Was passiert, wenn im Winter das Gas ausgeht? Bundesnetzagentur erklärt Notfall-Vorgehen
Was passiert, wenn im Winter das Gas ausgeht? Die Bundesnetzagentur hat in einem Hintergrundgespräch erklärt, wie sie die Energie im Notfall verteilen wird.
Bonn – Das Spiel mit den Gaslieferungen geht Runde um Runde. Mit dem nahenden Winter wächst die Angst vor einer Mangellage. Kommt es so weit, werden über 60 Mitarbeiter der Bundesnetzagentur die verbleibenden Kontingente verteilen. In einem Hintergrundgespräch hat die Behörde jetzt erklärt, nach welchen Maßstäben sie arbeiten würde: „Die Energiewirtschaft unterscheidet grundsätzlich zwischen geschützten und nicht geschützten Gaskunden“, heißt es. Diese werden so lange beliefert, wie es technisch möglich ist.

Gasmangel in Deutschland: Sind Haushaltskunden und Kleinverbraucher geschützt?
Zu den geschützten Kunden gehören grundsätzlich Haushaltskunden und Kleinverbraucher. Dazu zählen laut Netzagentur regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen der Sektoren Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Diese Betriebe werden in der Netzstruktur oft nicht von Privatverbrauchern unterschieden. Die Grenze wird bei einer stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden und 1,5 Gigawatt jährlicher Gesamtentnahme gezogen. Aber auch Anlagen, die Fernwärme erzeugen und den Energieträger nicht wechseln können, gehören dazu, ebenso Kraftwerke, die ihre Abwärme ins Netz einspeisen. Ein Beispiel wären die Heizkraftwerke Nord und Süd in München. Ebenfalls besonderen Schutz genießen die „grundlegenden sozialen Dienste“. Dazu gehören laut Netzagentur mehrere Sektoren, für die sie folgende Beispiele nennt:
Bildung
- Kindertagesbetreuung
- Schulen
- Hochschulen
Gesundheit
- Krankenhäuser
- Arztpraxen
- Medizinische Versorgungszentren
Soziale Versorgung
- Versorger (Strom/Wasser)
- Abfall- und Abwasserbeseitigung
- Alten- und Pflegeheime
Notfall
- Feuerwehr
- THW
- Rettungsdienste
Verwaltung
Alle Behörden, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Dienstleister und Zulieferer sind davon jedoch ausgeschlossen.
Sicherheit
- Polizei
- Justiz
- Nato-Einrichtungen
- Bundeswehr
Gasmangel: „Besonderer Schutz“ ist nicht absolut
Der „besondere Schutz“ ergibt sich am hohen Anteil „lebenswichtigen Bedarfs“ am Verbrauch. Deshalb sollen die geschützten Verbraucher so lange beliefert werden wie irgendwie möglich – doch der Schutz ist nicht absolut, wie die Netzagentur betont. Es kann sein, dass diese Verbraucher auf den „Komfort-Anteil“ ihres Verbrauchs verzichten müssen.

Gas für private Pools oder Sauna „nicht lebenswichtiger Bedarf“
„Ein Beispiel für nicht lebenswichtigen Bedarf geschützter Kunden ist der Gasbezug, um private Pools oder eine Sauna zu heizen“, heißt es seitens der Behörde. Der grundsätzliche Anspruch: „Die Anweisungen müssen so ausgestaltet sein, dass die sozialen, ökologischen und ökonomischen Schäden möglichst gering bleiben.“
Deshalb sei es gleichzeitig möglich, dass relevante Industriebetriebe versorgt werden. „Ein Beispiel für lebenswichtigen Bedarf bei nicht geschützten Kunden ist die Herstellung lebenserhaltender Medikamente, die nicht importiert werden können“, so die Netzagentur.
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Damit die Netzagentur im Zweifelsfall kompetent entscheiden kann, müssen sich derzeit alle großen Gasverbraucher im Datenportal „Sicherheitsplattform Gas“ registrieren. Das Werkzeug soll ab dem 1. Oktober einsatzbereit sein.
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