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Expertentipp: Das sollten Gas- und Stromkunden jetzt beachten

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Von: Stella Henrich

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Das Thema „steigende Energiekosten“ ist für Verbraucher nach wie vor tonangebend. Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Bürger nun eine Soforthilfe für Dezember auf den Weg gebracht. Was das für Kunden konkret bedeutet, erklärt ein Experte.

München ‒ Hermann-Josef Tenhagen hat einen vollen Terminkalender. Der Chefredakteur von Finanztip ist ein gefragter Mann. Der Wirtschaftsredakteur ist rund um die Uhr mit Fragen von Verbrauchern zu den explodierenden Energiekosten beschäftigt. Auf YouTube, Instagram, seinem eigenen Podcast oder auch während einer abendlichen TV-Talk-Show steht er stets kompetent Rede und Antwort. So jetzt auch in einem Interview beim Fernsehsender n-tv.

Denn die Sorgen sind enorm bei den Kunden von Gas und Strom. Die Soforthilfe der Bundesregierung ist zwar beschlossene Sache. Doch um detaillierte Antworten müssen sich die Verbraucher offenbar selbst kümmern. Wie etwa bei der Frage zur Abschlagszahlung für Dezember für Gaskunden: Müssen Gaskunden im Dezember in Vorleistung gehen? Klare Antwort des Experten: „Es ist geplant, dass man diesen Betrag nicht bezahlen muss“, sagt Tenhagen. Das bedeutet, dass der Gasanbieter den Abschlag für Dezember einfach nicht kassiert. Im Fall eines Lastschriftverfahrens heißt das, „der Anbieter zieht einfach kein Geld beim Kunden ein“. Das gelte für alle Gaskunden, erklärt der Experte.

Diejenigen Kunden, die ihre Überweisungen dagegen selbst tätigen, brauchen für den Monat Dezember keinen Abschlag an ihren Gasversorger transferieren. Für Kunden, die ihren Anbieter erst kürzlich gewechselt haben, weil sie dort nun einen geringen Abschlag zahlen müssen als bei ihrem alten Anbieter, gilt der bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Gasverbrauch beim neuen Anbieter. Das heißt: Die Erstattung kommt vom neuen Gasversorger. Es gilt der vereinbarte Abschlag.

Expertentipp zur Soforthilfe im Dezember: Vermieter muss das Geld mit der Nebenkostenabrechnung weitergeben

Meist zahlen die Mieter ihren Abschlag für Gas an den Vermieter über ihre Nebenkostenabrechnung. Was gilt in diesem Fall für die Verbraucher? Auch hier weiß Tenhagen Rat: „Es ist geplant, dass in diesem Fall der Vermieter das Geld erst einmal bekommt. Denn nun ist der Vermieter der Kunde des Gasversorgers. Der Vermieter muss das Geld dann weitergeben an die Mieter“.

Das heißt: Der Mieter sollte das Geld somit mit der Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023 für das Jahr 2022 zurückerhalten. Denn der Mieter hat ja bereits im Monat Dezember 2022 seinen Anteil am Gasverbrauch mit den Nebenkosten beglichen. Natürlich hat auch jeder Mieter die Möglichkeit, mit seinem Vermieter zu sprechen, ob er die Nebenkosten für Dezember um 20, 30 oder 50 Euro senkt. Allerdings hat der Mieter auf diese Regelung keinen Anspruch.

Expertentipp: Lohnt sich ein Umstieg auf eine Wärmepumpe?

Grundsätzlich kann der Eigentümer beziehungsweise Vermieter auch selbst entscheiden, ob er von einer Gasheizanlage auf eine alternative Beheizung des Hauses wechselt. Doch lohnt sich ein Umstieg auf eine Wärmepumpe beispielsweise? Der Tipp vom Experten: „Ich würde ihm immer raten, auch eine Wärmepumpe umzusteigen, wenn das gut geht. Denn die Energiepreise werden weiter hoch bleiben“, so die Prognose von Hermann-Josef Tenhagen bei n-tv.

Das Bild zeigt eine Wärmepumpenanlage in Betrieb.
Eine klimafreundliche Wärmepumpenanlage im Heizungskeller. (Symbolbild) © Rainer Weisflog/imago

Eine solche Pumpe ist vor allem in solchen Häusern interessant, in denen es viel Heizfläche gibt. Ob die Investition in eine Wärmepumpe aber tatsächlich eine geeignete Alternative für eine bestimmte Anlage ist, kann nur ein Energieberater und Heizungsinstallateur beurteilen. Die Bundesregierung fördert erneuerbare Technologien wie die Wärmepumpe sowie die energetische Gebäudeförderung mit 13 bis 14 Milliarden Euro in den kommenden Jahren. Wie dies genau funktioniert, erklärt der Bundesverband für Wärmepumpen in einem Erklärvideo auf YouTube.

Expertentipp für Stromkunden: Vor dem Anbieterwechsel sollten Verbraucher stets die Preise am Markt vergleichen

Angenommen der Stromversorger hat für den 1. November eine deutliche Erhöhung des Strompreises angekündigt, welche Möglichkeit hat der Verbraucher, aus so einem Vertrag auszusteigen? Auch darauf hat Hermann-Josef Tenhagen eine klare Antwort: Verbraucher, die eine Erhöhung erhalten, „haben immer ein Sonderkündigungsrecht“.

Doch hier ist vorschnelles Handeln nicht angebracht. Denn inzwischen erhöhen immer mehr Versorger ihre Strompreise. Daher sollten die Kunden zunächst die Preise am Markt vergleichen und „eventuell auch mal mit dem Grundversorger vor Ort sprechen“, so der Experte. Denn oftmals biete der Grundversorger das günstigste Angebot beim Strom an. Ein Wechsel zum Konkurrenten im Ausland erscheint einigen Verbrauchern auf den ersten Blick derzeit auch eine attraktive Lösung zu sein. Doch Vorsicht: Der vermeintlich günstigere Strom kann am Ende plötzlich ziemlich teuer werden.

Neben der Soforthilfe im Dezember plant die Ampel-Koalition noch eine Gas- und Strompreisbremse für die Verbraucher in Deutschland. Merkur.de erklärt, wie diese Entlastungen für den Bürger genau funktionieren.

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