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Testpflicht für Nicht-Geimpfte beim Friseur: Diese Regeln gelten bald

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Von: Anne Hund

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Eun Friseur schneidet einer Kundin die Haare. Schließung der Salons, Test- und Maskenpflicht: Die Bundesnotbremse betrifft auch Friseure.
Beim Friseur gilt auch die Maskenpflicht. © Ronny Hartmann/dpa (Symbolbild)

Für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, soll die Vorlage eines negativen Corona-Tests ab dem 23. August zur Pflicht für viele Aktivitäten in Innenräumen werden.

Nicht-Geimpfte* müssen sich im Kampf gegen eine neue große Corona-Welle auf mehr Testpflichten im Alltag einstellen - und Schnelltests ab 11. Oktober in der Regel auch selbst bezahlen. Das beschlossen Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten am Dienstag laut der Deutschen Presse-Agentur (dpa). So wird der Bund ab dem 11. Oktober nicht mehr die Kosten für Corona-Schnelltests für alle Bürger übernehmen, wie auch Tagesschau.de anhand der neuen Beschlüsse nach der Bund-Länder-Runde am Dienstagabend berichtete. Ausnahmen gelten demnach für Personen, die nicht geimpft werden können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung gibt. Das seien insbesondere Schwangere und Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Testpflicht für Nicht-Geimpfte in Innenräumen - bald auch beim Friseur

Gleichzeitig vereinbarten Bund und Länder Tagesschau.de zufolge, dass für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, die Vorlage eines negativen Corona-Tests ab dem 23. August zur Pflicht für viele Aktivitäten in Innenräumen werden soll. Das betreffe zum Beispiel auch den Besuch beim Friseur - genauso wie das Essengehen im Restaurant oder den Sport im Fitnessstudio. Aber: Liegt die Inzidenz in einem Bundesland unter 35, kann diese Regel aufgehoben werden. So heißt es in dem Beschluss laut Tagesschau.de, dass die Länder diese Regel ganz oder teilweise aussetzen können, „solange die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist“.

Die „3G-Regel“, die spätestens ab 23. August als einheitliches Instrument für den Zugang zu bestimmten Innenräumen greifen soll, bedeutet: Hinein oder teilnehmen kann nur, wer geimpft, genesen oder frisch negativ getestet ist. Gelten soll dies dpa zufolge nicht nur etwa beim Friseur, in den Fitnessstudios, Sporthallen oder Schwimmbädern, sondern auch in Kliniken, Pflegeheimen und zum Beispiel der Innengastronomie.

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Welcher Corona-Test ist für Nicht-Geimpfte dann erforderlich?

Möglich sind laut dpa Schnelltests, die nicht älter als 24 Stunden sind - oder genauere PCR-Tests, die bis zu 48 Stunden zurückliegen können. Ausgenommen sind demnach Schüler ab 6 Jahren, die ohnehin regelmäßig getestet werden. Die Länder sollen die „3G-Regel“ bei entspannter Corona-Lage aussetzen können - solange in einem Landkreis die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen stabil unter 35 liegt - oder ein anderes Warn-System im Land mit weiteren Faktoren ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt, wie auch dpa berichtete. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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