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Auch bei Mord: Bundesverfassungsgericht stärkt „Recht auf Vergessenwerden“ - FDP reagiert zufrieden

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Das Bundesverfassungsgericht stärkt das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet.
Das Bundesverfassungsgericht stärkt das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet. © dpa / Uli Deck

Das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet gibt es auch bei schwerwiegenden Straftaten. Laut einem aktuellen Urteil sei das Datum dabei entscheidend.

Update von 12.51 Uhr: Die FDP reagiert zufrieden auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Vergessen im Internet. „Mit der Entscheidung aus Karlsruhe tritt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurecht vor den geflügelten Grundsatz ‚Das Internet vergisst nie‘“, sagte FDP-Fraktionsvize Stephan Thomae.

„Auch verurteilte Straftäter müssen nach der Verbüßung ihrer Haftstrafe die Chance bekommen, zur Normalität zurückzukehren“, sagte dazu Thomae. „Dem widerspricht es, wenn sie auch Jahrzehnte nach ihrer Tat öffentlich an den Pranger gestellt werden können.“

Auch bei Mord: Bundesverfassungsgericht stärkt „Recht auf Vergessenwerden“

Ursprungsartikel vom 27. November: Karlsruhe - Auch bei schweren Straftaten wie Mord kann ein Recht auf Vergessen im Internet bestehen. Das Bundesverfassungsgericht stärkte mit einem am Mittwoch (27. November) veröffentlichten Beschluss dieses Recht in dem Fall, dass eine Tat schon sehr lange zurückliegt. Vor dem höchsten deutschen Gericht in Karlsruhe war die Verfassungsbeschwerde eines im Jahr 1982 wegen Mordes verurteilten Manns erfolgreich, dessen kompletter Name noch immer in online verfügbaren Presseartikel auftaucht.

Urteil vom Bundesverfassungsgericht: Beschwerde eines verurteilten Mörders erfolgreich

Der Kläger wurde im Jahr 1982 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er an Bord einer Jacht zwei Menschen erschossen hatte. Wer 37 Jahre später seinen Namen in einer Internetsuchmaschine eingibt, stößt nach wie vor auf kostenlos abrufbare Artikel im Archiv des Magazins Der Spiegel. Darin wird der vollständige Name des Manns genannt.

Der 2002 aus der Haft entlassene Mann erhob bereits vor Jahren eine Unterlassungsklage dagegen. Er will erreichen, dass sein Familienname nicht mehr im Zusammenhang mit dem Mordfall genannt wird. Der Bundesgerichtshof wies seine Klage im Jahr 2012 allerdings in letzter Instanz ab. Der Schutz der Persönlichkeit habe in diesem Fall hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Dagegen zog der Mann vor das Bundesverfassungsgericht, das seiner Verfassungsbeschwerde nun stattgab und den Fall an den BGH zurückverwies.

Recht auf Vergessen im Internet: Berechtigtes Informationsinteresse nehme mit der Zeit ab

Der Erste Senat des Verfassungsgerichts machte in seinem Beschluss deutlich, dass der zeitliche Abstand zu einer Tat bei online verfügbaren Texten eine zentrale Rolle spiele. Für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten sehe die Rechtsprechung jedenfalls bei verurteilten Straftätern grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig an, erklärten die Richter. Das berechtigte Informationsinteresse nehme aber mit der Zeit ab.

Onlinepressearchive können laut dem Karlsruher Beschluss deshalb verpflichtet sein, Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Internetsuchmaschinen zu treffen. Es sei ein Ausgleich anzustreben, der einen ungehinderten Zugriff auf einen Originaltext möglichst weitgehend erhalte, diesen bei bestehendem Schutzbedarf aber im Einzelfall doch hinreichend begrenze. Die Entscheidung des BGH in dem konkreten Fall halte diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht stand.

Verfassungsgericht: Nicht Betroffene allein können über „Recht auf Vergessenwerden“ entscheiden

Das Verfassungsgericht stellte zugleich klar, dass Betroffene nicht allein über das „Recht auf Vergessenwerden“ bestimmen könnten. „Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen“, erklärte das Gericht. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folge nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen Informationen aus dem Internet löschen zu lassen.

In einem zweiten Beschluss zum Recht auf Vergessen wies der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde einer Frau zurück, der in einem Fernsehbeitrag ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Mitarbeiter vorgeworfen worden war. Sie wandte sich dagegen, dass bei Internetsuchen ein Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestellten Transkript dieser Sendung angezeigt wurde. Das Oberlandesgericht Celle wies ihre Klage ab.

Vergessenwerden im Netz: Oberlandesgericht Celle wies Beschwerde einer Frau ab

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wertete der Senat als „unbegründet“. Die Abwägung des Oberlandesgerichts zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Frau sowie der unternehmerischen Freiheit des Suchmaschinenbetreibers und der Meinungsfreiheit der Rundfunkanstalt ist demnach nicht zu beanstanden.

Kürzlich urteilte das Bundesverfassungsgericht zu Hartz-IV-Sanktionen. Ein Cannabisverbot sollte derweil geprüft werden - das zumindest verlangte ein Richter am Amtsgericht Bernau.

jw/AFP

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