Krank nach dem Oktoberfest? Das müssen Arbeitnehmer wissen - Wiesn-Kater rechtfertigt Arbeitsausfall
Nach dem Wiesn-Ausklang kratzt der Hals und die Nase läuft? Kein Wunder bei vollen Zelten und miesem Wetter. Doch das Recht ist auf Seiten der Arbeitnehmer - und sogar ein ordentlicher Kater kann als Krankheitsgrund gelten. Ein Münchner Fachanwalt gibt Tipps.
München - Zunächst hilft der Blick ins Entgeltfortzahlungsgesetz. In Paragraf 3 steht, dass der Anspruch auf Bezahlung besteht, wenn ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. „Was genau eine Krankheit ist, sagt das Gesetz uns jedoch nicht“, erklärt Albert Cermak, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Schon Ende der 1980er Jahre habe aber das Bundesarbeitsgericht definiert, dass darunter ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen ist. Der Kater „am Morgen danach“, der mit Kopfschmerzen, Übelkeit etc. einhergeht, ist zweifelsfrei ein solcher Zustand. Das hat im Jahr 2019 auch das OLG Frankfurt (allerdings in einem anderen rechtlichen Zusammenhang) so gesehen. Der Kater ist in aller Regel aber auch selbst verschuldet.

München: Ein Wiesn-Kater rechtfertigt durchaus eine Arbeitsunfähigkeit
Das BAG hat in einem Urteil aus dem Jahr 2016 nochmals klargestellt, dass nicht jedes leichtfertige Verhalten (anders als z.B. im Schadensersatzrecht) ein solches Verschulden darstellt, sondern nur ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Man spricht auch vom Verschulden „gegen sich selbst“, sagt Cermak. Der bewusste Konsum von Alkohol sei ein vorsätzliches Verhalten.
„Spätestens an diesem Punkt kommt man dann in Einzelfallprobleme und auch Schwierigkeiten für den Arbeitgeber“. Denn dieser müsse beweisen, dass Gründe vorliegen, die ihn ausnahmsweise von der Fortzahlungspflicht befreien. „Der Arbeitnehmer muss zwar erst einmal den Grund seiner Erkrankung nicht mitteilen, ist aber verpflichtet, an der Aufklärung der Gründe mitzuwirken.“ Erfährt also der Arbeitgeber - etwa von Kollegen - dass sein erkrankter Mitarbeiter am Vorabend über die Stränge geschlagen hat, müsse der Mitarbeiter durchaus klarstellen, warum er erkrankt ist.
Krank nach der Wiesn: Was man dem Chef mitteilen muss und was nicht
Wichtig ist für Arbeitnehmer: Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Länge müssen dem Arbeitgeber unverzüglich angezeigt werden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei einer Erkrankung, die mehr als drei Kalendertage dauert, am vierten Tag vorgelegt werden.
Der Arbeitgeber könne eine AU-Bescheinigung aber auch früher, und zwar ab dem ersten Tag der AU fordern. Cermak rät: „Gerade in angespannten Arbeitsverhältnissen sollten Arbeitnehmer penibel auf die Einhaltung achten, sonst droht eine Kürzung des Gehalts um die Krankheitstage sowie auch eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.“