Erbschaft- oder Schenkungsteuer: So können Hausbesitzer dem Fiskus entgehen
Zum Jahreswechsel können wegen einer Gesetzesänderung auf Immobilien-Erben höhere Kosten für die Erbschaftsteuer zukommen. Es gibt allerdings Wege, die Erb- und Schenkungsteuer zu umgehen.
Berlin – Wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer durch die Hintertür im kommenden Jahr erhöht? Das befürchtet jedenfalls Bayern und fordert gesetzliche Änderungen im Jahressteuergesetz. Dieses sieht vor, dass die steuerliche Bewertung von Immobilien teilweise neu geregelt wird.
Immobilienwerte sollen demnach künftig auch für steuerliche Zwecke möglichst nahe am „gemeinen Wert“, also dem Verkaufswert, festgestellt werden müssen. Das bedeutet: Bei einer Erbschaft würde bei einem Haus der Verkaufswert angesetzt – und dies kann durch die enormen Preissteigerungen der vergangenen Jahre am Immobilienmarkt dazu führen, dass auf einmal eine viel höhere Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt als früher. Einfamilienhäuser in Boom-Regionen würden dann beispielsweise mühelos die Freibeträge bei der Schenkung- und Erbschaftssteuer um ein Vielfaches übersteigen.
Erbschaftsteuer: Bayern sieht Reformbedarf

Bayern hat deshalb im Bundesrat einen Antrag gestellt, indem es eine gesetzliche Regelung fordert, welche es den Länderparlamenten künftig ermögliche, über wesentliche Aspekte der Erbschaft- und Schenkungsteuer in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Insbesondere die Höhe der persönlichen Freibeträge sollten die Länder selbstständig festlegen können, zumal ihnen das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer in vollem Umfang zustehe.
Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) hatte sich bereits für höhere Erbschaftsteuerfreibeträge ausgesprochen. Auch Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) sagte vergangene Woche, ihm erscheine es empfehlenswert, dies wie auch andere Teile des Steuerrechts regelmäßig an die allgemeine Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.
Der finanzpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Markus Herbrand, sagte der Deutschen Presse-Agentur vergangenen Donnerstag, die Initiative aus Bayern sei richtig. Sie adressiere zu Recht die Gefahr steigender Belastungen im Zuge der rechtlich notwendigen Anpassung der Bewertungskriterien für Immobilien an die Immobilienwertermittlungsverordnung aus dem vergangenen Jahr. „Es muss auch in Zukunft gesichert sein, dass das vererbte Haus in einer deutschen Großstadt nicht zum Schuldenrisiko wird, welches dann durch den Verkauf an den meist bietenden Investor gelöst wird.“ Durch die vorgeschlagene Regionalisierung der Freibeträge könnten spezielle Herausforderungen etwa in Immobilienboom-Metropolen wie München, Berlin oder Frankfurt gelöst werden.
Erbschaftsteuer: So funktioniert sie
Die Erbschaftsteuer richtet sich danach, wie eng der jeweilige Erbe mit dem Erblasser verwandt ist. So können Ehepartner (auch eingetragene Lebenspartner) bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, für jedes Kind gibt es einen Freibetrag von 400.000 Euro. Eltern, die von ihren Kindern erben, erhalten dagegen nur einen Freibetrag von 100.000 Euro und wer ein entfernteres oder kein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser vorweisen kann, muss mit 20.000 Euro Freibetrag auskommen. Alles, was über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht, muss zu unterschiedlichen Steuersätzen, die sich wieder nach dem Verwandtschaftsgrad und der Vermögenshöhe richten, versteuert werden.
So wirkt sich die Erbschaftsteuer aus
Beispiel: Sie erben ein Haus im Wert von 500.000 Euro von Ihrer Mutter. Als deren Kind steht Ihnen ein Freibetrag von 400.000 Euro zu, also müssen Sie 100.000 Euro versteuern – weil Sie eng verwandt sind zum günstigsten Steuersatz von elf Prozent. Das heißt, Sie müssen für das Erbe 11.000 Euro an den Fiskus zahlen. Hätte das Haus einen Wert von etwas über einer Million Euro, müssen Sie schon 90.000 Euro berappen, denn dann beträgt der Steuersatz 15 Prozent.
Der Umweg über die Schenkung
Es fällt allerdings keine Erbschaftsteuer an, wenn der Erblasser das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt hat und man als eng verwandter Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang bewohnt. Es gibt aber auch andere Wege, die Erbschaftsteuer zu umgehen – beispielsweise mithilfe der Schenkungsteuer, für die meist die gleichen Freibeträge gelten.
Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz des deutschen Steuerrechts geregelt. Doch wer seine Immobilie verschenkt, kann dies zum Beispiel für ein Haus, dessen Wert die Freibeträge für die zukünftigen Erben übersteigt, in mehreren Tranchen tun. So kann das Elternhaus über einen Zeitraum von jeweils zehn Jahren im Rahmen der Freibeträge steuerfrei Stück für Stück verschenkt werden.
Mit Material der dpa