Wohnung zu klein: Mieter dürfen Miete kürzen
Karlsruhe - Mieter dürfen ihre Mietzahlung kürzen - vorausgesetzt, die Wohnung ist deutlich kleiner, als im Vertrag angegeben. So lautet das Urteil des BGH. Das gilt auch für Zirka-Angaben.
Das gilt auch bei Zirka-Angaben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch klarstellte. Die relativierende Angabe rechtfertigt demnach keine zusätzliche Toleranzschwelle. Die Richter bekräftigten damit ihre Rechtsprechung. Danach liegt ein Mangel vor, wenn die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent geringer ist als im Mietvertrag angegeben. (Az: VIII Zr 144/09 - Urteil vom 10. März 2010)
Im konkreten Fall hatte ein Aachener Vermieter die Wohnfläche mit “ca. 100 Quadratmeter“ angegeben. Tatsächlich war die Wohnung nur 83,19 Quadratmeter groß. Das Landgericht wollte bei der vereinbarten Wohnfläche Abweichungen von fünf Prozent akzeptieren. Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Die zehnprozentige Toleranzgrenze sei eine Ausnahmeregelung und schließe eine zusätzliche Toleranz aus. Dem relativierenden Zusatz komme keine Bedeutung zu.
Verjährungsfrist von drei Jahren
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte das Urteil. “Es kann keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächenangaben geben. Deshalb ist das Urteil richtig“, kommentierte DMB-Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, die Entscheidung. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH könne der Mieter wegen der Flächenabweichung von etwa 17 Prozent auch die Miete um 17 Prozent kürzen. “Gleichzeitig hat der Mieter das Recht, in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete zurückzufordern“, erklärte Siebenkotten. Der Anspruch verjähre nach drei Jahren. Die Frist beginne aber erst, wenn der Mieter auch wisse, dass er einen entsprechenden Anspruch habe.
In dem Fall aus Nordrhein-Westfalen muss sich das Gericht in Aachen nochmals mit der Sache befassen. Die tatsächliche Wohnungsgröße muss nochmals geprüft werden.
dpa