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AfD-Klage gegen Merkel erfolgreich: Verfassungsrichter rügen Ex-Kanzlerin wegen Auslandsspruch

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Von: Andreas Schmid

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Angela Merkel
Die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU). © Odd Andersen/AFP POOL/dpa/Archivbild

Die AfD klagt gegen Angela Merkel, weil die sich auf einer Auslandsreise gegen die Partei positioniert - und bekommt Recht.

Update vom 15. Juni, 12.16 Uhr: AfD-Chef Tino Chrupalla freut sich über den Erfolg seiner Partei vor dem Bundesverfassungsgericht. „Es ist ein guter Tag für die Demokratie“, sagte er am Mittwoch nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Die Äußerungen der damaligen Kanzlerin Angela Merkel (CDU) zur Ministerpräsidenten-Wahl in Thüringen 2020 hätten nicht nur die Rechte der AfD, sondern auch das Grundgesetz eklatant verletzt.

AfD-Klage gegen Merkel erfolgreich: Ex-Kanzlerin reagiert

Update vom 15. Juni, 11.05 Uhr: Ex-Kanzlerin Angela Merkel (CDU) äußert sich zum Gerichtsentscheid gegen sie, zumindest indirekt. „Bundeskanzlerin a.D. Dr. Angela Merkel respektiert selbstverständlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“, teilte eine Sprecherin Merkels der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage mit. Inhaltlich äußerte sich Merkel nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor festgestellt, dass Merkel mit Äußerungen zur Ministerpräsidenten-Wahl in Thüringen Anfang 2020 Rechte der AfD verletzt habe (siehe Erstmeldung)

AfD-Klage gegen Merkel erfolgreich: Verfassungsrichter rügen Ex-Kanzlerin wegen Auslandsspruch

Erstmeldung vom 15. Juni: Karlsruhe - Nach der Landtagswahl in Thüringen 2020 schlitterte der Freistaat in eine Regierungskrise. FDP-Politiker Thomas Kemmerich ließ sich mit Stimmen von CDU und AfD zum Ministerpräsidenten hieven. Wenige Tage später trat er aufgrund des politischen Drucks aus der eigenen Partei aus wie auch von anderen politischen Aktionen zurück. Damals äußerte sich auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU). Ein No-Go, wie die AfD befand - und klagte.

AfD-Klage gegen Merkel: Bundesverfassungsgericht gibt AfD recht - „Chancengleichheit verletzt“

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der AfD nun Recht gegeben. Merkel habe die AfD mit ihrer auf einer Auslandsreise getätigten Kritik an der Wahl in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt, erklärte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe. Die Kanzlerin hatte in Südafrika scharfe Kritik geäußert und gefordert, dass die CDU sich nicht an einer Regierung Kemmerich beteiligen dürfe.

Die Wahl Kemmerichs hatte großes Aufsehen erregt, weil es das erste Mal war, dass die AfD einem Ministerpräsidenten an die Macht verhalf. Sie ließ im dritten Wahlgang ihren eigenen Kandidaten fallen und votierte für den FDP-Mann. Kemmerich trat daraufhin zurück.

Merkel hatte damals zu Beginn einer Pressekonferenz mit dem südafrikanischen Präsidenten Cyril Ramaphosa gesagt, sie wolle „aus innenpolitischen Gründen eine Vorbemerkung machen“. Die Wahl Kemmerichs nannte sie einen einzigartigen Vorgang, „der mit einer Grundüberzeugung für die CDU und auch für mich gebrochen hat, dass nämlich keine Mehrheiten mit Hilfe der AfD gewonnen werden sollen“. Die CDU lehnt jegliche Zusammenarbeit mit der AfD ab.

AfD-Klage gegen Merkel erfolgreich - Aussage der Altkanzlerin soll „einseitig parteiergreifend“ gewesen sein

Da dies „in der Konstellation, in der im dritten Wahlgang gewählt wurde, absehbar war, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihlich ist und deswegen das Ergebnis rückgängig gemacht werden muss“, sagte sie weiter. Zumindest die CDU dürfe sich nicht an einer Regierung Kemmerich beteiligen. „Es war ein schlechter Tag für die Demokratie.“ Die AfD sah sich diskriminiert und drohte rasch mit rechtlichen Schritten.

Diese Äußerung habe sie in amtlicher Funktion getätigt, sagte Gerichtsvizepräsidentin Doris König bei der Urteilsverlesung. Weder der Hinweis zur „Vorbemerkung“ noch der Inhalt lasse klar erkennen, dass Merkel sich nicht in ihrer Funktion als Bundeskanzlerin, sondern ausschließlich als Parteipolitikerin habe äußern wollen. Da ihr Statement „in einseitig parteiergreifender Weise“ negative Qualifizierungen der AfD beinhalte, handle es sich um einen Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit der Parteien, wie es in der Urteilsbegründung (Az. 2 BvE 4/20 u.a.) heißt.

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