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Keine nachvollziehbare Begründung
Schwimmen im Burkini: Muslimische Schülerin scheitert mit Klage
Karlsruhe - Eine muslimische Schülerin hatte sich durch elf Instanzen geklagt, weil sie im Schwimmunterricht kein Burkini tragen wollte und daher eine schlechte Note bekam - ohne Erfolg.
Muslimische Mädchen können am Schwimmunterricht in der Schule in einem sogenannten Burkini teilnehmen, ohne gegen islamische Bekleidungsvorschriften zu verstoßen. Dies geht aus einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgericht hervor. Im Ausgangsfall klagte eine muslimische Schülerin durch alle Instanzen erfolglos, weil die Elfjährige an ihrer Schule nicht am Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen wollte und deshalb im Halbjahreszeugnis die Note "ungenügend" bekam. (Az. 1 BvR 3237/13)
Den Verfassungshütern zufolge konnte das Mädchen nicht nachvollziehbar begründen, warum ein Burkini nicht zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften genügen soll. Die Gymnasiastin hatte den Richtern zufolge selbst angegeben, es gebe dazu "keine verbindlichen Regeln im Islam".
Vor dem Gericht gehen der Schülerin die Argumente aus
Zu den Eigenschaften eines Burkinis hatten die Vorinstanzen festgestellt, dass das verwendete Textilmaterial aus Kunstfaser auch in nassem Zustand ein enges Haften an der Haut und ein Abzeichnen der Körperkonturen verhindere. Dem hatte das Mädchen laut Karlsruhe kein Argument von Gewicht entgegenzusetzen.
An dem Gymnasium der Klägerin im Raum Frankfurt am Main werden laut Gericht viele Schüler mit Migrationshintergrund und muslimischem Glauben unterrichtet. Dort war es deshalb nicht ungewöhnlich, dass Schülerinnen im Schwimmunterricht in den Jahrgangsstufen fünf und neun eine zur Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften entwickelte Ganzkörperschwimmbekleidung, den Burkini oder Haschema, trugen.
AFP
