Dieser Mythos um den Arbeitsvertrag hält sich hartnäckig – ist aber falsch

Beim Thema Arbeitsvertrag geistern viele Halbwahrheiten durch die Köpfe von Angestellten. Ein Mythos hält sich dabei besonders hartnäckig.
Jeder Angestellte hat ihn – aber die wenigsten kennen sich damit aus: mit dem Arbeitsvertrag. Deshalb geistern im Internet und in den Köpfen vieler Mitarbeiter auch immer wieder Halbwahrheiten herum, die sich zu regelrechten Mythen entwickeln.
"Arbeitsverträge gelten nur schriftlich" – was ist dran?
Einer davon lautet: Arbeitsverträge gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Doch das ist tatsächlich falsch, meint Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Gegenüber der dpa erklärt er, dass die Schriftform beim Arbeitsvertrag hier lediglich als Beweis diene. Damit eine Vereinbahrung gültig sei, brauche es keinen Arbeitsvertrag.
Wenn Mitarbeiter also etwa eine neue Führungsposition im Unternehmen übernehmen, bevor ihr Arbeitsvertrag ergänzt bzw. angepasst wurde, stellt dies kein Problem dar – die Vereinbarung gilt auch mündlich.
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Schriftlicher Nachweis erst einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
Dennoch ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) verpflichtet, spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn dem Mitarbeiter einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen, meint Rechtsanwalt Robert Binder auf dem rechtsportal refrago.
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Von Andrea Stettner