Am Ende zogen rund 1500 Menschen durch die Innenstadt, wie Einsatzleiter Armin Ritterswürden von der Penzberger Polizei schätzte. Der „Spaziergang“ führte erneut über die Bahnhofstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Sonnenstraße, Ludwig-März-Straße zurück über die Bahnhofstraße zum Stadtplatz. In der Menge liefen auch Kinder mit, vereinzelt wurden Kinderwagen geschoben. Einige Kerzen fackelten. Knapp 20 Gegendemonstranten warben an der Ecke Bahnhofstraße/Friedrich-Ebert-Straße für eine Corona-Impfung, zudem stand eine kleine Gruppe von ihnen an der Hauptkreuzung. Solche „Spontanversammlungen“ sind in einem bestimmten Rahmen ohne Anmeldung und Genehmigung möglich.
Die Corona-Demo verlief laut Polizei friedlich. Es habe keine Zwischenfälle gegeben, bilanzierte tags darauf Einsatzleiter Ritterswürden. Die Veranstaltung hatte sich danach schnell wieder verlaufen, sagte er der Rundschau. Die Penzberger Ordnungshüter waren von Kollegen aus den umliegenden Inspektionen unterstützt worden, Bereitschaftspolizei war diesmal nicht vor Ort. Als sich der Veranstalter zum Schluss auf dem Stadtplatz explizit bei Stadtverwaltung und Polizei für die Unterstützung bedankte, brandete Applaus unter den Teilnehmern auf.
Für Diskussionen in der Penzberger Bevölkerung hatte im Vorfeld ein anonymes Flugblatt gesorgt. Dieses war zum Ende der vergangenen Woche in einigen Haushalten, zum Beispiel in Steigenberg, verteilt worden. Wer hinter der „Einladung zu Montagsspaziergängen“ ist unbekannt, das Flugblatt „an alle Bürger“ mit Terminen für Corona-Demos im Oberland war nicht namentlich gekennzeichnet. Damit wird gegen das Bayerische Pressegesetz verstoßen, ist vom Weilheimer Landratsamt zu erfahren. Gemäß Artikel 7 des Pressegesetzes „muss ein Verfasser sein Druckwerk, egal ob Flugblatt oder Broschüre, mit Namen, Firma und Anschrift versehen“, heißt es vom stellvertretenden Kreis-Pressesprecher Klaus Mergel. Dies gelte, wenn das Schriftwerk in einen Briefkasten geworfen oder einem auf der Straße in die Hand gedrückt werde. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich laut Mergel um eine Ordnungswidrigkeit, die Geldbuße ist in Artikel 13 des Gesetzes geregelt.
Für die weitere Verfolgung der Angelegenheit ist dann das Landratsamt zuständig. Zum Zeitpunkt der Rundschau-Anfrage am Montag waren laut Pressestelle allerdings weder im Landratsamt noch im Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung diesbezügliche Beschwerden oder Anzeigen eingegangen. Selbst wenn: Verfasser und Absender zu ermitteln, dürfte schwierig sein, muss die Kreisbehörde einräumen – vor allem, wenn dieser sein Druckwerk unbeobachtet in den Briefkasten wirft.