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Gutschein oder Cash? Was Sie dringend wissen müssen, wenn die Pauschalreise wegen Corona storniert wurde

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Von: Ines Baur

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Leere Kabine des Airbus A350 XWB von Finnair in Hamburg.
Kein seltener Anblick - seit Beginn der Pandemie ist das Verreisen keine Selbstverständlichkeit mehr. Viele Reisen wurden von Veranstalter oder Kundschaft storniert. (Symbolbild). © picture alliance / dpa | Daniel Bockwoldt

Die Corona-Pandemie hat das Reisen stark verändert. Urlaube fallen aus, Veranstalter müssen Reisen stornieren. Welche Möglichkeiten gibt es für ausgefallene Leistungen?

München - Wenn einer eine Reise macht, dann kann er was erleben. Wenn einer keine Reise macht - kann er das auch. Rückabwicklung, Storno oder Gutscheinmodalitäten. Verbraucherinnen und Verbraucher haben beim Nichtantritt ihrer Urlaubsreise manchmal mehr zu beachten, als bei einem planmäßigen Reiseantritt. Und das nicht nur, wenn sie selbst von der Reise zurücktreten. Sondern auch, wenn der Veranstalter die Pauschalreise absagt.

Cash oder Gutschein - es liegt bei der Kundschaft

Muss ein Reiseveranstalter wegen Corona eine Pauschalreise absagen, stehen Verbraucherinnen und Verbraucher laut Verbraucherzentrale grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Wahl: Sie könnten einen Gutschein akzeptieren oder die Erstattung der bisher geleiteten Zahlungen fordern.

Gutschein: Wer das Geld nicht wirklich benötigt und sich solidarisch mit dem Reiseveranstalter zeigen möchte, kann auf die zeitnahe Rückzahlung seines Geldes verzichten. Und den angebotenen Gutschein akzeptieren. Anbieter möchten ihre Kundschaft halten und bieten oft Gutscheine als Ersatz an, die einen wesentlich höheren Wert haben, als den der ursprünglichen Reise. Win-Win für beide Seiten, denn hier kann es sich für den Verbraucher allemal lohnen auf die sofortige Rückzahlung zu verzichten.

Geld zurück: Anders verhält es sich, wenn Urlaubswillige ihr Geld zurück möchten und keinesfalls an der Gutscheinlösung interessiert sind. In dem Fall ist es ratsam, sich schriftlich an den Pauschalreiseanbieter zu wenden und auf der Erstattung der bis dato geleisteten Zahlungen zu bestehen. „Dabei sollte man eine Frist von 14 Tagen setzen“, rät die Verbraucherzentrale. Auf der Seite der Verbraucherzentrale findet sich ein entsprechender Musterbrief.

Das gilt ab 2022 für abgesicherte Reisegutscheine

Wer einen staatlich abgesicherten Gutschein im Haus hat - als Ersatz für eine vor dem 8. März 2020 gebuchte und wegen der Pandemie stornierten Reise - muss wissen, dass der am 31. Dezember 2021 seine Gültigkeit verloren hat. Aber: „Die Reiseveranstalter sind seitdem verpflichtet, den Wert der ungenutzten Gutscheine innerhalb von 14 Tagen auszuzahlen“, so die Verbraucherzentrale. Macht das Reisebüro ein Angebot zur Verlängerung eines solchen Gutscheines, sind Verbraucher gut beraten, sich zu überlegen, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Es gilt nämlich, dass diese Gutscheine nicht mehr gegen eine Insolvenz des Veranstalters versichert sind. „Wir raten daher, den noch offen Corona-Gutschein schnell einzulösen oder die Wertauszahlung zu verlangen“, schreibt die Verbraucherzentrale. 

Pauschalreise oder keine Pauschalreise?

Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise, bei der man vom Anbieter verschiedene Reiseleistungen als Gesamtpaket erhält. Das kann beispielsweise die Kombination aus Flug plus Hotel plus Mietwagen sein. In der Regel bucht man im Reisebüro auf diesem Weg. Hat die Kundschaft die verschiedenen Einzelleistungen bei verschiedenen Anbietern gebucht und die Rechnungen jeweils separat gezahlt, handelt es sich um eine Individualreise. Es gelten andere Rechte.

Rund 57,8 Millionen Fluggäste starteten oder landeten im Jahr 2020 auf den 24 größten Verkehrsflughäfen in Deutschland. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, waren das 74,5 Prozent weniger als im Vorjahr. Dies ist der geringste Wert seit der deutschen Vereinigung. Im Jahr 2019 wurde mit 226,7 Millionen Fluggästen noch ein Rekord bei den Passagierzahlen verzeichnet.

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