Hartz IV – alle Regeln und Gesetze zur Grundsicherung in Deutschland
Mit der Einführung von Hartz IV führte die damalige rot-grüne Bundesregierung eine neue Grundsicherung für arbeitsfähige Personen ein. Die Zahlung erfolgt, wenn nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I kein neues Beschäftigungsverhältnis besteht, oder zur Aufstockung.
Hartz IV: Einführung und Hintergründe
Arbeitslosengeld II, auch als ALG II oder Hartz IV bekannt, wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Deutschland eingeführt. Zuvor erhielten Menschen im Anschluss an das Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe. Sie betrug 53 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Sozialhilfe wurde an diejenigen ausgezahlt, die nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt selber oder mithilfe Dritter zu bestreiten.
Die Sozialhilfe wurde mit Einführung von Hartz IV beibehalten. Auch der Kreis der Berechtigten ist praktisch unverändert: Sozialhilfe erhalten Personen, die dem Arbeitsmarkt nicht für mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung stehen. Alle anderen beantragen nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I Hartz IV.
Hartz IV: Die Hartz-Gesetze
Die Grundsicherung Hartz IV geht auf die Beschlüsse der Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter der Leitung von Peter Hartz zurück. Sie erarbeitete von Februar bis August 2002 Konzepte, um die Arbeitsmarktpolitik in Deutschland effizienter zu gestalten und die staatliche Arbeitsvermittlung grundlegend zu verändern.
Die Hartz-Kommission entwickelte vier Gesetze – Hartz I bis Hartz IV. Das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht unter anderem die Förderung beruflicher Weiterbildungen durch die Bundesanstalt für Arbeit sowie eine Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vor. Hartz II regelt die Arbeitszeit und Bezahlung geringfügig Beschäftigter. Hartz III umfasst die Restrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit in die Agentur für Arbeit.
Hartz IV: Die wichtigsten Fakten
Das Arbeitslosengeld II – Hartz IV – war die wohl weitreichendste und am meisten kritisierte Reform innerhalb der Hartz-Gesetze. Sie umfasst im Wesentlichen folgende Regelungen:
• Zusammenführung von Arbeits- und Sozialhilfe für erwerbsfähige Arbeitnehmer
• Verwaltung der Leistungen durch die neu strukturierte Agentur für Arbeit
• Verkürzung der Bezugsdauer der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf maximal 18 Monate
• Kinder und Jugendliche von Berechtigten erhalten je nach Alter 60 oder 80 Prozent des Regelsatzes eines alleinstehenden Erwachsenen
Die monetären Leistungen von Hartz IV sahen in weiten Teilen eine Verringerung der zuvor gezahlten Leistungen der Arbeitslosen- beziehungsweise Sozialhilfe vor. Zwar überstieg der Regelsatz bei der Einführung die Sozialhilfe, doch fielen zugleich Leistungen wie Einmalzahlungen weg. Auch der Satz für Kinder und Jugendliche unterschritt den der bis dato gezahlten Beträge.
Hartz IV: Wer bekommt die Sozialleistung?
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Personen, auf die folgende Kriterien zutreffen. Sie:
• sind in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten,
• sind mindestens 15 Jahre alt und haben das gesetzliche Rentenalter nicht erreicht,
• haben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland,
• können ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selber bestreiten oder
• leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer leistungsberechtigten Person.
Personen, die etwa aufgrund von Krankheit nicht wenigstens drei Stunden täglich einem Job nachgehen können oder das Rentenalter erreicht haben, sind vom Bezug von Hartz IV ausgenommen. Können sie ihre Kosten nicht selber tragen, steht Ihnen die Beantragung von Sozialgeld offen.
Hartz IV: Der Regelsatz im Überblick
Für den Regelsatz von Hartz IV erfolgt jährlich eine neue Berechnung, die den Betrag der Preisentwicklung anpasst. Der ausgezahlte Betrag variiert mit dem Alter und den Lebensumständen der Berechtigten. In den vergangenen Jahren wurde der Regelsatz des Arbeitslosengeldes II wie folgt festgelegt:
• 2005: 345 Euro
• 2006: 345 Euro
• 2007: 347 Euro
• 2008: 351 Euro
• 2009: 359 Euro
• 2010: 359 Euro
• 2011: 364 Euro
• 2012: 374 Euro
• 2013: 382 Euro
• 2014: 391 Euro
• 2015: 399 Euro
• 2016: 404 Euro
• 2017: 409 Euro
• 2018: 416 Euro
• 2019: 424 Euro
• 2020: 432 Euro
Zum 1. Januar 2021 wurde der Regelsatz für eine alleinstehende Person ohne Kinder auf 446 Euro festgelegt. Leben zwei berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, erhalten beide jeweils 401 Euro Arbeitslosengeld II. Darüber hinaus gibt es folgende Regelbedarfsstufen:
• erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen: 357 Euro
• unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern beziehungsweise für ohne Zustimmung ausgezogene Personen unter 25 Jahren: 357 Euro
• Kinder von 0 bis 5 Jahre: 283 Euro
• Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 309 Euro
• Kinder von 15 bis unter 17 Jahren: 373 Euro
Hartz IV: Das deckt der Regelbedarf ab
Der Gesamtbetrag des Regelsatzes soll folgende Bedarfe abdecken:
• Nahrung und alkoholfreie Getränke
• Freizeit, Unterhaltung und Kultur
• Post und Telekommunikation
• Bekleidung und Schuhe
• Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung (außer Miet- und Heizkosten)
• Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände
• sonstige Waren und Dienstleistungen
• Verkehr
• Gesundheitspflege
• Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
• Bildung
Für die Berechnung der tatsächlichen Auszahlung von Hartz IV werden zusätzlich zum Regelbedarf die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung herangezogen. Damit dies gewährleistet wird, muss zusätzlich zum regulären Antrag die „Anlage KdU“ aufgefüllt werden.
Bundeseinheitliche Regelungen über die Höhe der Aufwendungen gibt es nicht. Die Höchstsätze werden von den Kommunen und Gemeinden festgelegt. Vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld II wird überprüft, ob die Wohnkosten angemessen sind. Dabei werden sowohl die persönlichen Verhältnisse als auch der ortsübliche Mietspiegel und die bewohnte Fläche herangezogen.
Hartz IV: Anrechnung von Einkommen und vorhandenem Vermögen
Es ist möglich, während der Bezugsdauer von Hartz IV Einkommen zu beziehen. Als Einkommen gelten neben Erträgen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit auch das Eltern- und Kindergeld, Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Zinserträge und Einkünfte aus Vermietungen. Nach den Bestimmungen des Arbeitslosengeldes II gelten unter anderem die Grundrente sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht als Einkommen.
Einkommen wird an das Arbeitslosengeld II angerechnet. Dafür werden Abzugs- und Freibeträge vom Verdienst abgezogen. Das daraus ermittelte Nettoeinkommen ist Grundlage für die Berechnung der tatsächlichen Leistungshöhe.
Geld- und andere Werte, die vor dem Antrag vorhanden waren, zählen zum Vermögen. Sofern es dem Betroffenen möglich ist, soll dieses verbraucht werden, um die Sicherung des Lebensunterhalts zu gewährleisten. Es gibt allerdings Freibeträge, das sogenannte Schonvermögen. Die Berechnung erfolgt nach Lebensalter beziehungsweise Geburtsjahr. Antragsteller, die nach dem 1. Januar 1964 geboren wurden, verfügen über einen Schonbetrag von 150 Euro je Lebensjahr, maximal jedoch 10.050 Euro.
Hartz IV: Wann kommt es zu Sanktionen?
Der Gesetzgeber sieht vor, unter bestimmten Umständen das Arbeitslosengeld II zu kürzen oder auszusetzen. So können bestimmte Pflichtverletzungen nach Paragraf 31 SGB II sanktioniert werden:
• Weigerung, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, vor allem hinsichtlich der Eigenbemühungen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
• Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses
• Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
• Einkommen- oder Vermögensminderung, um Arbeitslosengeld II zu erhöhen oder zu erhalten
Verletzung von Melde- und Mitwirkungspflichten
Liegen wichtige Gründe für eine dieser Pflichtverletzungen vor, werden üblicherweise keine Sanktionen verhängt. Als wichtige Gründe gilt zum Beispiel die Pflege von Kindern unter drei Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen, sofern die Arbeitsaufnahme diese gefährden würde. Auch wenn der Leistungsbezieher selber körperlich, geistig oder seelisch außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, ist dies ein wichtiger Grund.
Nach einer erstmaligen Verletzung der Verhaltenspflichten kann der Hartz-IV-Regelsatz um 30 Prozent, bei wiederholten Verstößen um 60 Prozent gekürzt werden. Folgen weitere Verstöße, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig entfallen. Im Jahr 2019 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Kürzungen von mehr als 30 Prozent der Leistung nicht verfassungsmäßig und folglich unzulässig sind. Ein entsprechendes Gesetz wurde Stand Juni 2021 nicht verabschiedet.
Bei Verstößen gegen die Meldepflichten ist beim ersten Auftreten eine Kürzung von 10 Prozent vorgesehen. Jeweils weitere 10 Prozent sollen bei jedem weiteren Nichtbeachten der Regeln erfolgen.