Kratzer im Parkett – wer muss beim Auszug aus der Wohnung dafür aufkommen?

Wer muss für Kratzer im Fußboden aufkommen? Diese Frage stellen sich Mieter spätestens, wenn sie ausziehen wollen. Finanztest hat den Fall unter die Lupe genommen.
Wer ausziehen möchte, der sollte als Mieter auch die Wohnung so hinterlassen, wie er sie gerne vorfinden würde. Das heißt: Die Wohnung brav aufräumen, kleinere Löcher zuspachteln und die Wände notfalls weißeln. Wenn die Schäden allerdings größer bzw. unzumutbar sind, ist der Vermieter im Recht, von der Kaution Geld für Reparaturen und/oder Renovierungen abzuzweigen.
Fußboden ist Vermietersache – oder?
Doch was ist mit dem Fußboden? Schließlich ist es wohl selbstverständlich, dass dieser nicht mehr taufrisch ist und vielleicht sogar nach einer längeren Nutzungszeit Kratzer aufweist? Hier wird der Fall schon kniffliger.
Schließlich ist eine Abnutzung über die Jahre unumgänglich – und so kann der Vermieter auch schlecht zur Kasse bitten. Das gilt zum Beispiel, wenn das Parkett etwa verschlissen ist oder kleine Kratzer und Dellen vorhanden sind.
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In diesen Fällen muss Mieter anteilig die Rechnung mittragen
Das ändert sich allerdings schlagartig, wenn die verursachten Schäden weit größer sind als bei einer normalen Abnutzung entstehen könnten. Dazu gehören unter anderem folgende Fälle, die sogar vor Gericht landeten:
- Teppich stinkt nach Qualm und ist vergilbt
- Rotweinflecken
- Brandlöcher
- Tragen von High Heels in der Wohnung
- Tier-Urin
- Parkett verkratzt durch Hundekrallen
Laut Finanztest muss allerdings der Vermieter erst einmal nachweisen können, dass diese auch während der Mietzeit entstanden sind – und nicht schon bereits vorher.
Und auch wenn das passiert ist, muss der Mieter nur einen Teil der Kosten – anteilig zur angenommen Lebensdauer des jeweiligen Fußbodens – übernehmen. Der Rest sollte mit der Miete bereits als abgegolten gelten.
Das ist die Nutzungsdauer von Teppich, Parkett & Co
So gilt vor Gericht in der Regel folgende Lebensdauer:
- normaler Teppich: zehn Jahre
- hochwertiger Teppich: 15 Jahre
- VC-Belag: 15 bis 20 Jahre
- Laminat: zehn Jahre
- Parkett- oder Dielenböden: zwölf bis 15 Jahre
- Fliesen: 20 Jahre
Das heißt konkret: Sollte ein Mieter nach fünf Jahren ausziehen wollen und einen Rotweinfleck auf dem Wohnteppich hinterlassen, müssen Vermieter und Mieter die Kosten je zur Hälfte tragen.
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jp