteht.

Etwas anderes wäre es, wie es in dem Beitrag weiter heißt, nach Ansicht der Juristin, wenn sich jemand ungeimpft und ohne Schutzmaßnahmen zu einem nachweislich Erkrankten in die Quarantäne setzen und sich bewusst einem Infektionsrisiko aussetzen würde. Dann wäre eine Leichtfertigkeit möglicherweise zu rechtfertigen.

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