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„Terror“-Streit der Muslime vor Gericht

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München - Es gibt kaum etwas, das Professor Abdurrahim Vural nicht öffentlich im Internet kund tut. Und dabei wählt der Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft, der mit seiner Organisation auch schon - vergeblich - gegen das Kopftuchverbot an bayerischen Schulen geklagt hatte, meist deutliche Worte.

Daran stören sich viele, derzeit vor allem die Islamische Gruppierung „Milli Görüs“. Die hat Vural auf seiner Homepage als „Terrororganisation“ bezeichnet.

Vor dem Landgericht München streiten sich die Parteien jetzt darüber, ob es sich bei der Bezeichnung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt oder um erlaubte Meinungsäußerung. Seit Monaten zieht sich der Prozess, in dem die vom bayerischen Verfassungsschutz als islamistisch eingestufte „Milli Görüs“ von Vural verlangt, seine Äußerung von der Homepage der Islamischen Religionsgemeinschaft zu nehmen.

Bereits am 4. Oktober vergangenen Jahres hatte der Professor online davon geschrieben, dass „Milli Görüs“ eine „israelfeindliche und mit terroristischen Elementen arbeitende kriminelle Vereinigung“ sei. Vural bekam eine Unterlassungerklärung zugeschickt, ließ den Text aber im Internet stehen. Daran änderte nach Angaben von „Milli-Görüs“-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger auch eine einstweilige Verfügung des Gerichts im Dezember vergangenen Jahres nichts. Denn, so von Sprenger vor Gericht: „Es steht noch immer im Internet.“

Kein Problem, meint Vurals Anwalt Andreas Wisuschil vor Gericht. Gemeint sei mit der Äußerung nämlich nicht eine Terrororganisation im strafrechtlich technischen Sinne. Vielmehr handle es sich bei dieser Aussage um eine „subjektive, persönliche Wertung im umgangssprachlichen Sinne.“ Vergleichbar sei dies etwa damit, wenn jemand sage, er werde von seinem Nachbarn terrorisiert. „Das heißt doch noch lange nicht, dass der Nachbar tatsächlich ein Terrorist ist.“

Das allerdings sieht „Milli Görüs“ anders. Die 3. Zivilkammer offenbar auch. Die Richter deuteten bereits an, dass sie zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens von einer Tatsachenbehauptung ausgehen und die Verfügung aufrecht erhalten wollen. Eine Entscheidung der Kammer steht aber noch aus.

bl

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