Lärm in der Nachbarschaft: Was kann ich tun?

Lautes Stampfen, quengelnde Kinder und Partys auf dem Balkon: Das Leben in einer Mietwohnung birgt oft mehr Ärgernisse als gedacht. Welche Rechte haben Mieter?
Beim Abschluss des Mietvertrags erhalten Sie nicht nur die Genehmigung, den Wohnraum zu nutzen, sondern bekommen zahlreiche Nachbarn, die mehr oder minder willkommen sind, gratis dazu. Denn wenn es einen Grund für Streitereien mit den anderen Mietern in Ihrem Haus gibt, dann ist es das Thema Lärmbelästigung. Manches müssen Sie widerspruchslos hinnehmen - es gibt aber auch Fälle, in denen Sie rechtliche Wege einleiten können.
Ab wann ist es Lärmbelästigung?
Ob eine Lärmbelästigung vorhanden ist, entscheidet immer der Einzelfall wie die Deutsche Anwaltsauskunft schreibt. Bei leichten Geräuschen wie Schritten aus benachbarten oder über Ihnen liegenden Wohnungen stehen Ihre Chancen auf Rechtsschutz zum Beispiel schlecht. Diese Geräusche sind nicht zu vermeiden und müssen deshalb akzeptiert werden. Erst wenn der Lärm so unerträglich wird, dass die Nutzung des Wohnraums nicht mehr zumutbar ist, kann der Mieter auf Zuspruch vom Gericht hoffen - dieses entscheidet dann, ob und was Ihnen als Entschädigung zusteht.
Allgemein hat der Gesetzgeber Ruhezeiten festgelegt: Je nach Bundesland reichen diese von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr morgens. Zur Mittagszeit soll entweder zwischen 12 und 14 Uhr oder 13 und 15 Uhr Ruhe herrschen. Beachten Sie außerdem die Hausordnung, die Ihr Vermieter vorgibt.
Lärmbelästung: Diese Geräusche müssen Sie hinnehmen
Es gibt zahlreiche Geräuschquellen in einem Mietshaus und manche davon müssen einfach akzeptiert werden. Dazu gehören:
- schreiende Kinder - Laut Gesetzgeber gibt es einen Unterschied zwischen dem Disco-Lärm von der gegenüberliegenden Straßenseite und quengelnden Kindern. Vor allem bei schreienden Babys und Kleinkindern müssen Ruhestörungen bis nach 22 Uhr hingenommen werden. Ein Unterschied sind Jugendliche, die im Treppenhaus Fußball spielen oder in der Wohnung von Möbelstücken springen.
- knarrende Dielen - In den meisten Fällen entschied der Bundesgerichtshof, dass ein lärmender Parkettboden oder ein anderer lauter Bodenbelag kein Grund zum Murren ist. Vor allem in Altbauwohnungen sollte ein Mieter schließlich davon ausgehen, dass die Einrichtung nicht mehr die neueste und der Lärm somit im "üblichen Rahmen" ist (AZ: VIII ZR 281/03). Dieser Fall von 2004 bezog sich allerdings auf die Dielen in der eigenen Wohnung und nicht der eines Nachbarn.
- lautes Fernsehen - Sie können es dem Nachbarn nicht verbieten, Fernsehen zu schauen. Allerdings hat er sich an die Zimmerlautstärke zu halten. Diese liegt vor, wenn Geräusche nur in dem Raum zu hören sind, in dem Sie entstehen - so urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Fall von 1991 (AZ: 13 S 5296/90). Aber auch normale Wohngeräusche, die außerhalb zu hören sind, fallen noch unter Zimmerlautstärke. Deshalb haben Sie schlechte Karten, wenn Ihre Wände von Haus aus hellhörig sind: Denn dieser Mangel sollte Ihnen - vor allem bei einem Altbau - schon beim Einzug bewusst sein.
- musizierende Nachbarn - Für ein paar Stunden am Tag können sich Musikbegeisterte an ihren Instrumenten auslassen. Allerdings sind für jedes Instrumente eine unterschiedliche Anzahl an Stunden vorgesehen, da ein Schlagzeug natürlich lauter ist als beispielsweise ein Klavier. Mehr dazu erfahren Sie im Video:
Lärmbelästung: Bei diesen Geräuschen dürfen Sie sich beschweren
Bei bestimmtem Lärm zeigen Mieter oft wenig Verständnis - zurecht. Folgende Geräusche müssen nicht hingenommen werden:
- knackende Heizungen - Sie stellen eine Geräuschquelle dar, die nicht von Ihren Nachbarn kommt. Sie fallen statt dessen in den Aufgabenbereich des Vermieters. Er hat dafür zu sorgen, dass in Ihrer Wohnung alles einwandfrei funktioniert.
- nachts duschen - Nach 22 Uhr darf sich ihr Nachbar nicht mehr lange und ausgiebig duschen. Nur wenn er in der Nachtschicht arbeitet und nicht früher heim kommt, dürfen Sie sich nicht beschweren.
- laute Partys - Zunächst einmal sollten Sie versuchen, sich mit Ihrem Nachbarn in Verbindung zu setzen und sich über den Lärmpegel zu einigen. Führen die Diskussionen zu nichts, können Sie die Polizei rufen. Die Beamten dürfen beispielsweise die Musikanlage beschlagnahmen, wenn der Nachbar auch nach wiederholtem Anrücken keine Ruhe geben will. Außerdem haben Sie somit Zeugen, die Ihnen den Lärm des Störenfrieds bestätigen können. Dies hilft, wenn Sie im Nachhinein eine Unterlassungsklage einreichen wollen.
So müssen Sie bei einer Lärmbelästigung vorgehen
Eigentlich gilt für alle Arten von Lärmbelästigung, dass Sie nach erfolgloser Verhandlung mit dem Nachbarn auf Unterlassung klagen oder Beschwerde bei Ihrem Vermieter einreichen dürfen. Laut Paragraph 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches können Sie bei einem Mangel an der Wohnung, "der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt" sogar eine Mietminderung fordern - dazu gehört auch Lärmbelästigung.
Diese sollten Sie am besten mit Zeugen belegen können. Das bisher von Gerichten geforderte Lärmprotokoll brauchen Sie bei dauerhafter Geräuschkulisse nicht mehr anlegen.
Mietminderung & Co: Was Ihnen zusteht
Bei dauerhafter Belästigung steht Ihnen eine Mietminderung vom Vermieter zu. Das heißt, Sie dürfen einen Teil der Bruttowarmmiete behalten. Dem geht aber voraus, dass Sie den Mangel beim Vermieter angezeigt haben, am besten schriftlich. Wie hoch der Betrag ist, hängt vom Einzelfall ab.
In ganz heftigen Fällen kann der Vermieter sogar noch härter durchgreifen: "Das kann bis zur fristlosen Kündigung des Störers gehen", erklärt Mietrechtsexpertin Beate Heilmann. Normalerweise wird Ihr Mieter aber versuchen, die Wogen zu glätten und ist zunächst dazu verpflichtet den lauten Nachbarn auf seine Geräuschkulisse aufmerksam zu machen. Denn es ist auch im Interesse des Vermieters für Ruhe im Haus zu sorgen, wenn er keine Mietminderung riskieren will.
Ihre Nachbarn stören Sie nicht nur mit Lärmbelästigung? Hier finden Sie weitere Typen von Nachbarn, die Mietern gehörig auf die Nerven gehen.
Von Franziska Kaindl