Die Landesgesundheitsminister hatten nach ihren Beratungen am Dienstag erklärt, die Ausnahmen seien kaum umsetzbar. So soll nach dem Gesetzentwurf von Lauterbach und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) die Maskenpflicht für Frischgeimpfte und Getestete bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen oder entsprechende Einrichtungen sowie in der Gastronomie entfallen.
Lauterbach verteidigte zudem den ebenfalls von den Ländern kritisierten Verzicht auf Grenzwerte, ab denen weitergehende Maßnahmen greifen sollen. Der Versuch, mit Grenzwerten zu arbeiten, sei immer wieder gescheitert, Rechtsfester sei es stattdessen, "mit einer Beschreibung der Gefahr zu operieren".
So seien etwa die Fallzahlen nicht sonderlich aussagekräftig, wenn eine "riesige Dunkelziffer" bestehe. So könne es etwa günstiger sein, auf die Abwasserkontrolle zu setzen oder die Situation auf den Intensivstationen in den Blick zu nehmen.
Dennoch werde er sich die Einwände der Länder anhören, die ihre Kritik "sehr schwungvoll" vorgetragen hätten, sagte der Minister. Lauterbach bekräftigte das Ziel, das neue Infektionsschutzgesetz am 24. August im Bundeskabinett und im September dann im Bundestag zu beraten. Ende September läuft das bisherige Infektionsschutzgesetz aus. jp/pw
Das Verbot sogenannter Corona-Spaziergänge in zwei rheinland-pfälzischen Städten im Frühjahr 2022 ist einer Gerichtsentscheidung zufolge rechtens gewesen. Die Versammlungebehörden hätten aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit davon ausgehen dürfen, dass auch künftig Verstöße gegen die Corona-Verordnungen zu erwarten seien, teilte das Verwaltungsgericht Koblenz am Freitag mit. Es wies damit zwei Klagen ab. (Az: K 268/22.KO und 3 K 269/22.KO)
Die Städte Koblenz und Andernach hatten die nicht angemeldeten sogenannten Montags- und Samstagsspaziergänge gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen im Januar per Allgemeinverfügung verboten. Grund dafür waren Verstöße gegen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht in der Vergangenheit. Dadurch bestehe die Gefahr zahlreicher Infektionen mit dem Coronavirus, hieß es zur Begründung.
Diese Einschätzung teilten die Koblenzer Richter. Die Behörden hätten das Gesundheitsrisiko durch die Omikron-Variante als sehr hoch einstufen dürfen, erklärten sie. Mildere Mittel als das Verbot habe es nicht gegeben. Eine Auflösung durch die Polizei war nach Ansicht der Richter auch nicht in gleicher Weise geeignet, Gesundheitsgefahren effektiv abzuwehren.
Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen war der Entscheidung zufolge wegen der angespannten Infektionslage notwendig. Den Veranstaltern war es demnach zuzumuten, ihre regelmäßigen Spaziergänge anzumelden und damit vm Versammlungsverbot nicht von vornherein betroffen zu sein. ald/cfm