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Erste Grundsteuer-Bescheide im Briefkasten: Das müssen Eigentümer dazu wissen

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Von: Patricia Huber

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Die Grundsteuer sorgt weiter für Verwirrung. Jetzt kommen die ersten Bescheide an. Grundeigentümer sollten die Schreiben aufmerksam prüfen, raten Experten.

Berlin/München – Bis zum 31. Januar müssen alle Grundeigentümer in Deutschland eine neue Grundsteuererklärung abgeben. Im Anschluss wird dann die Höhe der Steuer anhand der aktualisierten Daten neu berechnet. Die Eigentümer werden dann mit einem neuen Bescheid darüber informiert. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten und Betroffene sollten entsprechende Bescheide des Finanzamts unbedingt sorgfältig prüfen.

Briefe zur Grundsteuer: Diese zwei Bescheide sollten Sie überprüfen

Die neue Grundsteuer wird erst ab dem Jahr 2025 zu bezahlen sein. Der endgültige Bescheid landet also voraussichtlich erst Ende 2024 in den Briefkästen der Grundbesitzer. Doch schon jetzt sind verschiedene Briefe vom Finanzamt eingetrudelt. Dabei handelt es sich in der Regel um den sogenannten Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbetragsbescheid. Diese werden seit Herbst dieses Jahres verschickt – oft auch gemeinsam.

So prüfen Sie den Grundsteuerwertbescheid

Der Grundsteuerwertbescheid ist in zwei Abschnitte unterteilt. Abschnitt A und Abschnitt B. In Abschnitt A finden Sie Daten zu Ihrem Grundstück und den Grundsteuerwert. Hier sollten Sie überprüfen, ob die Daten zum Grundstück korrekt sind.

In Abschnitt B finden Grundeigentümer die ausführliche Berechnung des Grundsteuerwerts. Hier sollte überprüft werden, ob die selbst angegebenen Daten wie Bodenrichtwert, Baujahr, Wohn- und Nutzfläche und Grundstücksfläche richtig erfasst sind.

Weiter folgt in Abschnitt B dann eine Reihe komplizierter Begriffe und entsprechenden Zahlen. Wie diese überprüft werden können, hat finanztip.de zusammengefasst:

Brief zum Grundsteuermessbetrag: So überprüfen Sie ihn

Beim zweiten Brief mit dem Grundsteuermessbetragsbescheid wird es dann ein wenig simpler. Hier wird der Grundsteuerwert aus dem ersten Bescheid mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese beträgt bei der neuen Grundsteuer 0,031 Prozent. Bei unbewohnten Grundstücken liegt er bei 0,034 Prozent. Das Ergebnis ist dann der Steuermessbetrag.

Sollten Daten in den Bescheiden nicht korrekt sein, können Eigentümer per formlosem Schreiben Einspruch einlegen. Darin enthalten müssen unbedingt der Name, die Adresse, das Aktenzeichen und die Steuernummer sein. Für den Einspruch gilt eine Frist von einem Monat und diese beginnt drei Tage nach dem Datum auf dem Bescheid. (ph)

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