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Notbremse betrifft auch Aldi, Lidl und Rewe: Diese Regeln gelten im Supermarkt

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Von: Julia Schöneseiffen

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Die Corona-Notbremse gilt auch für Discounter und Supermärkte. Folgendes ändert sich.

München - Am Mittwoch (21. April) stimmte der Bundestag einer bundesweiten Corona-Notbremse zu. Da auch der Bundesrat und Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier der Gesetzesinitiative zustimmten, wird das bestehende Infektionsschutzgesetz um eine gesetzlich fixierte Corona-Notbremse erweitert. Vorerst bis einschließlich 30. Juni soll Merkels Notbremsen-Gesetz der Bundesrepublik einen einheitlichen Rahmen geben. 

Die Corona-Notbremse greift regional, wenn die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt. Die Notbremse gilt dann ab dem übernächsten Tag. Schließung von Geschäften sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind dann die Folge – und auch für den Lebensmitteleinzelhandel kommt es zu Änderungen. Während die meisten Geschäfte bei einer Inzidenz von über 100 schließen müssen, sind Lebensmittelgeschäfte und Drogerien weiterhin ausgenommen.

Welche Geschäfte dürfen trotz Corona-Notbremse weiterhin öffnen?

Corona-Notbremse begrenzt die zulässige Kundenanzahl

Dabei ist der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, verboten. In den Läden, die trotz Notbremse geöffnet bleiben dürfen, wird die Kundenanzahl dafür stärker begrenzt. Bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern ist ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt. Bisher genügten 10 Quadratmeter pro Kunden.

Liegt die Gesamtverkaufsfläche eines Geschäfts über 800 Quadratmeter, gilt eine Begrenzung von einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Wichtig ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden garantiert werden kann. Da übliche Aldi- oder Lidl-Filialen etwa 1.200 Quadratmeter groß sind, dürfen sich in den Discountern also insgesamt etwa 50 Personen aufhalten.

Maskenpflicht und Corona-Regelungen für To-Go-Verkauf

Supermärkte können, um die Kundenbegrenzung einhalten zu können, wieder sogenannte Kunden-Ampeln einschalten oder eine Einkaufswagen-Pflicht einführen. Weiterhin gilt eine Maskenpflicht sowohl in den Geschäften als auch auf den Parkplätzen.

Die Ausgabe und Lieferung von Speisen und Getränken ist weiterhin erlaubt. Schnelle Snacks dürfen aber nach wie vor nicht direkt vor Ort oder in der näheren Umgebung des Verkaufsstands verzehrt werden. Zudem ist ab 22 Uhr mit Beginn der Ausgangssperre nur die Lieferung von Essen und Getränken nach Hause möglich - der to-go-Verkauf ist während der Ausgangssperre nicht erlaubt. Bayern will bei der Corona-Notbremse einen Sonderweg gehen. (jsch)

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