Dagegen wiederum wandte sich die Klägerin in der Verhandlung. Der Nierenschaden sei Folge der Behandlung mit Kortison, die im Falle einer Urinuntersuchung nicht erfolgt wäre, war sich die 29-Jährige sicher. Spencer sei deshalb „innerlich qualvoll verblutet“. Der Richter hat die Klage abgewiesen, ohne ein weiteres Gutachten – wie von der Klägerin beantragt – einzuholen. Ein Zweitgutachten sei nur erforderlich, wenn das Erstgutachten als ungenügend erachtet werde, was hier offensichtlich nicht der Fall sei, heißt es in einer Pressemitteilung des Landgerichts.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Oberlandesgericht ist möglich. ANDREAS MÜLLER
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