Selbstverständlich bleibe es jeder und jedem unbenommen, dennoch weiterhin eine Maske zu tragen, heißt es in dem Schreiben weiter. Insbesondere dort, wo es nicht möglich ist, Abstand zu halten, sei dies zu empfehlen. "Masken wie auch Selbsttests können Sie nach wie vor selbst bestellen und über Ihr Sachleistungskonto abrechnen", heißt es in dem Schreiben an die Abgeordneten weiter. Darüber hinaus bestehe noch bis zum 20. Mai die Möglichkeit, sich an den von der Verwaltung vorgehaltenen Teststrecken testen zu lassen.
Im Zuge des rückläufigen Trends bei den Corona-Zahlen wurden die meisten Auflagen in Deutschland bereits Anfang April aufgehoben. Die Sieben-Tage-Inzidenz bei den Corona-Infektionen ist in den vergangenen Wochen deutlich zurückgegangen, allerdings stiegen die Zahlen zuletzt wider leicht. jp/pw
Eine fristlose Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts in Köln rechtmäßig. Das entschied das Gericht laut Mitteilung vom Donnerstag im Fall einer ehemaligen Mitarbeiterin einer Beratungsfirma für Gesundheitsförderung. Die Missachtung der 2G-Regel beim Kontakt mit Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern auch eine Verletzung ihrer Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, begründete die Kammer ihre Entscheidung.
Als Facharbeiterin sei die Frau etwa für die Betreuung von Pflegeeinrichtungen zuständig gewesen. Nachdem ab November vergangenen Jahres nur noch vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Angestellte Kundentermine wahrnehmen durften, habe die Frau der Personalabteilung einen gefälschten Impfpass vorgelegt.
Daraufhin sei sie weiterhin zu Außenterminen gegangen. Überprüfungen hätten jedoch ergeben, dass die im Impfausweis der Frau angegebenen Impfstoffchargen erst nach den genannten Impfterminen verimpft wurden. Die Firma habe der Frau daraufhin gekündigt, wogegen sie vor Gericht zog.
Das Arbeitsgericht wies diese Klage nun ab. Die Frau habe den Vorwurf, dass die Eintragungen im Impfpass falsch waren, nicht entkräften können. Dadurch habe sie sich auch das Vertrauen ihres Arbeitgebers verspielt, bei dem sie nur befristet angestellt war. Auch datenschutzrechtlich sah das Gericht keine Verstöße. Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. ruh/cfm