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Enteignung oder Bestandsschutz?

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Grafik von Karlsfelder Fläche
Ärger bei der vierten Änderung des Flächennutzungsplans hat die Gemeinde Karlsfeld mit den Eigentümern der Fläche (hier rot markiert). Grafik: rds © Grafik: rds

Karlsfeld – In der jüngsten Sitzung des Karlsfelder Gemeinderates ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Eigentümer-Firma der Fläche zwischen Bahnlinie und Wehrstaudenstraße.

Denn die vierte Änderung des Flächennutzungsplans für die „Grünflächen zwischen der Bahnlinie und der Wehrstaudenstraße in Karlsfeld rief beim Eigentümer der Flächen massiven Protest hervor. Dessen Rechtsanwältin sprach der Gemeinde sogar das Recht ab, hierfür eine Bauleitplanung vorzunehmen, weil die von der Bahn verkauften Flächen noch nicht offiziell von ihrer Eigenschaft als Bahnfläche entwidmet worden sei.

Von den insgesamt 49 276 Quadratmetern sind nach Angaben der Rechtsanwältin 48 250 Quadratmeter im Besitz der Firma, die sie vertritt. Diese Fläche sei bisher als „Bahnanlagen und Wohngebiet“ ausgewiesen worden. Doch künftig sollten sie als „Grün-, Gehölz- und Ausgleichsflächen“ bezeichnet werden.

Eine von der Gemeinde erlassene Veränderungssperre sei wegen der nicht erfolgten Entwidmung unzulässig, ja sie stellten einen „enteignungsgleichen Eingriff dar“, wie die Rechtsvertreterin ausführte. Das rechtfertige einen Schadensersatzanspruch. Die Flächen bestünden zum Teil aus Kleingärten, geschützten Biotopen und im Innenbereich liegenden Grundstücken. Deshalb kündigte die Rechtsanwältin eine Normenkontrollklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht an.

Die Gemeinde Karlsfeld sah die Rechtslage dagegen ganz anders, wie Dominik Unsinn vom Bauamt in der jüngsten Sitzung des Gemeinderats ausführte. Die seit Jahrzehnten gängige Nutzung werde nicht angetastet. Die Inhalte der Stellungnahme der Rechtsanwältin bezögen sich überwiegend auf den Bebauungsplan und nicht auf den Flächennutzungsplan: „Der Gemeinde Karlsfeld ist durchaus bewusst, dass die Flächen des Bebauungsplans gewidmete Bahnflächen sind.“ Doch die betroffenen Grünflächen und Kleingartenanlagen würden für den aktuellen und künftigen Eisenbahnverkehr nicht mehr benötigt, weshalb sie die Bahn auch veräußert habe.

Auch lasse sich eindeutig ableiten, dass zwischen den Planungen der Gemeinde und dem Bahnbetrieb kein Widerspruch bestehe: „Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember 1988 sind Flächen mit einem rechtlichen Charakter einer Bahnanlage der gemeindlichen Planungshoheit zudem nicht generell entzogen“, so Unsinn. Die Fachstellen der Bahn und des Eisenbahn-Bundesamtes hätten daher als Träger öffentlicher Belange keine grundsätzlichen Widersprüche gegen die Gemeinde-Planungen erhoben. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte nur darauf hingewiesen, dass die Flächen vor Inkrafttreten der Planungen von den Bahnbetriebszwecken freigestellt werden müssten. Dieser Antrag sei also noch zu stellen. Auch folgerte die Gemeinde, die vierte Änderung des Flächennutzungsplanes übernehme die auf den Flächen seit Jahrzehnten stattfindende Kleingartennutzung sowie weitere Grünstrukturen. Sie betreibe damit eine „vorausschauende und sachgerechte vorbereitende Bauleitplanung“, aus der sich der Baubauungsplan Nummer 109 entwickeln werde. Deshalb nahm der Gemeinderat die Argumente der Rechtsanwältin zwar zur Kenntnis, hielt aber unbeirrt an seiner Änderung des Flächennutzungsplans fest.  

Reinhard-Dietmar Sponder

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