Erste Grundsteuer-Bescheide im Briefkasten: Das müssen Eigentümer dazu wissen
Die Grundsteuer sorgt weiter für Verwirrung. Jetzt kommen die ersten Bescheide an. Grundeigentümer sollten die Schreiben aufmerksam prüfen, raten Experten.
Berlin/München – Bis zum 31. Januar müssen alle Grundeigentümer in Deutschland eine neue Grundsteuererklärung abgeben. Im Anschluss wird dann die Höhe der Steuer anhand der aktualisierten Daten neu berechnet. Die Eigentümer werden dann mit einem neuen Bescheid darüber informiert. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten und Betroffene sollten entsprechende Bescheide des Finanzamts unbedingt sorgfältig prüfen.
Briefe zur Grundsteuer: Diese zwei Bescheide sollten Sie überprüfen
Die neue Grundsteuer wird erst ab dem Jahr 2025 zu bezahlen sein. Der endgültige Bescheid landet also voraussichtlich erst Ende 2024 in den Briefkästen der Grundbesitzer. Doch schon jetzt sind verschiedene Briefe vom Finanzamt eingetrudelt. Dabei handelt es sich in der Regel um den sogenannten Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbetragsbescheid. Diese werden seit Herbst dieses Jahres verschickt – oft auch gemeinsam.
So prüfen Sie den Grundsteuerwertbescheid
Der Grundsteuerwertbescheid ist in zwei Abschnitte unterteilt. Abschnitt A und Abschnitt B. In Abschnitt A finden Sie Daten zu Ihrem Grundstück und den Grundsteuerwert. Hier sollten Sie überprüfen, ob die Daten zum Grundstück korrekt sind.
In Abschnitt B finden Grundeigentümer die ausführliche Berechnung des Grundsteuerwerts. Hier sollte überprüft werden, ob die selbst angegebenen Daten wie Bodenrichtwert, Baujahr, Wohn- und Nutzfläche und Grundstücksfläche richtig erfasst sind.
Weiter folgt in Abschnitt B dann eine Reihe komplizierter Begriffe und entsprechenden Zahlen. Wie diese überprüft werden können, hat finanztip.de zusammengefasst:
- Liegenschaftszinssatz für das Grundstück: Wie hoch dieser ausfällt, kann im Paragraf 256 im Bewertungsgesetz (BewG) nachgelesen werden.
- Restnutzungsdauer des Gebäudes: Diese setzt sich zusammen aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer (in der Regel 80 Jahre) minus dem Altes des Gebäudes. Sie beträgt aber immer mindestens 24 Jahre.
- Rohertrag: Hierfür benötigt man die statistisch ermittelte Nettokaltmiete, welche im Schnitt für das Wohneigentum zu bezahlen wäre. Eine entsprechende Tabelle hierfür ist in der Anlage 39 des BewG zu finden. Diese Nettokaltmiete mal zwölf ergibt dann den Rohertrag für die Wohnung.
- Rohertrag für Garagenstellplätze: Auch Garagen werden bei der Berechnung der Grundsteuer miteinbezogen. Eine kostet 35 Euro pro Monat. Diese 35 Euro werden dann noch mit der Mietniveaustufe (auch abzulesen in der Tabelle in Anlage 39) verrechnet und wieder mit zwölf multipliziert. Aus dem Rohertrag für die Garagen und dem Rohertrag für die Wohnung ergibt sich dann der Rohertrag für das Grundstück.
- Reinertrag des Grundstücks: Dieser besteht aus dem oben berechneten Rohertrag des Grundstücks minus der Bewirtschaftungskosten. Wie hoch diese ausfallen, kann in Anlage 40 des BewG nachgelesen werden.
- Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks: Für diese Zahl wird der eben berechnete Reinertrag mit dem Vervielfältiger multipliziert. Wie hoch dieser Wert ausfällt, kann man in Anlage 37 BewG nachlesen.
- Umrechnungskoeffizient: Dieser Wert ist abhängig von der Größe des Grundstücks und kann in Anlage 36 BewG nachgelesen werden.
- Abzinsungsfaktor: Dieser Faktor kann in der Tabelle der Anlage 41 BewG nachgelesen werden.
- Abgezinster Bodenwert: Dieser wird folgendermaßen berechnet: Fläche x Bodenrichtwert x Umrechnungskoeffizient x Abzinsungsfaktor
- Grundsteuerwert: Der Grundsteuerwert ist letztlich die Summe aus dem kapitalisierten Reinertrag des Grundstücks und dem abgezinsten Bodenwert
Brief zum Grundsteuermessbetrag: So überprüfen Sie ihn
Beim zweiten Brief mit dem Grundsteuermessbetragsbescheid wird es dann ein wenig simpler. Hier wird der Grundsteuerwert aus dem ersten Bescheid mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese beträgt bei der neuen Grundsteuer 0,031 Prozent. Bei unbewohnten Grundstücken liegt er bei 0,034 Prozent. Das Ergebnis ist dann der Steuermessbetrag.
Sollten Daten in den Bescheiden nicht korrekt sein, können Eigentümer per formlosem Schreiben Einspruch einlegen. Darin enthalten müssen unbedingt der Name, die Adresse, das Aktenzeichen und die Steuernummer sein. Für den Einspruch gilt eine Frist von einem Monat und diese beginnt drei Tage nach dem Datum auf dem Bescheid. (ph)