1. Startseite
  2. Leben
  3. Wohnen

Haustiere in der Mietwohnung, ist das erlaubt?

Erstellt: Aktualisiert:

Kommentare

Frau mit Hund und Kopfhörern liegt auf dem Sofa.
Welche Rechte und Pflichten haben Mieter, wenn sie ein Haustier in der Mietwohnung halten möchten? © Vasily Pindyurin/Imago

Dürfen Haustiere in der eigenen Wohnung gehalten werden? Oder kann der Vermieter einfach nein zur Tierhaltung in Mietwohnungen sagen? Wir haben die Antworten.

Neben Hund und Katze* als den wohl gängigsten Haustieren, halten sich viele Menschen mittlerweile von Fischen, über Vögel bis hin zu Schlangen und Echsen so ziemlich alles Zuhause was kreucht und fleucht.

Zahlreiche Studien besagen, dass Haustiere einen positiven Effekt auf unser Leben und somit auch auf unsere Gesundheit haben können.

Gerade in Corona-Zeiten, stillen viele Menschen ihr Bedürfnis nach Nähe, indem sie sich ein Haustier zulegen. Laut Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) und Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (ZFF) stieg die Zahl der Haustiere in deutschen Haushalten im vergangenen Jahr 2020 um knapp eine Million auf fast 35 Millionen.

Nicht wenige der genannten Haustiere werden, vor allem in den Großstädten, in Mietwohnungen gehalten. Um sich nicht unnötigerweise mit seinem Vermieter anzulegen oder sogar strafbar zu machen, sollten Sie sich mit den Ge- und Verboten der Haustierhaltung in Mietwohnungen vertraut machen, bevor Sie über die Anschaffung eines tierischen Begleiters nachdenken.

Gibt es ein allgemeines Verbot von Haustieren in Mietwohnungen?

Das deutsche Mietrecht behandelt die Frage der Haustierhaltung in der Wohnung oder im Haus sehr streng, vor allem wenn mit einer Störung anderer Mieter zu rechnen ist. Trotzdem entschied der Bundesgerichtshof im März 2013 (AZ.: VIII ZR 168/12), dass der Vermieter die Haltung eines Haustiers nicht einfach im Mietvertrag untersagen dürfe. Im Urteil heißt es stattdessen, es müsse eine „umfassende Interessenabwägung im Einzelfall“ erfolgen.

Diese Kriterien spielen bei der individuellen Interessenabwägung eine wichtige Rolle:

·       Art und Größe des Tiers

·       Verhalten und Anzahl der Tiere

·       Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung/des Hauses in dem sich die Wohnung befindet

·       Anzahl, persönliche Verhältnisse, Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn

·       Anzahl und Art anderer Tiere im Haus

·       Bisherige Handhabung durch den Vermieter (Anspruch auf Gleichbehandlung)

·       Besondere Bedürfnisse des Mieters

(BGH, Urteil v. 14.11.2007 AZ.: VIII ZR 340/06)

Wenn Sie sich in Ihrer Mietwohnung ein Haustier anschaffen, sollten Sie selbstverständlich Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen, um weitere Streitpunkte und Auseinandersetzungen mit denen und/oder Ihrem Vermieter zu vermeiden. Im Sinne einer klaren Regelung können allgemeine Grundsätze zur Haustierhaltung in der Hausordnung festgelegt werden, um zum Beispiel festzulegen, ob Katzen oder Hunde außerhalb der Wohnung angeleint werden sollen.

Lesen Sie auch: Brotkäfer: Den Lebensmittel-Schädling erkennen und gezielt bekämpfen.

Hunde und Katzen

Hunde und Katzen stellen die liebsten Haustiere der Deutschen dar. Laut einer Statistik, verfügen Deutschlands Haushalte insgesamt über 15,7 Millionen Katzen und 10,7 Millionen Hunde.

Die Hunde- und Katzenhaltung in der Wohnung bedarf der Zustimmung des Vermieters, wobei diese nicht einfach pauschal verwehrt werden kann. Der Vermieter muss hier eine konkrete Prüfung vornehmen, bei der die oben genannten Kritikpunkte berücksichtigt werden müssen. Die mögliche Lärmbelästigung oder Verschmutzung durch das Tier bietet hier keine ausreichende Begründung.

Gerade wenn bereits anderen Parteien im Haus die Tierhaltung genehmigt wurde oder Sie ein berechtigtes Interesse haben, wie zum Beispiel wenn es um einen Blindenhund geht, kann ein Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters bestehen.

Lesen Sie auch: Ameisen im Haus vertreiben: Diese Hausmittel wirken.

Gewöhnliche Kleintiere (z.B. Kaninchen, Fische, Meerschweinchen, Hamster und Wellensittiche)

Egal was der Mietvertrag sagt, laut des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. V. 20.3.2013, VIII ZR 168/12) dürfen Kleintiere immer gehalten werden. Sie dürfen sich also ungiftige und ungefährliche Tiere, die in Käfigen, Volieren, Terrarien oder Aquarien leben, ohne Bedenken in der Wohnung halten, solange die Anzahl der gehaltenen Kleintiere in einem angemessenen Rahmen bleibt. 

Ungewöhnliche Kleintiere (z.B. Gift- oder Würgeschlangen, einige Spinnenarten (Riesen- oder Giftspinnen) und Skorpione)

Die Tierarten, die zu den „ungewöhnlichen Kleintieren“ zählen, dürfen nur mit expliziter Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Hier ist eine Verweigerung der Zustimmung des Vermieters gut möglich, da Gefährdungen, Lärmstörungen oder Sicherheitsrisiken durchaus nachvollziehbare Gründe sind, die ein Haltungsverbot eines Haustiers rechtfertigen.

Schwierig wird es auch bei Tierarten, die mit einer potenziellen Lärmbelästigung verbunden werden, wie gewisse Papageienarten aber auch bei Tieren, die potenziell Ekel bei anderen Menschen hervorrufen, wie zum Beispiel Spinnen und Ratten.

Auch bestimmte Hunderassen können zu den „gefährlichen“ Haustieren zählen, wenn sie im jeweiligen Bundesland als „Kampfhund“ gelistet sind.

Wird ein erlaubtes Haustier gefährlich, weil es beispielsweise andere Menschen verletzt, kann die Haltung dieses Tieres untersagt werden. Das entschied das Amtsgericht München im Falle eines Minischweins (Az.: 413 C 12648/04).

Was können Sie tun, wenn Ihr Vermieter die Tierhaltung verbietet?

Ihr Mietvertrag enthält ein allgemeines Verbot zur Tierhaltung oder zur Hunde- und Katzenhaltung?

-> Lassen Sie die Klauseln am besten rechtlich prüfen.

Ungefährliche/ungiftige Kleintiere, deren Anzahl sich im angemessenen Rahmen befindet, dürfen Sie auch ohne Erlaubnis und auch trotz Verbot halten.

Ist im Mietvertrag ein unwirksames Verbot zur Haltung von Hunden oder Katzen aufgeführt oder gar kein Abschnitt zur Tierhaltung vorhanden?

-> Legen Sie sich nicht einfach einen Vierbeiner ohne Rücksprache mit Ihrem Vermieter zu, sondern bitten Sie um eine Erlaubnis/Zustimmung.

Das verpflichtet Ihren Vermieter dazu, die Interessen im Einzelfall abzuwägen und entweder die Tierhaltung zu erlauben oder triftige/sachliche Gründe vorzubringen, warum er Hunde oder Katzen in der Wohnung verbietet.

Gegen das Verbot oder die verweigerte Zustimmung können Sie gegebenenfalls klagen

(Clara Kistner) *merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Auch interessant: Schildkröten & Co.: Darf ich mein Haustier auf dem Balkon halten?

Auch interessant

Kommentare