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USA und China zanken um Ballon-Abschuss: Experte sieht Luftraumverletzung

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Von: Franziska Schwarz

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War es überzogen, dass die USA den chinesischen Ballon vom Himmel holten? Ein Experte erläutert die rechtliche Grundlage bei Merkur.de.

München - Seit dem Ballon-Vorfall ist die Stimmung zwischen den USA und China so schlecht wie lange nicht mehr. Beide Seiten überziehen sich mit Vorwürfen: Von „Spionage“ spricht die eine, von einer „Überreaktion“ die andere Seite. Peking zufolge handelte es sich um einen verirrten zivilen Ballon für meteorologische Zwecke - „das war kein Unfall“, ist sich Ex-US-Generalstabschef Mike Mullen sicher. Die US-Luftwaffe schoss den Flugkörper ab. Aber wie ist das Ballon-Politikum aus juristischer Sicht zu bewerten?

Eine Luftraumverletzung liegt in dem Fall vor, urteilt Doktor Moritz Heile, Rechtsanwalt spezialisiert auf Luftverkehrsrecht. Schließlich flog der chinesische Ballon ohne Erlaubnis im US-Luftraum. Keine Rolle spiele dabei, ob dies „aufgrund von Notsituationen, Navigationsfehlern, schlechten Wetterbedingungen, oder auch Spionage, Provokation oder Drohung“ geschehe, teilte er Merkur.de von IPPEN.Media mit. 

Der inzwischen abgeschossene Ballon flog außerdem in etwa 18 Kilometern Höhe, also gut sieben Kilometer höher als es Passagierflugzeuge üblicherweise tun. Damit habe er sich „weit jenseits des kontrollierten Luftraums bewegt, in dem zivile Luftraumüberwachung gewährleistet wird“.

Ballon über den USA
Die Überreste des von den USA abgeschossenen Ballons aus China © Chad Fish/dpa/picture alliance

Mutmaßlicher Spionage-Ballon aus China: „Abschuss gewohnheitsrechtlich zulässig“

„Geeignete Gegenmaßnahmen“ sind im Falle einer Luftraumverletzung erlaubt. Heile weist aber darauf hin, dass dabei zwischen zivilem und militärischem Fluggerät zu unterscheiden sei. Für Streit sorgt immer wieder die Frage, ob der Abschuss ziviler Fluggeräte zulässig ist.

Falls der besagte Ballon nun tatsächlich Spionagezwecken diente, dürfte er als militärisch einzuordnen sein, so Heile. Durch die internationale Staatengemeinschaft kodifiziert sei ein Abschuss militärischer Luftfahrzeuge, die den Luftraum verletzen, nicht. „Nichtsdestotrotz wird ein Abschuss – gewohnheitsrechtlich – zulässig sein“, sagt Heile, selbst wenn es sich noch nicht um einen „bewaffneten Angriff“ im Sinne der UN-Charta handelt, was das Selbstverteidigungsrecht begründen würde.

Heiles Fazit: Anders als im Fall bemannter Fahrzeuge schien eine mildere Maßnahme zur Abwehr der Gefahr hier „kaum denkbar“. (frs)

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