Fallen im Mietvertrag, auf die Sie achten sollten

Ist die passende Wohnung erst gefunden, steht der Unterschrift zum Mietvertrag nichts mehr im Wege. Doch hier gibt es mögliche Fallen, die sich Mieter genau ansehen sollten.
Für viele Mieter - vor allem in Ballungszentren - gleicht die Wohnungssuche oft der Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Nach dem Durchforsten zahlloser Inserate, dem Führen von Telefonaten und Besichtigungsterminen gilt es schließlich, die Zusage des potentiellen Vermieters abzuwarten. Die Freude ist groß, wenn es endlich zum Abschluss eines Mietvertrages kommt.
In der Eile unterschreibt der Mieter oft vorschnell den Vertrag, ohne ihn vorher gründlich zu studieren. Doch ist die Tinte erst getrocknet, folgt das böse Erwachen: Einige Klauseln, die auf den ersten Blick harmlos wirken und rechtlich auch in Ordnung sind, bilden Potential für Ärger und Mehrkosten.
Um solche Fallstricke im Mietvertrag zu vermeiden, sollten sich Mieter unbedingt Zeit lassen, bevor sie unterschreiben. Diese Fallen im Mietvertrag sind besonders häufig:
Falsche Angaben bei der Wohnungsgröße
Misst der Mieter die Wohnung nach dem Einzug nach, kann es passieren dass die Größe nicht mit den Angaben im Mietvertrag übereinstimmt. Entscheidend ist dabei jedoch die Größe, wie sie im Vertrag angegeben ist, informiert der Deutsche Mieterbund. Danach richtet sich letztlich auch der Quadratmeterpreis für die Miete und die Betriebskosten. Selbst wenn die Wohnung eigentlich kleiner ist als im Vertrag angegeben - was im Vertrag steht, zählt. Erst bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent ändert sich die Situation. Dann kann der Mieter auch die Miete kürzen, eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung einfordern oder in schweren Fällen auch fristlos kündigen.
Tipp: Angehende Mieter sollten vor Unterschrift die Wohnungsgröße nachmessen und mit den Angaben im Mietvertrag vergleichen.
Kleinreparaturen: Wer kommt dafür auf?
Ein weiterer Zankapfel im Mietrecht ist die Frage, wer sich um Kleinreparaturen kümmert. Darunter fallen beispielsweise eine wackelnde Türklinke oder auch ein tropfender Wasserhahn - im Fachjargon "Gegenstände, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind", wie Dennis Hundt auf mietrecht.org erklärt. Doch wer hat die Kosten für anfallende Kleinreparaturen zu tragen? Steht die sogenannte Kleinreparaturklausel im Vertrag, so muss der Mieter selbst für die Kosten aufkommen. Die Höhe der Kosten ist jedoch begrenzt und variiert von Ort zu Ort.
Kündigungsverzicht: Mietverhältnis von bestimmter Dauer
Bei der Unterschrift eines Mietvertrags mit Kündigungsverzicht willigt der Mieter ein, seine Wohnung innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nicht zu kündigen. Hier sollten Mieter besonders vorsichtig sein und sich der Konsequenzen bewusst sein. Denn es gibt viele Gründe für einen vorzeitigen Austritt aus dem Mietverhältnis: Ein Pflegefall in der Familie, Arbeitslosigkeit oder die Trennung vom Lebenspartner. Treten solche Fälle auf, stecken Mieter mit Kündigungsverzicht in Schwierigkeiten. Laut Gunther Geiler, dem Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes in Nürnberg, ist es nur möglich aus dem Mietverhältnis auszutreten, wenn der Vermieter gewillt ist. Im Gegenzug kann dieser jedoch auch Forderungen an den Mieter stellen, wie beispielsweise eine Ablöse.
Betriebskostenpauschale: Zuviel zahlen ohne Rückerstattung
Neben der monatlichen Kaltmiete fallen für den Mieter auch noch die Betriebskosten an, also die Ausgaben für Strom, Heizung, Wasser oder den Hausmeister. In den meisten Fällen zahlt der Mieter monatlich eine entsprechende Vorauszahlung, die am Ende des Jahres beglichen wird. Hat er unter dem Jahr zuviel gezahlt, bekommt er Geld zurück. Falls sein Verbrauch höher als veranschlagt war, ist eine Nachzahlung fällig.
Tipp: Wenn Mieter Fehler in der Abrechnung bemerken, können sie diese reklamieren.
Werden die Betriebskosten nicht durch eine Vorauszahlung, sondern durch eine Pauschale im Mietvertrag geregelt, hat der Mieter in vielen Fällen erhöhte Kosten zu tragen. Im Fall einer Betriebskostenpauschale ist der Mieter nicht verpflichtet, eine Abrechnung zu erstellen. Es gibt weder Nachzahlung noch Rückerstattung. Ein sparsamer Mieter zahlt also dabei mehr als bei der Vorauszahlung.
Geduldete Mängel an der Wohnung
Der Mieter übernimmt die Wohnung in dem Zustand, wie er sie besichtigt hat. Das bedeutet auch, dass er sich mit etwaigen Mängeln abfindet, wie zum Beispiel bei Schimmelbildung oder undichten Fenstern. Ist der Vertrag erst unterschrieben, ist laut dem Portal immowelt.de keine Mietminderung aufgrund "geduldetet Mängel" möglich. Er kann jedoch in gewissen Fällen die Reparatur vom Vermieter einfordern.
Tipp: Lassen Sie sich bei der Wohnungsbesichtigung genug Zeit und sehen Sie sich genau in der Wohnung um.