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So wehren Sie sich gegen Kündigung, Mobbing und Überstunden

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Von: Andreas Thieme

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Stress am Arbeitsplatz: Das kann viele Ursachen haben.
Stress am Arbeitsplatz: Das kann viele Ursachen haben. © picture alliance / dpa

München - Das Berufsleben kann hart sein - besonders, Kollegen oder sogar der Chef einem das Leben zur Hölle machen. Wir zeigen in unserer Serie, wie Sie sich dagegen wehren können.

Arbeit ist das halbe Leben: im Büro, auf der Baustelle, im Friseursalon oder in der Fabrik. Spaß macht’s, wenn die Kollegen nett sind. Gibt es aber Probleme, kämpft oft jeder für sich allein: gegen den fiesen Chef, zu viele Aufgaben, Mobbing oder Überstunden. Und dann? Hilft oft nur noch der Gang zum Fachanwalt. Mit den Sorgen der Arbeitnehmer kennt sich Wilfried Futschik (66) bestens aus: Der Rechtsexperte ist seit 35 Jahren im Geschäft - und hat schon viele Firmen in die Schranken gewiesen. In dieser Ausgabe gibt er Tipps zu den größten Streitfragen der Arbeitswelt. Denn hier ist guter Rat nicht teuer! 

Rechtsexperte Wilfried Futschik.
Rechtsexperte Wilfried Futschik. © Jantz

Kündigung

Wer hört schon gerne, wenn der Chef sagt: „Das war’s für Sie.“ Nur in wenigen Fällen darf er das aber. „Viele Kündigungen sind nicht wirksam“, sagt Futschik. Rechtlich gibt es nur drei ordentliche Kündigungsarten, die den Rauswurf erlauben.

Personenbedingt: Das gilt etwa, wenn ein Mitarbeiter zu oft krank ist. Während einer Krankheit darf man zwar nicht gekündigt werden. Das steht dem Arbeitgeber aber dann frei, wenn der Mitarbeiter „eine ganz erhebliche Anzahl von Krankheitstagen angehäuft hat“, sagt Wilfried Futschik. „Hier ist alles relevant, was über die sechswöchige Lohnfortzahlung hinausgeht“: Zum Beispiel von 220 Arbeitstagen die Hälfte zu fehlen. Denn das hindert den Chef auch an der Personalplanung. Besteht eine Negativprognose, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft erhebliche Krankheitszeiten haben wird, darf die Firma ihm kündigen. Aber: „Die Prognose kann der Arbeitnehmer widerlegen, indem er ein ärztliches Attest vorlegt, das einer dauerhafte Wiederherstellung seiner Gesundheit in Aussicht stellt.“

Betriebsbedingt: Fährt ein Unternehmen Verluste ein oder ändert ihre Strukturen, haben oft die Mitarbeiter das Nachsehen. Die Folge: Personalabbau. Hier kommt es darauf an, wie groß die Firma ist, wie viele Mitarbeiter sie hat und wie viel Prozent betroffen sind. Der Betriebsrat kann in solchen Fällen mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan abschließen - also eine Rangliste, wer zuerst gehen muss. Entscheidend für die Auswahl sind Kriterien wie Alter, Beschäftigungsdauer oder Behinderung. „Hier kann man nur gegen die Kündigung vorgehen, wenn gravierende Fehler bei der Sozialauswahl getroffen worden sind“, sagt Futschik.

Verhaltensbedingt: Der krasseste Fall ist die fristlose Kündigung. Diese setzt ein ganz erhebliches Vergehen oder einen Vertragsverstoß voraus: Etwa, wenn ein Mitarbeiter seinen Chef fies beleidigt oder einen Kollegen ohrfeigt. „Die fristlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn einem Arbeitgeber die ordentliche Kündigung nicht mehr zugemutet werden kann“, erklärt Futschik. Das gilt zum Beispiel bei der eigenmächtigen Urlaubsverlängerung. Oder bei Kündigung wegen schlechten Leistungen. Für den Chef ist das nicht so einfach umzusetzen. Denn: „Die leistungs- oder verhaltensbedingte Kündigung setzt eine Abmahnung voraus.“ Diese kann auch mündlich ausgesprochen werden. Der Chef muss seinen Mitarbeiter aber darauf hinweisen, was dieser falsch gemacht hat. Er muss ihm zeigen, wie er es besser machen kann. Und: Er muss ihm die Kündigung - wörtlich oder per Mail - androhen, falls sich das Fehlverhalten nicht bessert oder wiederholt.

Tipps

Wann kann man nicht gekündigt werden? Zum Beispiel während des gesamten Mutterschutzes. Das beginnt in der Schwangerschaft und gilt bis zum Ende der Elternzeit.

Ausschlussfristen beachten: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Überstunden) müssen innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden - sonst verfallen sie.

Will der Chef einen Mitarbeitern loswerden, muss er nicht kündigen -oft wird eine Abfindung für das Ausscheiden aus der Firma vereinbart. Diese unbedingt schriftlich vereinbaren und vor Unterschrift mit dem Anwalt prüfen.

Vorruhestand

Größere Firmen bieten häufig eine Abfindung, um ältere Mitarbeiter loszuwerden und den Weg bis zur frühestmöglichen Altersrente zu überbrücken. „Das ist für den Mitarbeiter nicht ohne Reiz“, sagt Futschik. Denn die Vereinbarung könne man garnieren mit einer Altersteilzeit – zum Beispiel insgesamt sechs Jahre, davon drei Jahre Aktivzeit und drei Jahre Passivzeit. „Dann zahlt der Arbeitgeber 50 Prozent des Gehalts plus einen Zusatz.“ Großbetriebe bieten teilweise noch Vorruhestandsgeld. „Maßgeblich ist immer die persönliche Abstimmung mit der Firma.“ Bei Sozialplänen werde die Abfindung kollektiv ausgehandelt. „Man muss aber nicht zustimmen.“ Jede Abfindung sei verhandelbar.

Sabbatical

Ein Sabbatical ist nichts anderes als eine Vereinbarung über unbezahlten Urlaub. „Wichtig ist, dass der Arbeitsvertrag nicht beendet wird“, sagt Futschik- Er rät, den Vertrag ruhend zu stellen. Dazu ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich - der darf aber auch ablehnen. Einen Rückkehranspruch kann man dagegen vertraglich vereinbaren und als Anlage zum Arbeitsvertrag hinzufügen. Schriftlich vereinbart werden sollte auch die konkrete Dauer der Auszeit. „Ein Zweizeiler reicht aus.“ Theoretisch können man jahrelang unbezahlten Urlaub machen - solange der Chef zustimmt. „Rein rechtlich steht da nichts dagegen.“

Krankschreibung

Mit Grippe im Bett: Was darf man dann eigentlich noch tun? „Grundsätzlich nichts, was den Heilerfolg behindert“, sagt Futschik - also auch nicht einkaufen gehen. Streng genommen müsste man sich sogar die Lebensmittel liefern lassen. Ausnahme: Wenn der Supermarkt nur wenige hundert Meter entfernt liegt. Spaziergänge sind erlaubt, in die Disco sollte man nicht gehen. „So wie alles, was den Anschein erweckt, ein Schwindel zu sein. Das wäre sonst Arbeitszeitbetrug, der zu fristlosen Kündigung führen kann“, sagt Futschik. Aber: Wer Asthma hat, den darf der Arzt ans Meer schicken, wenn es für die Genesung taugt. Ebenso ein Aufenthalt in Südeuropa im Winter - zur Heilung einer Depression. Jede Maßnahme muss im Einzelfall geprüft werden - wichtig ist das Attest.

Fallbeispiel: Eine Frau wird krankgeschrieben, fliegt aber nach Griechenland. Vor Ort fühlt sie sich schnell besser und entscheidet spontan, bei einem Sing-Wettbewerb aufzutreten. Der Arbeitgeber bekommt davon Wind, weil einzelne Szenen im Internet gezeigt werden. Pech für die Frau: Sie verlor ihren Job.

Arbeitszeugnis

Wer seine Firma freiwillig verlässt oder gekündigt wird, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss der Chef spätestens am letzten Arbeitstag aushändigen. Aber nur dann, wenn der Mitarbeiter das Zeugnis zuvor konkret bei ihm angefordert hat. Das Zwischenzeugnis kann man nur dann anfordern, wenn bestimmte Umstände eintreten - zum Beispiel ein Chefwechsel. Grund: Der neue Abteilungsleiter könnte den Mitarbeiter, der schon seit Jahren in der Firma ist, nicht ausreichend bewerten. „Das muss der scheidende Vorgesetzte tun“, sagt Futschik. Generell gilt: „Ein Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Das ist manchmal auch ein Widerspruch.“ Denn einerseits kann eine Firma faulen Angestellten kein Super-Zeugnis ausstellen. „Und andersherum empfindet der Arbeitnehmer seinen Arbeitswert oft höher als sein Vorgesetzter. Das führt zu Konflikten.“ Wenn die Beurteilung vom Chef schlecht ausfällt, sind die Einflussmöglichkeiten begrenzt. Das Zeugnis muss laut Gesetz nur mindestens die Note befriedigend enthalten. „Fällt es schlechter aus, muss der Arbeitgeber das mit Gründen belegen können“, sagt Futschik. Auch der Arbeitnehmer muss Beweise liefern, dass seine Leistungen besser waren. „Das ist im Streitfall schwierig bis unmöglich. Man bräuchte Zeugen.“ Streitpunkt ist oft das Vokabular: „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ gleicht der Note 1. Formulierungen wie „immer“ und „jederzeit“ sind gleichbedeutend. „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ ist eine Zwei und „zu unserer vollen Zufriedenheit“ eine Drei.

Überstunden

Niemand muss Mehrarbeit in Kauf nehmen. Es sei denn, es steht im Arbeitsvertrag. Auch das findet seine Grenzen aber im Arbeitszeitgesetz: Die Höchstgrenze liegt bei acht Stunden pro Tag. Bis zu zehn Stunden darf das innerhalb von sechs Monaten nur verlängert werden, wenn in dieser Zeit der Durchschnitt nicht höher als bei acht Stunden pro Tag liegt. Auch Pausen regelt das Gesetz: Die Ruhezeit von elf Stunden muss jeder Arbeitnehmer einhalten – und jeder Chef akzeptieren. „Manche Arbeitgeber zahlen auch keine Überstunden“, sagt Futschik. Dass sie mit dem Gehalt abgegolten sind, kann im Vertrag stehen - ist aber unwirksam, weil die Klausel nicht transparent ist. Faustformel: Zehn Prozent sind ohne vertragliche Vereinbarung noch zumutbar, sofern ein betrieblicher Notfall eintritt.

Mobbing

Nur ein blöder Spruch? Nicht, wenn es zur Dauer wird. „Mobbing bedeutet, dass ein Mensch am Arbeitsplatz von Vorgesetzten oder Kollegen schikaniert, ausgegrenzt, benachteiligt oder beleidigt wird“, sagt Arbeitsrechtler Futschik. Ziel sei oft, den Mitarbeiter lozuwerden. „Es fängt an mit kleinen Schikanen, Herabwürdigungen von Arbeiten oder Aufzeichnen von Fehlern.“ Das verdichte sich dann immer mehr. „Am Schluss verlieren die Leute ihr Selbstwertgefühl, verzweifeln und gehen durch die Hölle.“ Die Opfer werden oft seelisch oder körperlich krank – bis hin zum Herzinfarkt. Es ist schwierig, sich daraus zu befreien. „Rechtlich gibt es nur wenige Möglichkeiten“, sagt Futschik.

Der Job kann schonmal sehr stressig werden.
Der Job kann schonmal sehr stressig werden. © picture alliance / dpa

Tipps

Bei Mobbing durch Kollegen sofort an den nächsten Vorgesetzten wenden: Der hat eine Fürsorge-Pflicht und muss zur Not ein Gespräch zwischen den Beteiligten einberufen. Oder: Mobbing-Tagebuch führen und alle Versuche mit Datum und Uhrzeit auflisten, damit ein Protokoll entsteht. Das Problem: „Die Beweislast für Mobbing liegt beim Kläger“, sagt Futschik. Benachteiligungen wegen Alter, Hautfarbe, Geschlecht oder Herkunft sind übrigens kein Mobbing: Das gilt als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz. „Hier reicht es, wenn der Arbeitnehmer Indizien vorträgt. Der Arbeitgeber muss sich entlasten.“ Mobbing gibt es auch von unten nach oben: Etwa, wenn sich Mitarbeiter gegen Chef verschwören.

Die verrücktesten Fälle

Sex im Büro: Zwei Mitarbeiter werden beim Sex im Pausenraum erwischt. Das ist aber kein Kündigungsgrund, allenfalls eine Störung des Betriebsfriedens oder der Betriebsordnung. Denn Sex ist in erster Linie eine Privatsache - ob sich andere gestört fühlten, müssten bewiesen werden. „Eine Abmahnung wäre aber fällig“, sagt Futschik. Sex auf der Toilette wäre arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden - wenn es in die Pausenzeit fällt. Direkt am Arbeitsplatz sähe der Fall wieder anders.

Vom Chef ersetzt: „Wir hatten mal einen Fall, da wurde ein Manager gekündigt, weil er seine Ziele angeblich nicht erreicht hatte“, sagt Futschik. „Er wurde ersetzt von einem Mitarbeiter, der angeblich besser wäre.“ Der Neue war Absolvent einer Elite-Uni. Und der Arbeitgeber dachte, er habe es in der Hand, wie er die Stelle besetzt. Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Die Richter befanden, dass es sich um eine reine Austausch-Kündigung handelt, die nicht betriebsbedingt war. „Wir haben Recht bekommen“, sagt Futschik. Und der Manager eine riesige Abfindung.

Mobbing per Mail: Ein Mitarbeiter musste sich früh und abends persönlich von seinem Chef verabschieden und seltsame Tätigkeitsbeschreibungen abliefern. Der Chef hatte ihm das per Mail auferlegt - sein Pech, denn so war das Mobbing nachweisbar.

Checkliste für wichtige Fragen

Wie oft darf der Chef den Wunsch nach Gehaltserhöhung ablehnenSo oft er will, denn er ist nicht dazu verpflichtet. Es sei denn, es handelt sich um eine tarifliche Erhöhung. Diese ist zwingend. Auch den Wunsch nach Versetzung kann der Chef ablehnen. Der Mitarbeiter hat darauf keinen Anspruch.

Was, wenn die Firma den Lohn nicht zahlt? Sofort an den Arbeitgeber schreiben und eine Frist setzen. So sichert man seine Ansprüche. Wenn er die Frist nicht beachtet, kann man klagen. Vom Gericht bekommt man einen Vollstreckungstitel gegen die Firma. Ob sie tatsächlich zahlt, ist auch dadurch nicht sicher – zum Beispiel dann, wenn der Betrieb pleite ist oder kurz davor.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Bis zu sechs Wochen lang muss der Arbeitgeber zahlen, unabhängig von der Betriebsgröße. Danach springt die Krankenkasse ein, nach nach Betriebsunfällen die zuständige Berufsgenossenschaft. Nur in den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses gilt die Zahlungspflicht für den Arbeitgeber nicht. Danach kann man den Lohn notfalls auch gerichtlich einfordern.

Nebentätigkeiten: Nebenjobs sind per Grundgesetz geschützt, der Chef kann sie nicht verbieten. Es muss nur gewährleistet sein, dass man die Haupttätigkeit weiter ausüben kann und sie nicht beeinträchtig wird. Ein weiterer Acht-Stunden-Job pro Tag wäre also unzulässig. Ein IT-Fachmann dürfte nicht für die Konkurrenz programmieren, aber abends kellnern.

Firma will Mindestlohn nicht zahlen: Muss sie aber. Aktuell sind liegt er bei 8,84 Euro. Gerade die Gastronomie ist sehr anfällig. Wer einen Job unter Mindestlohn angenommen hat, kann im Nachhinein den Rest einfordern. Ein entsprechender Arbeitsvertrag ist nicht umwirksam, nur die Lohnvereinbarung.

Wechsel von Teil- in Vollzeit: Kann der Chef nicht verlangen. Der Arbeitnehmer kann aber verlangen, Teilzeit zu arbeiten - etwa nach einer Geburt. Wer sich dazu entschließt, hat aber keinen Anspruch auf eine Rückkehr in die Vollzeit.

Andreas Thieme

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