Verurteilt wegen Online-Zockerei

München - Ein Urteil mit Signalwirkung: Das Amtsgericht München hat einen Internet-Zocker verurteilt, weil er bei einem ausländischen Anbieter „Black Jack“ spielte. Das Online-Casino hat hierzulande keine Zulassung.
Die Summen, um die es geht, sind wahrlich kein Pappenstiel. Insgesamt 201 500 Euro hat ein Münchner Malermeister (25) im Zeitraum von 13. Juli bis 8. November 2011 im Internet erzockt. Das weltweite Netz ist entgegen mancher Wahrnehmung allerdings kein rechtsfreier Raum und Online-Glücksspiel eine juristische Fallgrube. Und so fand sich der Mann nun auf der Anklagebank des Amtsgerichts wieder. Er wurde wegen der Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel zu einer Geldstrafe von 2100 Euro verurteilt.
Denn der Internetanbieter, bei dem er gespielt hatte, verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis für Glückspiele. Das Online-Casino mit Sitz in Gibraltar hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch darauf hingewiesen, dass es Länder gebe, in denen Internet-Glücksspiel verboten ist. Der Spieler müsse prüfen, welche Gesetze für ihn gelten. Das tat der Münchner nicht.
Wann und wie oft er an dem Spielbetrieb in Gibraltar teilgenommen hat, ist nicht bekannt. Zweimal musste er im Jahr 2011 allerdings auch zahlen, einmal gut 65 000, einmal knapp 60 000 Euro. Etwa 64 500 Euro vom Gewinn waren noch übrig, als die Polizei bei ihm suchte. Das Geld darf er nicht behalten, der Staat kassiert es ein.
Der Malermeister verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass das Glücksspiel im Internet erlaubt sei, schließlich sehe man immer wieder Reklame, in der Prominente wie Boris Becker oder Spieler des FC Bayern München Werbung für das Online-Zocken machen. Sein Verteidiger betonte zudem, das deutsche Internet-Glücksspielverbot verstoße gegen höherrangiges europäisches Recht.
Beides ließ der Vorsitzende Richter nicht gelten. Bei der Prominenten-Werbung handle es sich um Sportwetten und nicht um ein Glücksspiel wie Black Jack. Und das Internet-Glücksspielverbot verstoße nicht gegen EU-Recht, denn der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen im Fall von Glücksspielen einen ausreichenden Ermessensspielraum in der Entscheidung hätten, ob sie Spielen und Wetten verbieten oder es nur beschränken und kontrollieren.
In Deutschland gilt der Glücksspiel-Länderstaatsvertrag, und dort heißt es grundsätzlich: „Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“ Lotterien und Sportwetten könnten allerdings von den Bundesländern genehmigt werden. Eine solche Genehmigung hatte der Anbieter aus Gibraltar freilich nicht. Er agiert nach britischem Recht. Der Malermeister habe „mit bedingtem Vorsatz“ gehandelt, so der Richter, denn eine einfache Recherche im Internet hätte genügt, ihn aufzuklären. Dadurch, dass er die Nutzungsbedingungen ignorierte, zeige dies seine Einstellung, „dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt“.
Auch wenn der Malermeister in Berufung ging, nennt Richterin Susanne Stotz vom Amtsgericht das Urteil „relevant“, denn es habe durchaus Signalwirkung: Man könne das Internet eben nicht als virtuelles Hinterzimmer begreifen, in dem man straffrei tun könne, was einem beliebt. „Die Leute sollen vorsichtig sein bei dem, was sie online treiben.“
Laut einer Untersuchung der Länder haben die Deutschen im Erhebungsjahr 2013 mehr als 70 Milliarden Euro für Einsätze in Glücksspielen ausgegeben. 48 Milliarden Euro davon im staatlich regulierten Markt. Gerade online wächst der Markt rasant. In Internet-Casinos verspielten Zocker 2013 17 Milliarden Euro, mindestens dreimal so viel wie 2011.
Johannes Löhr