Das Jobcenter wollte dies nicht bezahlen. Ein Zeltplatz sei keine Unterkunft - und die Rechnungen dafür seien auch keine erstattungsfähigen "Kosten der Unterkunft". Dem widersprach nun das LSG. Ein Zelt auf einem Campingplatz sei sehr wohl eine Unterkunft im Sinn der Hartz-IV-Vorschriften.
Entscheidend sei, dass die Unterkunft ausreichend Witterungsschutz und eine "gewisse Privatsphäre" biete, einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren. Das sei hier durchaus gegeben.
Der Campingplatz sei umzäunt, baurechtlich zugelassen und biete die Möglichkeit, Sanitäranlagen und Stromanschlüsse zu nutzen. Die Anforderungen an die Unterkunft dürften auch nicht überspannt werden, betonten die Essener Richter.
Andernfalls würden gerade die Menschen benachteiligt, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein qualitativ besseres Obdach erlangen könnten. "Je niedriger der Standard des 'Dachs über dem Kopf', desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer Unterkunft abgesprochen." xmw/cfm