Weihnachtsgeschenk einfach umtauschen? Diese Rechte haben Verbraucher
So manches Weihnachtsgeschenk wird nicht jedem gefallen. Doch kann er ja auch zurückgeben werden. Oder? Welche Rechte haben Verbraucher im Handel?
München ‒ Nicht jedes Weihnachtsgeschenk ist ein Volltreffer. Das wissen alle. Schließlich hat man selbst schon hin und wieder ein langes Gesicht gemacht, wenn anstatt des Wunschgeschenks ein lapidarer Ersatz unterm Christbaum lag. Wer mit dem Gedanken „Kann man ja zur Not umtauschen“ einfach drauflos läuft, sollte sich vorher allerdings genau über das Rückgaberecht informieren. Denn stimmt es wirklich, dass der Kunde ein Recht auf Rückgabe hat?
Das Wichtigste zum Umtausch und Rückgabe in Kürze:
- Nur weil dem Kunden das Produkt nicht gefällt, kann es nicht einfach umgetauscht werden. Es kommt auf die Kulanz der Händler an
- Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden
- Ist ein Geschenk fehlerhaft, haben Kunden klare Rechte: Umtausch, Reparatur, Geld zurück
- Für einen Gutschein als Präsent kann eine Frist gelten
Kundenrechte beim Einkauf: Kassenbon für einen Umtausch sicherheitshalber aufbewahren - viele Händler zeigen sich kulant
Es lohnt sich immer, vorher nachzufragen, sollten sich im Laden selbst keine Informationen zum Umtausch finden, rät die Verbraucherzentrale (VZ) Bremen. Ist der Umtausch möglich, sollten sich Kunden das am besten schriftlich geben lassen. Ein grundsätzliches Recht, im stationären Handel Waren umzutauschen oder zurückzugeben, gibt es laut VZ Bremen nämlich nicht.
Sollten sich im Laden keine Informationen zum Umtausch finden, lohnt es sich immer, vorher nachzufragen.
Viele Händler räumen Kunden aber auch freiwillig ein Recht zur Rückgabe oder zum Umtausch der Waren ein. Bedenken sollten die Kunden dennoch: Reduzierte oder individuell hergestellte Produkte sind regelmäßig von einem Umtausch oder einer Rückgabe ausgeschlossen. Empfehlenswert ist laut Verbraucherschützern daher, immer den Kassenbon und die Originalverpackung aufzubewahren. Unter Umständen verlange der Händler auch beide Belege für den Umtausch oder die Rückgabe der Artikel.
Kundenrechte beim Einkauf: Im Online-Handel gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht - Reklamation innerhalb von zwei Jahren möglich
Wer hingegen online bestellt, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Häufig räumen Online-Händler das Umtauschrecht aber auch länger als 14 Tage ein. Finden sich im Online-Shop selbst keine Informationen zum Widerrufsrecht, sollten Kunden am besten Kontakt mit dem Online-Händler aufnehmen. Übrigens können Kunden auch bei Nichtgefallen der bestellten Artikel die Produkte an den Absender zurücksenden. Wichtig dabei sei aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist, heißt es vonseiten der Verbraucherzentrale NRW.

Wer ein fehlerhaftes Geschenk erhält, hat auch klare Rechte. Sofern die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, besteht bei Neukäufen zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche bei Händlern geltend zu machen und Produktfehler zu reklamieren. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ware in einem Ladengeschäft oder dem Internet gekauft wurde. Gibt es also Ärger mit der gekauften Ware, kommen verschiedene Lösungen infrage. In vielen Situationen haben Kunden einen Anspruch auf eine kostenfreie Reparatur, ein Ersatzprodukt oder sie können sogar ihr Geld zurückverlangen. Welche Optionen Kunden in diesen Fällen konkret haben, erklärt der Umtausch-Check der Verbraucherzentrale NRW.
Kundenrechte beim Einkauf: Die meisten Gutscheine verfallen nach einer drei Jahresfrist
Wer anstatt eines Geschenks einen Gutschein unterm Christbaum findet, hat die freie Wahl. Wie schön. Doch auch hierbei gibt es eine kleine Tücke. Meist gilt für Gutscheine eine Frist von drei Jahren. Aber während dieser Zeit sollte sich doch eigentlich ein Wunsch erfüllen lassen. In diesem Sinne: allen ein frohes Fest. (dpa/sth)