Kündigung: verschiedene Fristen für Mieter und Vermieter

Möchte man einen Mietvertrag kündigen, gelten für Mieter andere Rechte als für Vermieter. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Mieter haben immer eine 3-monatige Kündigungsfrist
„Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, egal wie lange sie schon in der Wohnung wohnen“, erklärt Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München.
Für Vermieter gelten gestaffelte Kündigungsfristen
Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen. Bis zu einer Mietdauer von 5 Jahren können auch Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. „Voraussetzung ist aber, im Gegensatz zur Mieterkündigung, dass der Vermieter einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat“, ergänzt Anja Franz. Dazu zählen Störung des Hausfriedens, Mietschulden, Beschädigung der Mietsache und nachgewiesener Eigenbedarf des Vermieters.
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Je länger das Mietverhältnis, desto länger die Kündigungsfrist
Dauert das Mietverhältnis länger als 5 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 6 Monate, und wohnt der Mieter schon länger als 8 Jahre in der Wohnung, muss der Vermieter sogar 9 Monate Frist einhalten. In alten, bis Herbst 2001 abgeschlossenen, Mietverträgen steht oft, dass nach 10 Jahren Mietzeit eine 12-monatige Kündigungsfrist durch den Vermieter einzuhalten ist. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam.
„Der Vermieter muss sich hier an die vertragliche Vereinbarung halten, denn es handelt sich hier um eine Sondervereinbarung zugunsten des Mieters. Umgekehrt gilt diese Regelung allerdings nicht, der Mieter hat trotz entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung nur eine 3-monatige Kündigungsfrist“, erklärt Anja Franz.
Vermieter muss immer die gesetzlichen Fristen beachten
Allerdings kann der Mietvertrag für Mieter ausdrücklich kürzere Kündigungsfristen enthalten, als im Gesetz vorgegeben wird. Ist im Vertrag für den Mieter beispielsweise eine einmonatige oder sogar vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart, kann der Mieter mit dieser kurzen Frist kündigen. Umgekehrt gilt dies aber nicht. Der Vermieter muss die gesetzlichen Fristen immer beachten, sie können nicht zu seinen Gunsten verkürzt werden. „Aber die Mieter müssen acht geben. Das Kündigungsrecht kann für Mieter und Vermieter auch bei unbefristeten Mietverträgen zeitlich begrenzt – bis zu 4 Jahren – ausgeschlossen werden. Man sollte also, bevor man kündigt, erst noch mal einen Blick in den Vertrag werfen – oder werfen lassen“, rät Anja Franz.