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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle: Kommt jetzt die Stechuhr wieder, Herr Arbeitsrechtsexperte?

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Von: Thomas Schmidtutz

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Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Unternehmen künftig die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten genau erfassen und dokumentieren, erläutert Arbeitsrechtsexperte Sven Lohse von der Kanzlei Noerr (kl. Foto)
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Unternehmen künftig die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten genau erfassen und dokumentieren, erläutert Arbeitsrechtsexperte Sven Lohse von der Kanzlei Noerr (kl. Foto) © Imago/Patricia Huber

Das Bundesarbeitsgericht hat im September mit einem Urteil zur Arbeitszeiterfassung für Aufsehen gesorgt. Jetzt liegt die Begründung vor und damit ist klar: Die Uhr tickt.

München - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat vor wenigen Tagen die mit Spannung erwartete Begründung seines Grundsatz-Urteils zur Arbeitszeiterfassung vorgelegt. Danach müssen Arbeitgeber künftig ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Messung der täglichen Arbeitszeit sicherstellen.

Im Interview mit Merkur.de erklärt der Düsseldorfer Arbeitsrechtsexperte Sven Lohse von der Top-Kanzlei Noerr, was das Urteil jetzt für Betriebe bedeutet, ab wann es gilt und welche Strafen drohen, wenn Unternehmen ihre Hausaufgaben nicht machen.

Herr Lohse, das Bundesarbeitsgericht hat im September in einem Grundsatz-Urteil entschieden, dass Unternehmen – in Übereinstimmung mit EU-Recht - die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen. Jetzt liegt auch die Urteilsbegründung vor. Kommt jetzt die Stechuhr wieder?

Nein. Allerdings muss der Arbeitgeber ein System zur Verfügung stellen, was die Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern ermöglicht. Dies kann, muss aber nicht mithilfe einer gesonderten Software erfolgen. Möglich bleibt auch die Zeiterfassung in einer Excel-Tabelle oder auf Papier.

Laut BAG-Urteil müssen die Betriebe ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Arbeitszeiterfassung einführen. Was heißt das konkret?

Der Arbeitgeber muss ein System einführen, das sicherstellt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten tatsächlich erfassen kann und diese entsprechend dokumentiert werden.

Bislang mussten Unternehmen lediglich die Überstunden erfassen. Welche Daten müssen sie künftig konkret erheben?

Es müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausenzeiten erfasst werden, damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert ist.

Ab wann müssen Unternehmen das Urteil umsetzen: Ab sofort?

Das Urteil sieht keine Übergangsfrist vor. Allerdings hat der Bundesarbeitsminister bereits angekündigt, das Arbeitszeitgesetz zu überarbeiten. Bis dahin sollten Unternehmen prüfen, ob es bereits ein System zur Arbeitszeiterfassung gibt, das den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts genügt. Falls nicht, sollten Unternehmen ein Konzept für ein solches System unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entwicklung erarbeiten.

Welche Mitsprache-Rechte hat der Betriebsrat bei der Umsetzung und Ausgestaltung?

Betriebsräte haben kein Initiativrecht bei der Frage, ob ein System zur Arbeitszeiterfassung eingeführt wird. Lediglich bei der Ausgestaltung eines solchen Systems können im Einzelfall Mitbestimmungsrechte bestehen.

Greift die Neuregelung auch für die Chefetage (Geschäftsführer/Vorstand)?

Nein. Geschäftsführer und Vorstände nehmen als Organe Arbeitgeberfunktionen wahr, sodass sich für diese grundsätzlich nichts ändert.

In Deutschland gilt in vielen Branchen und Betrieben das Prinzip der Vertrauensarbeitszeit. Das heißt: Der Arbeitgeber verzichtet auf eine Kontrolle der Arbeitszeit der Mitarbeiter. Ist das mit dem BAG-Urteil jetzt vorbei?

Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich. Jedenfalls dann, wenn Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer frei über die Lage seiner Arbeitszeit entscheiden kann.

Müssen mögliche Überstunden künftig ausgezahlt werden oder kann Mehrarbeit auch weiterhin abgefeiert werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es oftmals zulässig zu vereinbaren, dass Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten sind. Daran ändert sich nichts. Ob im Einzelfall Überstunden zu vergüten oder abzufeiern sind, richtet sich nach den bestehenden Vereinbarungen. Jedenfalls sind nur solche Überstunden erfasst, die auf Anordnung des Vorgesetzten geleistet wurden.

Wer kontrolliert die Arbeitszeiterfassung?

Die Kontrolle erfolgt durch die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde. Das sind überwiegend die Arbeitsschutzbehörden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung wird nicht sanktioniert. Erst wenn die Arbeitsschutzbehörde die Dokumentation der erfassten Arbeitszeiten anfordert oder die Einführung eines Zeiterfassungssystems anordnet und das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro festgesetzt werden.

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