Arbeiten am Urlaubsort ist für Firmen im Landkreis ein Modell – mit steuerlichen Fallstricken

Arbeiten auf Mallorca für einen Firma in Bayern. Mit der aktuellen Technik ist das möglich. Aber was bedeutet das mit Blick auf das Steuerrecht?
Zorneding – Das Homeoffice muss nicht unbedingt daheim liegen – auch das ist eine Lehre, die mancher Arbeitnehmer aus der Coronazeit gezogen hat. Arbeiten im Urlaubsland ist kein Ding der Unmöglichkeit mehr. Es gibt aber einiges zu beachten, wenn der Arbeitsplatz kurzfristig oder länger im Ausland liegt, in einer Ferienwohnung in Tirol beispielsweise oder in einem Haus auf einer Urlaubsinsel. Auch steuerlich. Und auch Arbeitgeber müssen in bestimmten Fällen reagieren.
Dazu hat der Zornedinger Steuerberater Thomas Siegel (57) zusammen mit seinem Sohn Felix (29) ein Buch geschrieben. „Ein Grund war, dass ich in meiner Kanzlei vermehrt mit diesen Problemen auch in Bezug auf meine Mandanten zu tun hatte“, sagt Thomas Siegel. Bisher habe es dazu schon eine Reihe von Fachaufsätzen gegeben, aber noch keine größere Zusammenstellung. Nun also das Buch, erschienen im Verlag Springer Gabler.
Manches klingt sehr theoretisch, hat jedoch einen realen Hintergrund. Die anonymisiert vorgestellten Fälle beruhen auf tatsächlichen Begebenheiten. Ein Beispiel von Thomas Siegel: Ein Arbeitnehmer aus dem westlichen Landkreis, tätig für ein Münchner Unternehmen, will von seiner Ferienwohnung in Tirol aus arbeiten – stets vorübergehend, aber immer wieder mal. Für den Arbeitnehmer ist damit klar: Er bleibt nach deutschem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Der Arbeitgeber ist damit einverstanden. Für ihn ändert sich steuerrechtlich nichts.
Anders ist dies im folgenden Fall: Ein Arbeitgeber aus dem Landkreis in der IT-Branche mietet eine Wohnung auf Mallorca an. Dort dürfen Angestellte – abwechselnd immer begrenzt auf einen kürzeren Zeitraum – wohnen und arbeiten. Einen Ausflug auf die Balearen, ohne Urlaubstage zu verbrauchen: Damit lockt die Firma Personal auf dem umkämpften Arbeitsmarkt. Fürs Personal ändert sich dadurch, weil kurzfristig, nichts. Der Arbeitgeber gründet dadurch jedoch eine Betriebsstätte und wird folglich in Spanien steuerpflichtig – für den Teil seines Geschäftes, der auf Mallorca abläuft.
Etwas anders liegt der Fall in folgendem Beispiel: Eine Mitarbeiterin eines internationalen Konzerns ist auf Heimaturlaub in einem Land in Afrika. Die Frau aus dem Landkreis Ebersberg kann wegen der Corona-Beschränkungen zunächst nicht mehr zurück nach Deutschland. Sie ist jedoch aus ihrem Heimatland in Afrika für ihren Arbeitgeber in Deutschland tätig – längerfristig im Homeoffice. Damit ist sie auch in ihrem Heimatland steuerpflichtig, so Steuerberater Siegel. Bei der Veranlagung vor Ort könne er der Frau aus dem Landkreis Ebersberg nicht helfen. „Das darf ich auch gar nicht.“ Er könne sie nur dabei unterstützen, dass die Frau aus dem Landkreis in Deutschland nicht zusätzlich Steuern bezahlen müsse.
Möglich sei, so Siegel, dass eine Mitarbeiterin kurzzeitig bei ihrer Familie im Herkunftsland, beispielsweise im ehemaligen Jugoslawien, lebe und dennoch für ihren Arbeitgeber in Deutschland tätig sei und hierzulande ihr Einkommen versteuere. „Das haben wir auch schon gemacht“, so der Steuerberater. Es empfehle sich aber, das Ladekabel für das Laptop nicht zuhause zu vergessen, heißt es humorvoll in dem Buch.
Aus Unkenntnis und vor allem aufgrund der Komplexität würden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen jedoch oft nicht beachtet. Das mag zunächst, auch aufgrund des Ausnahmezustandes der Pandemie, nicht auffallen, so die Buchautoren. Insbesondere wenn sich das Phänomen Homeoffice im Ausland über die Pandemie hinaus etabliere, wovon auszugehen sei, würden Finanzbehörden weltweit ein genaueres Auge darauf werfen. Oft hätten Finanzbehörden zudem auch jahrelang Zeit, um vergangene Sachverhalte zu prüfen und Steuern nachzufordern. Mit fällig werdenden Zinsen könne solch ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich nicht korrekt behandeltes Homeoffice im Ausland nach einigen Jahren schnell sehr teuer werden.
„Auch für mich als Unternehmer selbst hat sich die Frage gestellt, ob ich gegebenenfalls eine Betriebsstätte im Ausland begründe“, so Thomas Siegel. Auf der Suche nach Personal für seine Kanzlei habe sich ein Bewerber gemeldet, der in Italien wohnhaft ist und in seinem dortigen Homeoffice für die Firma in Zorneding tätig werden wollte. Dieses Konstrukt sei aber sogar ihm als Steuerberater erst einmal zu kompliziert gewesen.